Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn umfasst auch die Versorgung in Krankheitsfällen. Aber der Schutz darf auf Heilfürsorge, Beihilfe und private Krankenversicherung aufgeteilt werden, so das BVerwG. Das ist zumutbar, meint Robert Hotstegs.
Der Fall wirkte illuster und der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hatte ihn geradezu nach Leipzig eingeladen. Doch ist das Ergebnis allein aus systematischen und verfassungsrechtlichen Gründen interessant, der Kläger verlor wie schon zuvor beim Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 28.04.2016, Az. 5 C 32.15).
Ein Polizeivollzugsbeamter aus Nordrhein-Westfalen (NRW) litt an erektiler Dysfunktion. Er wurde ärztlich behandelt und erhielt das Medikament Cialis verschrieben. Hierbei entstanden ihm Kosten von 323,89 Euro. Diese machte er nun bei der "Freien Heilfürsorge" geltend, denn in NRW genießen Polizeivollzugsbeamte einen weitaus umfassenderen Gesundheitsschutz als andere Beamte. Sie werden vorrangig vollständig auf Kosten der Heilfürsorge behandelt, erst nachrangig auf Kosten der Beihilfe und schließlich für die verbleibenden Restkosten oder aber für vollständig vom Staat ausgeschlossene Leistungen auf Grundlage einer privaten Krankenversicherung.
Freie Heilfürsorge und Beihilfe sind dabei unterschiedliche Formen der Fürsorge, die jeder Dienstherr seinen Beamtinnen und Beamten schuldet. Allerdings muss das System nicht alle erdenklichen Krankenbehandlungs- und Vorsorgekosten abdecken, das macht die aktuelle Entscheidung des BVerwG noch einmal deutlich. Dem Gesetz- und Versorgungsgeber steht es frei, Zuständigkeiten im Laufe der Zeit zu verändern, Begrenzungen vorzunehmen oder auch Selbstbeteiligungen bis hin zum vollständigen Verweis auf private Zusatzversicherungen vorzunehmen. Er darf sich nur nicht vollständig der Fürsorge entziehen und ebenso darf er nicht den Unterhalt der Beamten gefährden.
Knackpunkt: Polizist erkrankt, aber einsatzfähig
Im konkreten Fall war es daher weder von Gesetzes noch von Verfassungs wegen zu beanstanden, dass sich das Land NRW dafür entschieden hat, Polizeibeamten nur Heilfürsorge für die Polizeidienstfähigkeit zu gewähren. Erkrankt ein Polizist und leidet darunter seine spezielle Polizeidienstfähigkeit, übernimmt der Dienstherr die notwendigen Kosten vollständig. Erkrankt er allerdings und ist gleichzeitig einsatzfähig, ist die Heilfürsorge grundsätzlich nicht zur Erstattung verpflichtet.
Diese Auffassung vertrat die zuständige Heilfürsorgestelle und lehnte daher die Kostenübernahme für Cialis ab. Auch ein Widerspruch blieb erfolglos. Die Begründung war wenig charmant, aber rechtlich veranlasst: für den Polizeidienst ist es unerheblich, ob ein Polizist über seine Erektionsfähigkeit verfügt oder nicht.
Das sah das Verwaltungsgericht (VG) Köln in der ersten Instanz anders und sprach dem Betroffenen die volle Kostenerstattung zu. Im Kern verwiesen die Richter darauf, dass Cialis zur Gesundung des Polizisten beitrage und die Heilfürsorgeverordnung keine Einschränkung im Leistungsumfang kenne. Leide ein Beamter und erhalte er ein Medikament zur Linderung verschrieben, sei die Erstattung geradezu automatische Rechtsfolge.
Hiergegen beschritt das Land Nordrhein-Westfalen den Rechtsweg und erhielt in der zweiten Instanz Recht. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) differenzierte bereits deutlicher zwischen der Polizeidienstfähigkeit und der Erkrankung des Klägers mit der Folge, dass dieser die Kosten nicht von der Heilfürsorge erstattet bekam. Das Gericht in Münster ließ auch zunächst die Revision nicht zu, sodass es erneut am Kläger war, die rechtliche Klärung voranzutreiben. Die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde war schließlich wegen grundsätzlicher Bedeutung erfolgreich, nicht aber die Revision.
Cialis kann der Staat bezahlen, muss er aber nicht
Der Beamtensenat des BVerwG teilte die Auffassung des OVG. Das Grundgesetz und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verpflichteten lediglich dazu, medizinische Leistungen bezahlbar zu gestalten. Könne der Beamte Leistungen aber wahrnehmen durch anteilige Erstattung, durch eigene Vorsorge oder sogar aus der laufenden Versorgung heraus, sei dem Verfassungsauftrag genüge getan.
Diese aktuelle Einschätzung liegt auf einer Linie mit der bisherigen Cialis-Rechtsprechung des Gerichts. Schon 2008 und 2009 hatte der 2. Senat entschieden, dass Potenzmittel als solche sogar vollständig vom staatlichen Leistungskatalog ausgeschlossen werden können. Nur wenn Cialis aufgrund anderer Diagnosen verwandt wurde, kam wegen Fehlern der Bundesbeihilfeverordnung eine Kostenübernahme in Betracht. Der NRW-Verordnungsgeber hatte es nun rechtskonform gestaltet: das System funktioniert abgestuft nach dienstlichen Zwecken. Daher kann der Kläger seine Cialis-Rechnung nun theoretisch von der Beihilfe anteilig erstattet bekommen. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass er den Beihilfeanspruch bereits seinerzeit rechtzeitig und vorsorglich angemeldet hat. Gleiches gilt für eine Erstattung durch die private Krankenversicherung, auch diese Ansprüche hätte der Beamte rechtzeitig geltend machen müssen. Das war aber in Leipzig nicht zu prüfen.
Vielleicht erhält der Beamte Cialis bezahlt, vielleicht auch nicht. Sicher dürfte nur sein, dass in vielen Landesministerien die schriftlichen Urteilsgründe gründlich ausgewertet werden. Denn über die 300 Euro im konkreten Fall hinaus dürfte die Entscheidung die Länder einladen, die vollständigen Kostenübernahmen im Beamtenrecht weiter einzuschränken.
Der Autor Robert Hotstegs ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht in der Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft, Düsseldorf. Die Kanzlei ist auf das öffentliche Dienstrecht, insbesondere Beamten- und Disziplinarrecht, spezialisiert.
Robert Hotstegs, Beschränkung der Polizei-Heilfürsorgeverordnung NRW: . In: Legal Tribune Online, 29.04.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19256 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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