Bald müssen einige Unternehmen erklären, wie sie es bei ihren Geschäften mit Menschenrechten, der Umwelt oder ihren Mitteln zur Bekämpfung von Korruption halten. Viel verlangt wird dennoch nicht von den Firmen, meint Burkhard Göpfert.
Die Bundesregierung hat jüngst den vom Bundesjustizministerium (BMJV) vorgelegten Entwurf eines "Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten" beschlossen. Damit wird die sogenannte Corporate Social Responsibility (CSR)-Richtlinie der Europäischen Union (EU) umgesetzt. Das neue Gesetz gilt für das Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2016 beginnt, und soll zukünftig für mehr Transparenz und Informationen gegenüber Dritten sorgen.
Die CSR-Richtlinie zielt darauf ab, insbesondere ökologische und soziale Aspekte von Unternehmen in der EU transparenter zu gestalten und die Unternehmen in ihrer gesellschaftlichen Verantwortung deutlicher hervorzuheben. Börsennotierte Unternehmen stehen im Blickpunkt der Öffentlichkeit und sind dadurch verantwortlich für die Folgen ihrer Geschäftstätigkeit, die oftmals globale Auswirkungen haben.
Investoren, Verbraucher und Arbeitnehmer erwarten zunehmend eine umfangreiche Berichterstattung, um sich ein aussagekräftiges und transparentes Bild des Unternehmens zu machen, um zu entscheiden, ob sie investieren, kaufen, eine Leistung nutzen oder erwerben.
Bitte einmal Rechenschaft ablegen
Von den neuen Regelungen betroffen sind alle großen Kapitalgesellschaften i.S.v. § 267 Abs. 3 S. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) und die kapitalmarkorientierten i.S.d. § 264d HGB, die in einem Geschäftsjahr durchschnittlich konzernweit mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen. Das Gesetz gilt dabei auch für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungen, soweit sie diese Voraussetzungen erfüllen. Tochterunternehmen, die in den Lagebericht eines Mutterunternehmens aufgenommen sind, müssen demgegenüber keinen eigenen Rechenschaftsbericht abgeben.
In der neuen Erklärung sollen die Unternehmen die wesentlichen Aspekte darstellen, die nicht finanzieller Art sind. Das sind nach § 289c HGB-E (HGB-Entwurf) detaillierte Angaben zum Geschäftsmodell, zu Konzepten und Due-Diligence-Prozessen, sofern diese relevant und verhältnismäßig in Bezug auf Lieferbeziehungen und Subunternehmen sind.
Zentrale Themen sind Umwelt, soziale und Arbeitnehmerbelange, Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung; auf diese sollen sich die Angaben zur Umsetzung und den Ergebnissen der Konzepte, zu den wesentlichen Risiken und die nichtfinanzielle Leistungsindikatoren beziehen.
Der Bericht soll Bezug nehmen auf die wesentlichen Risiken, die - zusammenhängend mit den oben genannten Themen - von der unternehmerischen Geschäftstätigkeit, den Produkten, Dienstleistungen und Geschäftsbeziehungen ausgehen. Zu thematisieren ist insbesondere auch der Umgang mit diesen Risiken. Die wichtigsten nicht-finanziellen Leistungsindikatoren sind ebenfalls wiederzugeben.
Beschluss der CSR-Richtlinie: . In: Legal Tribune Online, 30.09.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20734 (abgerufen am: 08.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag