2/2: Shuttlebetreiber ist der Verantwortliche
Der Shuttlebetreiber konnte sich auch nicht damit herausreden, dass er die Fahrten nur organisiere, jedoch nicht die Fahrer beschäftige. Denn das BVerwG sieht ihn durchaus als den "Unternehmer" bzw. "Beförderer" im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 PBefG an. Seine Tätigkeit unterliege nach diesen Bestimmungen einer Genehmigungspflicht, weil er die Beförderung verantwortlich durchführe.
Die Genehmigung wird dem Unternehmer für einen bestimmten Verkehr und für seine Person erteilt. Der Unternehmer betreibt den Verkehr in eigenem Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung – er ist auch derjenige, der die Genehmigungsvoraussetzungen wie Zuverlässigkeit und fachliche Eignung erfüllen muss und auch nach außen hin "geradesteht".
Abzustellen sei im vorliegenden Fall darauf, wer nach außen gegenüber den Fahrgästen als Vertragspartner auftrete, auch wenn er mit der Durchführung der Fahrt einen anderen beauftrage. Das ergebe sich aus der Zusammenschau dieser Regelungen sowie dem Sinn und Zweck der Genehmigungspflicht. Sie diene wesentlich - aber nicht nur - dem Verbraucherschutz. Für den Fahrgast seien nämlich vor allem die Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und fachliche Eignung seines Vertragspartners von Bedeutung, da er nur ihm gegenüber bei Leistungsstörungen vertragliche Ansprüche habe. Der Organisator trete hier laut eigener Aussage gegenüber den Fahrgästen als Vertragspartner auf und schließe die Beförderungsverträge im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung ab. Daher müsse auch er die entsprechende Genehmigung beantragen.
Auch der Vermittlungsdienst Uber hatte versucht, sich darauf zu berufen, als App-Betreiber keine genehmigungspflichtigen Fahrdienste zu betreiben, war damit jedoch nicht durchgedrungen. Die Gerichte stuften ihn auch als "Unternehmer" im Sinne des Gesetzes ein. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg sah beim Geschäftsmodell Uber einen Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 6 PBefG, wonach auch derjenige als Beförderungsunternehmer gelte, der nach der äußerlich gewählten Gestaltungsform nicht als Beförderer auftreten wolle l oder - wie UBER - einen entsprechenden Eindruck zu vermeiden suche. Ein Unternehmer solle nicht aus der vorgeblich nur auf die Vermittlung beschränkten Tätigkeit Vorteile ziehen, die das Gesetz nicht billige (Beschl. v. 10.04.2015 Az. OVG 1 S 96.14). Auch, wenn das BVerwG in diesem Fall keine so konkreten Ausführungen macht, liegt es nahe, dass der jetzigen Entscheidung der gleiche Rechtsgedanke zugrunde liegt.
Shuttle ist genehmigungsfähig
Da das Angebot des Shuttlebetreibers bereits unter das PBefG fällt, muss es auch nach § 46 Abs. 2 einer im PBefG genannten und somit genehmigungsfähigen Form entsprechen, um genehmigungsfähig zu sein. Auch hier bestätigte das BVerwG die Einordnung des Landratsamts sowie der Vorinstanzen, dass alle Shuttlefahrten konkreten Verkehrsarten zuzuordnen seien und damit genehmigungsfähig sind.
Als genehmigungsbedürftige Verkehrsarten kennt das PBefG nach § 9 Abs. 1 den Linienverkehr, den Gelegenheitsverkehr mit Bussen sowie den mit Pkw. "Linienverkehr" ist nach § 42 PBefG eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, dass ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind. Als Sonderform des Linienverkehrs, § 43 PBefG, gibt es z. B. den Berufsverkehr - Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle - oder Schülerfahrten - Fahrten von Schülern zwischen Wohnung und Schule. Als Gelegenheitsverkehr i.S.d. §§ 47 – 49 PBefG gelten der Verkehr mit Taxen, Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen und der Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen.
Das BVerwG differenzierte im Angebot des Unternehmers zwischen seinem Flughafen-Shuttle und dem Firmen-, Event- bzw. Schnäppchenshuttle. Ersteres erfülle zwar nicht die Voraussetzungen eines Linienverkehrs im Sinne von § 42 PBefG oder einer der in § 43 PBefG aufgeführten Sonderformen. Ebenso wenig könne dieser Fahrdienst als Gelegenheitsverkehr in der Form des Verkehrs mit Mietwagen eingestuft werden, da die Fahrzeuge nicht als Ganzes angemietet würden.
Jedoch können nach § 2 Abs. 6 PBefG Beförderungen, die in besonders gelagerten Einzelfällen nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllen, nach denjenigen Vorschriften des PBefG genehmigt werden, denen diese Beförderungen am meisten entsprechen. Dieser Norm entsprechend ähnele der Flughafenshuttle am meisten dem Sonderlinienverkehr i. S. v. § 43 des PBefG, so die Bundesrichter im Einklang mit den Feststellungen des Landratsamts sowie den Vorinstanzen. Die Firmen-, Event- und Schnäppchenshuttle hingegen fielen unter den Gelegenheitsverkehr in Form des Mietwagenverkehrs nach § 49 Abs. 4 PBefG.
Damit darf der Shuttlebetreiber – anders als der Fahrdienst Uber – sein Unternehmen dennoch weiter betreiben. Dabei muss er sich nun aber an die sonstigen Vorgaben des PBefG halten, das in § 21 eine Betriebspflicht sowie in §§ 22, 47 Abs. 4 eine Beförderungspflicht in Form eines Kontrahierungszwanges vorsieht. Das deutsche Recht mag recht streng sein, wenn es um die Sicherheit der Fahrgäste und den Verbraucherschutz geht, steht aber neuen Geschäftsmodellen im Bereich der Fahrdienste nicht prinzipiell im Weg.
Der Autor Dr. Adolf Rebler ist Regierungsrat der Regierung der Oberpfalz, Regensburg.
Adolf Rebler, BVerwG zu neuen "Verkehrsunternehmern": . In: Legal Tribune Online, 27.08.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16733 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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