Strafbare "Gotteslästerung": Schützt nicht religiöse Gefühle

von Pia Lorenz

10.01.2015

Zwei Tage nach dem Anschlag auf "Charlie Hebdo" dauern die weltweiten Solidaritätserklärungen mit den Karikaturisten an. Die Medien betonen - jetzt erst recht - die Freiheit der Kunst bis hin zur Blasphemie. Und entdecken dabei die deutsche Strafbarkeit der "Beschimpfung von Bekenntnissen". Die Norm ist seit jeher umstritten. Ein Skandal aber ist ihre Existenz nun wirklich nicht, meint Pia Lorenz.

Die Reaktionen auf das Massaker in Paris fallen erwartbar aus: Radikale Islamisten bejubeln die Gräuel- als Heldentat, die politische Rechte fordert mehr Überwachung und härtere Strafen, und die Medien, die sich durch den Angriff auf ein Satiremagazin in besonderer Weise selbst betroffen sehen, verkünden ihre unverbrüchliche Solidarität mit den Getöteten und den Werken, die sie schufen: oft drastische Karikaturen über Politik, Gesellschaft und Religionen aller Couleur.      

Und natürlich wird einmal mehr die Forderung nach einer Abschaffung des § 166 Strafgesetzbuch (StGB) laut, der "Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungen",  im Volksmund "Gotteslästerung". Spiegel Online kommentierte am Freitag, dass es die Berufung auf  "religiöse Gefühle" sei, die kritischen Diskurs verhindere. Und schloss mit Hinweis auf § 166 StGB daraus, es sei "ein Skandal, dass Religionen und andere Weltanschauungen in Deutschland noch immer gesetzlichen Schutz vor allzu harter Kritik genießen".

Das tun sie aber nicht. § 166 StGB stellt es, wie sein Name schon sagt, unter Strafe, öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise zu beschimpfen, die geeignet ist, den öffentlich Frieden zu stören. Das Vergehen wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Grüne fordern Abschaffung, Union Ausweitung

Nicht erst seit dem Attentat von Paris ist diese Vorschrift umstritten. Atheisten und die Grünen wollen sie abschaffen, die Union hingegen die Einschränkung streichen, wonach die Beschimpfung geeignet sein muss, den öffentlichen Frieden zu stören. Weniger (kriminal-) politisch, eher juristisch wird gegen die Vorschrift eingewandt, der Großteil der Fälle, die sie erfasse, ließe sich ohnehin unter die Tatbestände der Volksverhetzung in § 130 sowie der Beleidigung in § 185 StGB subsumieren.

Zuletzt wurde beim Deutschen Juristentag 2014, dessen strafrechtliche Abteilung sich mit den neuen Herausforderungen in einer pluralistischen Gesellschaft befasste, über eine mögliche Abschaffung der Vorschrift diskutiert.

Tatsächlich mutet es auf den ersten Blick archaisch an, dass eine Vorschrift, die in ihrer ersten Fassung von 1871 wörtlich die "Gotteslästerung" unter Strafe stellte, sich noch im Jahr 2015 im Deutschen Strafgesetzbuch findet.

Geschützt ist der öffentliche Frieden, nicht die Religion

Doch § 166 StGB schützt weder das religiöse Bekenntnis noch die Weltanschauung. Er schützt auch nicht das religiöse Empfinden oder die Inhalte der Religion oder der Weltanschauung. Vielmehr soll er in Deutschland, das gegenüber Religion und Weltanschauung neutral ist, den öffentlichen Frieden schützen. Nur wenn eine Beschimpfung die "begründete Befürchtung rechtfertigt, dass das Vertrauen der Betroffenen in die Respektierung ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung beeinträchtigt oder dass die Intoleranz Dritter gegenüber den Anhängern des Bekenntnisses gefördert werden kann", kommt eine Strafbarkeit nach § 166 StGB überhaupt in Betracht.

Sicherlich kann man kritisieren, dass diese Formulierung so schwammig ist, dass sie faktisch kaum eine objektivierbare Einschränkung des Tatbestands erlaubt und die Beurteilung, ob er erfüllt ist, der Weltanschauung des urteilenden Richters überlassen bleibt.

Aber schon die restlichen Merkmale des Tatbestands schränken die Anwendung der Norm so weit ein, dass es schlicht nicht zutrifft, dass sie Religionen pauschal vor harter Kritik schütze. Strafbar macht sich nicht, wer andere Religionen oder Religionsgemeinschaften kritisiert. Auch nicht, wer sich über sie lustig macht. Es braucht vielmehr eine Beschimpfung. Nicht bloß eine Herabsetzung, sondern vielmehr eine besonders gravierende herabsetzende Äußerung oder Verleumdung.

