Wer Shuttlefahrten organisiert, sie jedoch von Mietwagenfirmen und Taxen durchführen lässt, braucht dennoch eine Genehmigung nach dem PBefG. Adolf Rebler erläutert, wieso der Dienst, anders als Uber, dennoch weiter betrieben werden darf.
Bis vor kurzem noch schien die Problematik, welche Fahrdienstleistungen nach dem PBefG einer amtlich erteilten Konzession bedürfen, rechtlich ausreichend erforscht, die Landschaft an Anbietern war überschaubar. So war es eher selten, dass das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einer Revisionsentscheidung mit Fragen aus dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) befasst wurde. Doch schon der Online-Fahrvermittlungsdienstes Uber brachte diesem Rechtsgebiet mehr Aufmerksamkeit und warf viele neue Rechtsfragen auf.
Dann trat ein Anbieter mit einem neuen Modell auf den Markt der Beförderungsdienste. Ein Stuttgarter Unternehmer bietet über das Internet zu Festpreisen Shuttlefahrten zum Flughafen und zur Messe Stuttgart an, außerdem kann man bei ihm Event- und Firmen-Shuttledienste sitzplatzweise buchen. Der gestaffelte Fahrpreis richtet sich nach der Auslastung des Fahrzeugs. Jedoch führt der Anbieter diese Fahrten nicht selbst durch, sondern beauftragt hierfür konzessionierte Taxi- und Mietwagenunternehmen.
Obwohl der Vermittler also selber keine Fahrer beschäftigt, sollte er nach Ansicht des Landratsamts für alle Fahrten eine Genehmigung nach dem PBefG beantragen. Dies sah der Unternehmer jedoch nicht ein und betrieb seine Fahrorganisation auch weiterhin ohne Konzession. Er war der Auffassung, dass eine Genehmigungspflicht nur für denjenigen bestehe, der solche Fahrten selbst durchführe, nicht jedoch für denjenigen, der solche Fahrten plant und organisiert.
Doch nach dem Verwaltungsgericht Stuttgart, dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim sah das nun auch das BVerwG anders. Der Fahrdienst selbst fällt durchaus unter das PBefG und der Vermittler kann sich nicht aus der Verantwortung ziehen, eine Genehmigung für sich zu beantragen (Urt. v. 27.08.2015, Az. 3 C 14.14). Anders als Uber ist dieses neue Geschäftsmodell aber genehmigungsfähig.
Strenge Regeln zum Schutz der Fahrgäste
Ganz überraschend ist die Entscheidung des BVerwG nicht: Die Personenbeförderung in Deutschland ist streng reglementiert und unterliegt neben dem PBefG einer Vielzahl weiterer Vorschriften, die einen funktionierenden öffentlichen Personennahverkehr sicherstellen und durch Qualitätsstandards hinsichtlich Fahrzeug und Fahrer den Schutz und die Sicherheit der Fahrgäste gewährleisten sollen. Schließlich können sich diese den Fahrer und das Fahrzeug meist nicht aussuchen.
Beispielsweise braucht jemand, der Taxis fährt, eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, den "Taxi-Schein", § 48 Abs. 1 FeV, ein Taxi muss jedes Jahr zum TÜV, Nr. 2.1.2.2 der Anlage VIII zur Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO). Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) regelt den Betriebsablauf in einem Verkehrsunternehmen und definiert die Mindestanforderungen für Kraftfahrzeuge.
Fällt ein Fahrdienst in den Anwendungsbereich des PBefG, so besteht für ihn die Pflicht, eine entsprechende Genehmigung einzuholen. Der Shuttleservice fällt in diesem Fall unter das PBefG, da es sich um eine entgeltliche bzw. geschäftsmäßige Beförderung mit Kraftfahrzeugen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PBefG handelt. Das war - anders als im Fall Uber - auch nicht strittig. Uber hatte sich darauf berufen, kein "Entgelt", sondern ein "Trinkgeld" von zufrieden Mitgenommenen zu erhalten und damit unter eine Ausnahmevorschrift zu fallen. Das hatten die Gerichte allerdings bundesweit anders gesehen.
Adolf Rebler, BVerwG zu neuen "Verkehrsunternehmern": . In: Legal Tribune Online, 27.08.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16733 (abgerufen am: 05.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag