BVerwG zur Haftung von Arbeitgebern für Abschiebungskosten: 4.000 Euro für zwei Tage Probezeit

von Albert Rühling, Stephanie Meier

17.10.2012

Wer einen Ausländer unerlaubt beschäftigt, muss am Ende die Abschiebung zahlen. Das ist nicht neu und doch mutet der Fall, über den das BVerwG am Dienstag zu entscheiden hatte, ungerecht an – nur zwei Tage und auf Probe hatte W. bei dem Gastwirt gearbeitet. Arbeitgeber als Kontrolleure einzuspannen, kann außerdem schnell diskriminierende Effekte haben, meinen Albert Rühling und Stephanie Meier.

Es war ein salomonisches Urteil, das das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am Ende fällte. Der Arbeitgeber muss die Abschiebung seines Angestellten zahlen, soweit diese rechtmäßig abgelaufen ist. Für den rechtswidrigen Teil muss das Land Berlin selbst aufkommen. Der Gastwirt sieht sich damit statt mit über 17.000 Euro nur noch mit etwas mehr als 4.000 Euro konfrontiert (Urt. v. 16.10.2012, Az. 10 C 6.12).

Als Kellner stellte der vom Land Berlin zur Kasse gebetene Mann den aus Jordanien stammenden W. im März 2003 ein. Zunächst zur Probe und ohne Vergütungsanspruch. Nach der Probezeit sollte W. einen Stundenlohn von fünf Euro erhalten. Doch das Arbeitsverhältnis währte kurz. Am dritten Arbeitstag nahm die Polizei den Jordanier fest, brachte ihn zunächst in Untersuchungshaft und von dort direkt in die Abschiebehaft.

Wenige Monate später wurde W. abgeschoben, obwohl er sich mittlerweile in Deutschland heimisch fühlte und mit einer deutschen Frau verheiratet war, die ein Kind erwartete – Umstände, die auch zu einer anderen Entscheidung hätten führen können.

Rückzahlungsplan über sechs Jahre

Den Gastwirt forderte das Land Berlin anschießend auf, die Abschiebung zu bezahlen. Schließlich habe er sich nicht ausreichend informiert, ob W. eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung gehabt habe und ihn somit unerlaubt beschäftigt. Dabei hatte der Mann den Jordanier nur unter Vorbehalt eingestellt und ihn aufgefordert, seine Arbeitspapiere unverzüglich vollständig vorzulegen.

Zunächst hatte W. seinem neuen Arbeitgeber nämlich nur einen deutschen Führerschein, einen Sozialversicherungsnachweis, eine Meldebescheinigung, eine Gesundheitskarte und eine vermeintliche Kopie einer unbefristeten Arbeitserlaubnis vorgelegt. In der Akte der Ausländerbehörde ist letztere allerdings nicht verzeichnet. 

Die Gaststätte ist mittlerweile geschlossen. Der ehemalige Wirt ist nur noch geringfügig beschäftigt und muss von seinem Lohn den Unterhalt für seine Kinder leisten. Dennoch stellte das Verwaltungsgericht Berlin einen Rückzahlungsplan auf: Über sechs Jahre sollte der Mann die Abschiebungskosten in Raten an die Landeskasse überweisen (Urt. v. 01.04.2009, Az. 19 A 228.06).

Vorinstanz umgeht Rückwirkungsverbot

Seinen Anspruch stützte das Land auf § 66 Abs. 4 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), obwohl diese Vorschrift zum Zeitpunkt der Abschiebung noch gar nicht in Kraft war. Die zweite Instanz, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, hatte darin keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot gesehen. Während im Strafrecht "nulla poena sine lege" gilt, könne im Verwaltungsrecht eine pönalisierende Haftung auch auf vergangene Fälle entsprechend angewendet werden, wenn passende Übergangsvorschriften fehlten (Urt. v. 09.11.2011, Az. OVG 3 B 17.09).

Nicht nur die argumentative Umgehung des Rückwirkungsverbots verwundert, das Gericht subsumierte sehr streng. Nach dem AufenthG haftet für die Kosten der Abschiebung, wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht erlaubt war. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Gastwirt und W. hatte aber lediglich zwei Tage lang bestanden, war nur mit einer freien Mahlzeit vergütet worden, bestand zur Probe und unter dem Vorbehalt, dass der Jordanier seine Papiere vollständig nachreiche.

Ob noch jemand anderes für die Kosten der Abschiebung hätte aufkommen können, ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Urteil nicht. Das zum Zeitpunkt der Abschiebung gültige und mittlerweile außer Kraft getretene Ausländergesetz sah vor, dass der Ausländer selbst seine Abschiebung zu bezahlen habe (§ 82 Abs. 1 AuslG). Dementsprechend wurde W. bei der Festnahme sein gesamtes Bargeld in Höhe von 2.520 Euro abgenommen, um es für die Abschiebekosten einzusetzen.

Bedenkliche Kontrollpflichten von Arbeitgebern

Die Leipziger Richter fanden nun einen Kompromiss. Sie stellten fest, dass die Abschiebehaft rechtswidrig gewesen war, da man W. keinen konsularischen Schutz angeboten hatte. Für diesen Teil der Abschiebung müsse das Land Berlin die Kosten selbst tragen. Den Rest könne es dagegen von dem ehemaligen Gastwirt verlangen.

Arbeitgeber für die Kosten einer Abschiebung in Anspruch zu nehmen, ist nicht neu. Die Möglichkeit besteht in Deutschland bereits seit 1997. Unionsrechtlich wurde sie durch die so genannte Sanktionsrichtlinie bestätigt. Der Gesetzgeber will so wohl illegale Arbeitnehmer vor Ausbeutung schützen.

Dennoch ist die Regelung alles andere als unbedenklich. Arbeitgeber werden dadurch verpflichtet, potentielle Angestellte, die nicht aus einem EU-Mitgliedstaat kommen, in einer Weise zu kontrollieren, die sich benachteiligend auf arbeitssuchende Ausländer auswirken kann und letztlich Verstöße gegen diverse Diskriminierungsverbote heraufbeschwört.

Der Autor Albert Rühling ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Migrationsrecht in Berlin. Die Autorin Stephanie Meier ist studentische Mitarbeiterin in der Kanzlei.

Zitiervorschlag

BVerwG zur Haftung von Arbeitgebern für Abschiebungskosten: . In: Legal Tribune Online, 17.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7328 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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