Kann derzeit im Umlauf befindliches Cannabis nur aus illegalen Quellen stammen? Müssen Konsumenten daher als Zeugen über die Herkunft Auskunft geben? Jonathan Wittig über bedenkliche (Fehl-)Informationen seitens der Ermittlungsbehörden.
Das zum 1. April 2024 in Kraft getretene Cannabisgesetz (CanG) hat nicht nur vor seiner Verabschiedung für viel Furore gesorgt. Nach der gesellschaftlichen und politischen Debatte über die Entkriminalisierung, stehen nun auch bei der Umsetzung und Auslegung der Normen diverse rechtliche Fragen im Raum.
Etliche Unklarheiten verbleiben nicht nur im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Bußgeldkatalogen der Länder. Die kurioseste Entwicklung war wohl der nachträglich abgeänderte Beschluss des Ersten Strafsenats des BGH (Beschl. v. 18.04.2024, Az. 1 StR 106/2) zur nicht geringen Menge, welcher nicht nur inhaltlich, sondern auch in der Art der Änderung für Stirnrunzeln gesorgt hat. Auch die angestrebte Straffreiheit bei gewissen Arten des Erwerbs von Cannabis, laut Gesetzesbegründung selbst auf dem Schwarzmarkt, könnte in Teilen durch den All-Crime-Ansatz des Tatbestands der Geldwäsche (§ 261 StGB) torpediert werden.
Die insoweit in vielen Punkten unklare Rechtslage hielt Tausende Personen nicht davon ab, zum Startschuss der Teil-Legalisierung am 1. April und zum 420-Day am 20. April u.a. am Brandenburger Tor die neu gewonnene Freiheit durch das öffentliche und gemeinsame Anzünden von Joints zu bejubeln. Sehr zum Unmut nicht nur konservativer Politiker, sondern auch von Teilen der Justiz.
Gemeinsame Pressemitteilung der Ermittlungsbehörden
So teilten die Staatsanwaltschaften Freiburg, Lörrach und Waldshut-Tiengen sowie das Polizeipräsidium Freiburg in einer ungewöhnlichen Pressemitteilung am 10. April 2024 mit, man hätte sich gemeinsam auf die Umsetzung des CanG vorbereitet. Es seien "intensive Abstimmungsgespräche" der Behördenleitungen geführt worden. Dabei sei man zum Schluss gekommen, "dass das derzeit im Umlauf befindliche Cannabis nicht aus legalen Quellen stammen kann, da die Regelungen zum (legalen) Erwerb von Cannabis in Anbauvereinigungen erst am 01.07.2024 in Kraft treten werden".
Begründet wird dies mit dem Hinweis, dass der private Eigenanbau erst seit dem 1. April 2024 zulässig sei und durch die erforderliche Wachstums- und Trocknungsphase konsumfähige Erzeugnisse aus dem Eigenanbau zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen seien. Unter Verweis auf die Legalitätspflicht wird gefolgert: "Personen, die somit (derzeit) im Besitz von Cannabis angetroffen werden, sind daher Zeugen im Verfahren gegen die nicht bekannten, zweifellos illegalen Verkäufer. Diese Zeugen sind auch grundsätzlich zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet."
Auch legales Cannabis auf dem Markt
Korrekt ist, dass – verkürzt gesagt – der Eigenanbau von bis zu drei Pflanzen seit dem 1. April erlaubt (bzw. vom generellen Umgangsverbot ausgenommen) und nicht strafbar ist (§§ 3 Abs. 2, 9 Konsumcannabisgesetz [KCanG ]). Auch ist der Besitz und (inländische) Erwerb innerhalb erlaubter Mengen nicht strafbar. Zutreffend ist ebenfalls, dass die Regelungen zum erlaubten Erwerb über Anbauvereinigungen erst am 1. Juli in Kraft treten.
Doch der Schlussfolgerung, jegliches derzeit im Umlauf befindliche Cannabis könne "nicht aus legalen Quellen stammen", ist zu widersprechen. So bestand schon nach der alten Rechtslage bereits seit 2017 die Möglichkeit, medizinisches Cannabis auf Rezept legal zu erhalten. Rechtlich keineswegs geklärt ist auch, ob vor dem 1. April (illegal) privat angebaute Pflanzen seit dem 1. April legal besessen bzw. geerntet werden dürfen. Dafür spricht die Amnestie für vor dem 1. April verhängten Strafen nach dem Betäubungsmittelgesetz, die nach dem KCanG oder dem Medizinal-Cannabisgesetz nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind (Art. 13 EGStGB). Das derzeit im Umlauf befindliche Cannabis stammt also mitnichten nur von "zweifellos illegalen" Verkäufern oder aus nicht legalen Quellen.
Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht beachten
Damit sind eben auch nicht alle Personen, die derzeit im Besitz von Cannabis sind, automatisch Zeugen. In den oben aufgezeigten Fällen besteht schon kein Anfangsverdacht auf eine Straftat und es steht kein potenzielles Strafverfahren gegen einen Dritten im Raum. Sollte eine Person tatsächlich im Besitz von "illegalem" Cannabis sein, kommt sie zwar als Zeuge in Betracht. Eine Pflicht, zu erscheinen und wahrheitsgemäß auszusagen besteht grundsätzlich aber nur vor dem Richter oder der Staatsanwaltschaft. Bei der Polizei nur dann, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft vorliegt.
Selbst dann sind Angaben aber auch nicht immer verpflichtend. So kommen Zeugnisverweigerungsrechte nach § 52 Strafprozessordnung (StPO) in Betracht, sollten Angehörige einer Straftat verdächtig sein. Ebenso ist an ein Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) zu denken, wenn man sich selbst (oder Angehörige) in Gefahr bringen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. So wird oft nie ausgeschlossen werden können, dass die Mengenbegrenzungen durch den Käufer überschritten wurden oder – wie bereits erwähnt – der Käufer sich wegen Geldwäsche strafbar gemacht hat.
Gut gemeinter Ratschlag oder unzulässige Öffentlichkeitsarbeit?
Zu konstatieren ist, dass in der Pressemitteilung der Strafverfolger eine Vermischung von Hinweisen auf abstrakte Rechtssätze (Legalitätsprinzip und grundsätzliche Wahrheitspflicht von Zeugen) und eigenen, konkreten (falschen) tatsächlichen und rechtlichen Schlussfolgerungen (ausschließlich illegale Quellen; jeder Konsument ist Zeuge und zu Angaben verpflichtet) stattfindet.
Die getroffenen Aussagen sind allenfalls bei wohlwollender Betrachtung ein gut gemeinter Ratschlag. Im Übrigen aber sind sie, zumindest teilweise, schlicht falsch. Sachkundige Personen oder Laien, die sich kundig machen, werden dies womöglich erkennen. Auf andere soll seitens der Ermittler offenbar eine Drohkulisse aufgebaut werden. Jedenfalls bleibt der Eindruck, die Adressaten sollen im Rahmen von Nudging dahingehend veranlasst werden, das vermeintlich illegal beschaffte Cannabis trotz erfolgter und durch die politische Mehrheit gewollter (Teil-)Legalisierung doch lieber nicht in der Öffentlichkeit zu konsumieren.
Neutralität und Sachlichkeit als Maßstab
Auf die Pressearbeit der Staatsanwaltschaften wirft all dies kein gutes Licht. Diese, größtenteils gesetzlich ungeregelt (kursorisch in Nr. 23 RiStBV und den Landespressegesetzen), sowie generell der Umgang der Ermittler mit den Medien ist in den letzten Jahren vermehrt Anlass von Kritik und wissenschaftlicher Untersuchungen geworden, wobei meist konkrete Ermittlungsverfahren und die Wahrung von Beschuldigtenrechten im Fokus standen.
Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist es, "mögliche Straftaten aufzuklären und wahrscheinliche Straftaten zu verfolgen", nicht aber rechtlich zweifelhaften Verfolgungseifer zu demonstrieren. Pressearbeit ist insoweit legitim, wenn sie offen, ausgewogen und nicht vorverurteilend und an § 160 StPO und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz ausgerichtet geschieht. Bei proaktiver Pressearbeit ist Neutralität und Mäßigung geboten.
Dass man als Privatperson, Interessenverband oder Politiker die Teil-Legalisierung von Cannabis ablehnt und dies auch kundtut, ist legitim und nicht zu beanstanden. Hier spielen sich aber die Ermittlungsbehörden, in Gewand einer vermeintlich neutralen und offiziellen Botschaft und unter Verweis auf die Legalitätspflicht, als politischer Akteur und Meinungsmacher auf, indem neutrale Information mit partei-artiger Anmaßung von Interessenwahrnehmung und Verfolgungseifer vermischt wird. Dies steht den Ermittlungsbehörden nicht zu.
Spätestens wenn nach dem 1. April angebaute Pflanzen erntereif sind oder der Bezug über Anbauvereinigungen möglich ist, können aber selbst die Staatsanwaltschaften Freiburg, Lörrach und Waldshut-Tiengen sowie das Polizeipräsidium Freiburg nicht mehr leugnen, dass auch legale Quellen für Cannabis existieren.
Autor Ass. iur. Jonathan Wittig ist Doktorand am Lehrstuhl für Internationales Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg.
Cannabis-Konsumenten im Fokus der Strafverfolger: . In: Legal Tribune Online, 17.05.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54563 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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