Atemschutzmasken, schriftliche Verfahren, Videokonferenzen: Was Gerichte gegen Corona tun können

Gastbeitrag von Benedikt Windau

11.03.2020

Ein Zivilrichter am AG Hagen verpflichtet alle Prozessbeteiligten Atemschutzmasken zu tragen. Zulässig ist das wohl – aber auch praxistauglich? Und welche Möglichkeiten haben die Gerichte noch?

Am Amtsgericht (AG) Hagen hat ein Richter einer Zivilabteilung eine sitzungspolizeiliche Anordnung erlassen, wonach "aus Anlass der weltweiten Pandemie des Covid-19 Virus bis auf weiteres in der Sitzung Atemschutzmasken" zu tragen seien. Bei Zuwiderhandlungen drohten sitzungspolizeiliche Maßnahmen und/oder der Abbruch der Verhandlung und Vertagung. Zulässig ist das wohl – aber auch sinnvoll?

Rechtsgrundlage für eine solche Anordnung ist § 176 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), nach dem die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung dem Vorsitzenden obliegt. Diese sog. "Sitzungspolizei" ermächtigt als Generalklausel den Vorsitzenden, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die äußere Ordnung zu wahren und dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten die störungsfreie Ausübung ihrer jeweiligen Funktionen zu ermöglichen. Zur äußeren Ordnung gehört dabei auch der Schutz der Gesundheit der Verfahrensbeteiligten.

So ist z.B. anerkannt, dass das Gericht anordnen kann, dass stark infektionskranke Verfahrensbeteiligte sich während der Verhandlung hinter Glas in einem abgeschirmten Raum aufhalten müssen, und die Kommunikation mit ihnen auf Mikrofon und Lautsprecher (bzw. Kopfhörer) beschränkt wird.

Der durch das "Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens" eingeführte § 176 Abs. 2 GVG wird der Anordnung nicht entgegenstehen. Demnach dürfen zwar an der Verhandlung beteiligte Personen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen – der Mundschutz wird hier jedoch wohl nicht gemeint sein, im Übrigen gestattet die Regelung Ausnahmen.

Atemschutzmasken sind vielerorts ausverkauft

Allerdings sind Atemschutzmasken angesichts der aktuellen Ausbreitung des Virus Sars-CoV-2 längst ein knappes Gut, das gilt auch im besonders betroffenen Nordrhein-Westfalen.

Ob das aber allein zur Unverhältnismäßigkeit führt, scheint fraglich – schließlich handelt es sich um einen äußeren, vom Gericht nicht zu beeinflussenden Umstand. Relevant ist dieser Umstand aber, wenn es um das Verschulden bei einem Verstoß gegen die Anordnung bzw. einem Nichterscheinen aufgrund der Anordnung geht.

Erscheint ein Anwalt (oder am Amtsgericht die nicht anwaltlich vertretene Partei) aufgrund einer solchen sitzungspolizeilichen Anordnung nicht, stellt sich die Frage, ob gegen die betreffende Partei ein Versäumnisurteil ergehen kann oder ob gem. § 337 ZPO die Verhandlung von Amts wegen zu vertagen ist, weil die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen gehindert ist. Erscheinen Zeugen oder Sachverständige nicht, stellt sich die Frage, inwieweit gegen diese Ordnungsmittel verhängt werden und ihnen die Kosten des Ausbleibens auferlegt werden können (§§ 380, 409 ZPO), oder ob sie ihr Nichterscheinen entschuldigen können, § 381 ZPO.

An einem Verschulden wird es dabei jeweils schon fehlen, wenn die sitzungspolizeiliche Anordnung rechtswidrig war. War die Anordnung rechtmäßig, wird man ein Verschulden nur annehmen können, wenn einerseits die sitzungspolizeiliche Anordnung früh genug kommuniziert wurde und sich Parteien, Zeugen und Sachverständige darauf vorbereiten konnten. Außerdem muss es der betreffenden Person überhaupt möglich gewesen sein, eine Atemschutzmaske zu beschaffen. War das nicht möglich, muss sie auf Verlangen glaubhaft machen, dass sie sich darum bemüht hat.

Corona zeigt: Die Gerichte brauchen (mehr) Videokonferenztechnik

Unabhängig von den erörterten Rechtmäßigkeitsfragen scheint allerdings äußerst zweifelhaft, ob solche sitzungspolizeilichen Anordnungen tatsächlich sinnvoll und damit zweckmäßig sind. Wohl nur die wenigsten Gerichtsverhandlungen in Zivilsachen werden so dringlich sein, dass sie es rechtfertigen, ohnehin knappe Schutzausrüstung wie Atemschutzmasken in Anspruch zu nehmen. Hat das Gericht daher aus Gründen der eigenen Gesundheit oder der Gesundheit der weiteren Verfahrensbeteiligten Bedenken gegen eine mündliche Verhandlung, dürfte mit Einverständnis der Parteien eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren oder, soweit dies nicht in Betracht kommt, eine Verlegung des Verhandlungstermins deutlich zweckmäßiger sein. Rechtfertigt der Schutz der Gesundheit der Verfahrensbeteiligten nach Ansicht des Gerichts eine sitzungspolizeiliche Anordnung zum Tragen von Atemschutzmasken, wird zugleich auch ein wichtiger Grund i.S.d. § 227 Abs. 1 ZPO vorliegen.

