BVerwG bewilligt 100 Euro pro Monat: Diskriminierte Beamte nur für kurze Zeit zu entschädigen

von Prof. Dr. Holger Zuck

31.10.2014

Beamte können einen Anspruch auf Entschädigung haben, weil die Höhe ihrer Bezüge lange allein von ihrem Lebensalter abhing. Die Entscheidung des BVerwG vom Donnerstag überrascht nicht allzu sehr, erklärt Holger Zuck. Die Länder aber dürfte sie erleichtern.

Für die klagenden Beamten und Soldaten hätte es um viel Geld gehen können in Leipzig. Es war recht eindeutig, dass die für sie maßgeblichen besoldungsrechtlichen Bestimmungen der Länder Sachsen-Anhalt und Sachsen, gegen welche sie sich wandten, diskriminierend waren. Sie stellten nämlich, wie in Deutschland üblich, auf ihr Alter ab.

Die beiden Bundesländer hatten anders als viele andere ihre Besoldungssysteme für Beamte erst spät an die durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geänderte Rechtslage angepasst und Eingruppierung und Aufstieg der Staatsdiener in den Stufen nicht mehr an das Lebensalter, sondern stattdessen an das Dienstalter geknüpft.

Gegenstand der Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) war die Frage, ob und in welcher Höhe die Beamten und Soldaten wegen der früheren diskriminierenden Wirkung der besoldungsrechtlichen Bestimmungen nach nationalem oder EU-Recht Ansprüche auf höhere Besoldung, Schadensersatz oder Entschädigung haben.

Entschädigung von 100 Euro monatlich – aber zeitlich beschränkt

Das BVerwG hat einigen der Beamten eine Entschädigung in Höhe von 100 Euro pro Monat zugesprochen, abhängig vom jeweils maßgeblichen Besoldungsrecht sowie vom Zeitpunkt der Geltendmachung ihres Anspruchs (Urt. v. 30.10.2014, Az. BVerwG 2 C 3.13; BVerwG 2 C 6.13; BVerwG 2 C 32.13; BVerwG 2 C 36.13; BVerwG 2 C 38.13; BVerwG 2 C 39.13; BVerwG 2 C 47.13).

In der Summe können die Länder aber aufatmen: Für Beamte des Landes Sachsen-Anhalt haben die Leipziger Richter Ausgleichsansprüche für den Zeitraum ab dem 1. April 2011 ausgeschlossen, für ihre Kollegen aus Sachsen sogar für den Zeitraum ab dem 1. September 2006. Denn im Freistaat war das neue Besoldungssystem nach dem Dienstalter zulässigerweise rückwirkend zu diesem Datum in Kraft gesetzt worden.

Die klagenden Soldaten gingen gänzlich leer aus. Ihre Ansprüche scheiterten daran, dass sowohl die einschlägige EU-Richtlinie als auch das AGG auf Angehörige der Streitkräfte nicht anwendbar sind. Im Übrigen hielten die Bundesrichter eventuelle Forderungen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), wonach Besoldungsansprüche zeitnah geltend zu machen sind, für verfristet.

Die Besoldung von Beamten in Deutschland

Das Grundgehalt von Beamten in Deutschland hängt von der Zugehörigkeit zu einer Beamtengruppe ab: Beamte und Soldaten werden nach den Besoldungsordnungen A und B besoldet, Professoren und bestimmtes Hochschulpersonal nach der Besoldungsordnung W, und Richter nach der Besoldungsordnung R.

Innerhalb dieser Besoldungsordnungen richtet sich das Grundgehalt nach Besoldungsgruppen, und innerhalb der Besoldungsordnungen A, W und R zusätzlich nach Alters-Stufen. Vor dem Aufstieg in die nächste Alters-Stufe sind sogenannte Erfahrungszeiten zu absolvieren, die in der Regel zwischen zwei und vier Jahren betragen.

Beispiel: Eine Oberstudienrätin mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen wird in Sachsen-Anhalt in der Besoldungsgruppe A 14 geführt. Sie erhält in der Stufe 1 ein Grundgehalt von 3 794,28 €, und in der höchsten Stufe 8 eines von 5 159,24 Euro. Ein Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen erhält in A 12 ein Grundgehalt von 3 064,21 bis 4 192,85 Euro.

Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, welche die deutsche Beamtenbesoldung gemäß Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) prägen, gehörte es, die Eingruppierung in eine Stufe vom Lebensalter abhängig zu machen.

Seit dem 18. August 2006 gilt in Deutschland allerdings das AGG, das die Europäische Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf umsetzte. § 1 des Gesetzes  verbietet u.a. die Benachteiligung aufgrund des Alters, die Vorschrift des § 10 erlaubt Abweichungen nur z.B. bei Altersgrenzen oder bei der Berufserfahrung und dem Dienstalter.

Zitiervorschlag

BVerwG bewilligt 100 Euro pro Monat: . In: Legal Tribune Online, 31.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13664 (abgerufen am: 04.11.2024 )

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