EuGH will Waffengleichheit für Flüchtlinge: Keine Abschie­bung im lau­fenden Ver­fahren

von Tanja Podolski

19.06.2018

Der EuGH stärkt die Rechte von Flüchtlingen: Wer sich gegen die Aufforderung zur Ausreise wehrt, darf in dieser Zeit nicht abgeschoben oder inhaftiert werden. Damit steht geltendes Recht steht in Frage*.

Das ist eine Entscheidung, die Horst Seehofer sicherlich nicht gefallen wird: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von abgelehnten Asylbewerbern gestärkt, die Rechtsmittel gegen ihre Abschiebungsanordnung eingelegt haben. Sie seien weiter als Asylbewerber zu behandeln, Ausreisefristen werden nicht in Gang gesetzt und eine Abschiebehaft ist während des Rechtsmittelverfahrens ausgeschlossen (EuGH, Urt. v. 19.06.2018, Az. C-181/16).

Der Fall spielt in Belgien: Ein Togoleser hatte dort 2011 Asyl beantragt. Sein Antrag wurde abgelehnt und der Mann aufgefordert, das Land zu verlassen. Er legte Rechtsmittel sowohl gegen die Ablehnung des Asylantrags als auch gegen die Ausreiseaufforderung ein. Der belgische Conseil d’État (Staatsrat) hat den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die belgischen Richter wollten wissen, ob die Behörden eine Rückkehrentscheidung treffen dürfen, bevor überhaupt der Rechtsweg erschöpft ist. Sie stützten ihre Frage auf die in der Grundrechtecharta der EU normierten Grundsätze der Nichtzurückweisung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf.

Keine Abschiebehaft während des Verfahrens

Der EuGH hat nun klargestellt, dass Mitgliedstaaten durchaus regeln und aussprechen können, dass abgelehnte Asylbewerber sich illegal im Land aufhalten und ausreisen müssen. Denn diese Menschen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger. Deren Ziel sei die Einführung einer wirksamen Rückkehr- und Rückübernahmepolitik – allerdings unter vollständiger Achtung der Grundrechte und der Würde der Betroffenen, sprich der abgelehnten Asylbewerber.

Diese Rechte sehen die Luxemburger Richter nur gewährleistet, wenn ihre Rechtmittel gegen die Asylentscheidung kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat. Dann sei es auch unproblematisch, wenn die Entscheidung über das Asylgesuch und die über das Bleiberecht miteinander verbunden würden, so wie es auch die gängige Praxis in Deutschland ist.

Allerdings haben in Deutschland die Klagen nach dem AsylG gem. § 75 mit Ausnahme der sogenannten einfachen Ablehnung und in Widerrufsverfahren keine aufschiebende Wirkung, diese muss in den anderen Fällen vom Asylbewerber gesondert beantragt werden.** Ob diese Regelung nach der Entscheidung des EuGH weiterhin haltbar ist, halten Experten für zumindest zweifelhaft. Jedenfalls bräuchte es eine gesetzliche Änderung, die klarstellt, dass während der Klagefrist nicht abgeschoben werden darf.

"Bis zur Entscheidung über den Asylantrag aber muss das Klageverfahren in Aufenthaltssicherheit durchgeführt werden können", erklärt Dr. Constantin Hruschka, Senior Research Fellow am Max-Planck-Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik, "Asylsuchende behalten also bis zur Entscheidung die Rechtsstellung als asylsuchende Person und haben ein Anwesenheitsrecht".

Zu wahren sei nach dem EuGH nämlich der "Grundsatz der Waffengleichheit". Das bedeute auch, dass der Betroffene bis zur endgültigen Entscheidung nicht in Abschiebungshaft genommen werden dürfe und die Frist für eine freiwillige Ausreise auch erst mit der endgültigen Entscheidung zu laufen beginne. Erst mit dem Abschluss des Verfahrens verliert der Mensch seinen Status als Asylbewerber.

Was das fürs Seehofers Pläne heißt

"Viele der Vorhaben, die den Rechtsschutz weiter verkürzen wollen, sind damit vom Tisch. Diese wären aber in Deutschland ohnehin wohl kaum mit der Rechtschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz(GG) vereinbar gewesen", sagt Hruschka. Und er vermutet noch mehr: "Zusammen mit den Entscheidungen Affum (Urt. v. vom 07.06.2016 Az. C-47/15)  und Hassan (Urt. v. 31.05.2018 Az. C-647/16)  zeigt sich in diesem neuen Urteil des EuGH, dass auch bei Verfahren an den Grenzkontrollstellen (den sog. Zurückweisungen)  diese Garantien  einzuhalten wären. Eine direkte Zurückschiebung ist daher nicht erlaubt, da effektiver Rechtsschutz gewährleistet sein muss. Dies deshalb, weil auch an der Binnengrenze die verfahrensrechtlichen Mindestvorgaben der Rückführungsrichtlinie bzw. der Dublin-III-Verordnung gelten."

Im entschiedenen belgischen Fall sei der Togoleser durch die Ausreiseaufforderung belastet, auch wenn sie nicht zwangsweise vollstreckt werden können, meint der EuGH. Die Garantie, dass das Rückkehrverfahren bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf auszusetzen ist, scheine daher nicht erfüllt zu sein. 

*geändert 20.06.2018, 11 Uhr
**Hier stand zunächst: Allerdings haben in Deutschland die Klagen nach dem AsylG gem. § 75 gerade keine aufschiebende Wirkung, sondern diese muss vom Asylbewerber gesondert beantragt werden. (geändert 20.06.2018, 11h.)

Zitiervorschlag

Tanja Podolski, EuGH will Waffengleichheit für Flüchtlinge: . In: Legal Tribune Online, 19.06.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29245 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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