Ein anderer, noch einfacherer Weg ist den Gerichten allerdings weitestgehend versperrt: Während Unternehmen momentan verstärkt auf Videokonferenzen zurückgreifen, ist dies in der gerichtlichen Praxis nach wie vor kaum möglich. Zwar ermöglicht § 128a Abs. 1 und 2 ZPO schon seit 2013 auch ohne Zustimmung der Parteien eine Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung, so dass sich Parteien, ihre Bevollmächtigten, Zeugen und Sachverständige während der Verhandlung bzw. Vernehmung an einem anderen Ort aufzuhalten können. Allerdings ist bislang nur ein äußerst geringer Bruchteil der Gerichtssäle in Deutschland mit der dafür erforderlichen Technik ausgestattet. Die Vorschrift fristet jedoch ein Nischendasein, insbesondere auch deshalb, weil die Technik oft nur in wenigen Sälen oder mittels einzelner mobiler Lösungen verfügbar ist. Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung bedeuten deshalb regelmäßig einen erheblichen Organisationsaufwand und -vorlauf (Abstimmung betreffend den jeweiligen Saal, Organisation mobiler Lösungen, etc.) und sind flächendeckend ohnehin nicht möglich.

Gerichtsverhandlungen per Videokonferenz werden erst dann weitere Verbreitung finden, wenn sie in jedem Gerichtssaal mit intuitiv zu bedienender und zuverlässiger Technik möglich sind. Ein solches „Upgrade“ der Gerichtssäle wäre im Zuge der Ausstattung der Gerichtssäle für die elektronische Akte möglich und nicht nur vor dem Hintergrund der aktuellen Coronaerkrankungen sinnvoll, sondern auch aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes.

Bleiben Gerichtsverhandlungen öffentlich?

Eine Anordnung, wonach alle Personen – neben den Verfahrensbeteiligten also auch die Zuschauer – Atemschutzmasken tragen müssen, hat daneben auch Auswirkungen auf die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 169 GVG). Denn faktisch werden damit in vielen Fällen potentiellen Zuschauer davon abgehalten werden, die mündliche Verhandlung zu verfolgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind aber sitzungspolizeiliche Anordnungen nicht per se rechtswidrig, wenn sie den Grundsatz der Öffentlichkeit beeinträchtigen. Sie dürfen aber den Zugang zu einer Gerichtsverhandlung nur unwesentlich erschweren, müssen eine Auswahl der Zuhörerschaft nach bestimmten persönlichen Merkmalen vermeiden und es muss für sie ein verständlicher Anlass bestehen (so für das Verbot von Kutten eines Motorradclubs BVerfG, Beschluss vom 14.03.2012 – 2 BvR 2405/11).

Wesentlich erschwert wird der Zugang nicht allein durch die Pflicht, Atemschutzmasken zu tragen, weil dies in vielen Berufsgruppen üblich ist. Dies wird man allenfalls annehmen können, soweit Atemschutzmasken nicht erhältlich sind. Auch dann muss aber berücksichtigt werden, dass es sich dabei um einen nicht vom Gericht zu beeinflussender Umstand handelt.

Ein vollständiger Ausschluss der Öffentlichkeit dürfte im Übrigen unzulässig sein. Zwar gestattet § 172 Nr. 1a GVG den teilweisen oder vollständigen Ausschluss der Öffentlichkeit, wenn eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit einer anderen Person zu besorgen ist. Selbst wenn man die Regelung für anwendbar hielte, wird man im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigen müssen, dass als milderes Mittel in aller Regel eine Vertagung in Betracht kommen wird.

Durch eine Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung wird die Öffentlichkeit hingegen nicht beeinträchtigt, da Zuschauer die Verhandlung weiterhin im Gerichtssaal verfolgen können. Ist ein erheblicher Zuschauerandrang zu erwarten, wird deshalb ebenfalls eine Vertagung naheliegen.

Benedikt Windau ist Richter am Landgericht Oldenburg und schreibt unter www.zpoblog.de über zivilprozessuale Themen.

Zitiervorschlag

Atemschutzmasken, schriftliche Verfahren, Videokonferenzen: . In: Legal Tribune Online, 11.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40777 (abgerufen am: 02.11.2024 )

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