Mohammed-Karikaturen kein Fall für § 166 StGB

Damit ist auch klar: Die Mohammed-Karikaturen, welche die Redakteure von Charlie Hebdo am Mittwoch das Leben kosteten, wären nach dem Maßstab des § 166 StGB nicht zu beanstanden. Denn die Vorschrift stellt darauf ab, wie ein neutraler, auf Toleranz bedachter Betrachter die Äußerung verstehen würde. Es geht gerade nicht um die Sichtweise eines betroffenen, möglicherweise streng religiösen Anhänger des beschimpften Bekenntnisses.

Vor allem aber ist - öffentlichkeitswirksam gern vergessen – bei der Auslegung aller Vorschriften des deutschen Rechts die Verfassung zu berücksichtigen. Das gilt auch für § 166 StGB. Die Vorschrift ist bei Beschimpfungen durch zum Beispiel Satire restriktiv anzuwenden. Satire darf nicht alles. Aber sie darf vieles, denn sie unterliegt dem Schutz der Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz (GG). Und auch, wenn dieses Grundrecht nicht uneingeschränkt gilt, muss es doch immer - auch bei einer Kollision mit anderen Grundrechten - abgewogen und einbezogen werden.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat im Jahr 2012 nicht einmal darüber diskutiert, ob Mohammed-Karikaturen unter das Grundrecht der Kunstfreiheit fallen. Sie während einer geplanten Demonstration zu zeigen, hielten die Verwaltungsrichter in Berlin für in Ordnung. Dass sich das "als Straftat im Sinne von § 166 StGB darstellen würde, drängt sich dem Senat (…) nicht auf" (Beschl. v. 17.08.2012, Az. OVG 1 S 117.12).   

Ein Verbot muss mehr tun, als nicht zu schaden

Ist dieses Ergebnis zwingend? Das ist es nicht. So wie eigentlich immer in der Juristerei. Und auch die dargestellte objektivierte, auf den neutralen Betrachter abstellende, eine krasse Diffamierung fordernde und die Kunstfreiheit extensiv berücksichtigende Auslegung der Norm rechtfertigt noch nicht ohne weiteres ihre Existenz.

Denn eine Verbotsnorm muss nicht nur nicht schaden, sondern positiv sinnhaft sein. Die Zahlen belegen das nicht ohne Weiteres: Die praktische Bedeutung der Vorschrift ist verschwindend gering, in den Jahren 2010 bis 2012 gab es bundesweit nur jeweils knapp über ein Dutzend Verurteilungen.   

Dennoch wurde die Norm noch immer nicht abgeschafft. Auch die strafrechtliche Abteilung des Deutschen Juristentags im vergangenen September konnte sich zu dieser Empfehlung nicht durchringen. Der Antrag, der sich neben der geringen praktischen Bedeutung auch darauf stützte, dass der Tatbestand weder mit dem Schutz der Allgemeinheit noch mit dem von Individualrechten zu rechtfertigen sei, wurde abgelehnt.

"Das Gefühl existenzieller Sicherheit für religiöse Minderheiten"

Die von der CDU-/CSU-Fraktion vorgetragene Begründung, in Deutschland seien insbesondere die christlichen Religionen zunehmenden Angriffen ausgesetzt, wird auch durch das brutale Attentat auf die Journalisten von Charlie Hebdo nicht verifizierbarer.

Die Juristen beim Deutschen Juristentag rechtfertigten die Beibehaltung von § 166 StGB anders: Wie auch anderen friedensschützenden Tatbeständen komme dem Paragrafen in einer kulturell und religiös zunehmen pluralistisch geprägten Gesellschaft zwar weitgehend symbolhafte, gleichwohl aber rechtspolitisch bedeutsame, werteprägende Funktion zu: "Er gibt religiösen Minderheiten das Gefühl existenzieller Sicherheit".

Dieses Gefühl sollten wir in Deutschland weiterhin geben wollen. Allen. Ob mit oder ohne § 166 StGB. Dann doch lieber Solidaritätsbekundungen als solche "Skandal"-Rufe.

Zitiervorschlag

Pia Lorenz, Strafbare "Gotteslästerung": . In: Legal Tribune Online, 10.01.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14324 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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