Gauck durfte zum Protest gegen "Spinner" aufrufen, die gegen Asylbewerberheime protestieren, auch wenn er damit NPD-Anhänger meinte. Die Äußerungen haben die Partei vor der Bundestagswahl nicht in ihrer Chancengleichheit verletzt, so das BVerfG am Dienstag. Sebastian Roßner über das Ende eines historischen Prozesses, an dessen Anfang die Majestätsbeleidigung stand.
Es war Ende August 2013, kurz vor der Bundestagswahl, ein Termin nach dem Geschmack des Bundespräsidenten: Eine Diskussionsveranstaltung mit Berliner Oberstufenschülern, es geht um Demokratie und um bürgerschaftliches Engagement. Dann äußerte sich Gauck zu den Protesten gegen ein Asylbewerberheim in Berlin-Hellersdorf und zu den Gegendemonstrationen. Nachdem er zunächst das Abreißen von NPD-Plakaten abgelehnt hatte, wies er auf einen friedlichen Meinungskampf hin und sagte: "Wir brauchen da Bürger, die auf die Straßen gehen, die den Spinnern ihre Grenzen aufweisen und die sagen 'bis hierher und nicht weiter'. Dazu sind Sie alle aufgefordert."
Die NPD, deren Vertreter maßgeblich an den Protesten gegen das Heim beteiligt waren, fühlte sich angesprochen und fragte beim Bundespräsidialamt nach, ob sie damit richtig liege. Die Auskunft aus Bellevue beruhigte die aufgebrachten Gemüter in der NPD-Führung keineswegs. Diese Frage beantworte sich bei verständiger Würdigung der Presseberichte von selbst, lautete die Antwort des Präsidialamtes.
Da beschloss die NPD den Weg nach Karlsruhe zu gehen und strengte ein Organstreitverfahren gegen den Bundespräsidenten an. Gleichzeitig stellte sie den Eilantrag, Gauck zu untersagen, sich in Zukunft mit derartigen Äußerungen in den Wahlkampf einzumischen. Den Eilantrag lehnten die Verfassungsrichter bereits am 17. September 2013 ab. Begründung: Es bestehe keine Wiederholungsgefahr.
Politische Neutralität von Staatsorganen
Damit war aber über die inhaltlichen Fragen noch nicht entschieden. Eigentlich ging es ja um das Problem der Neutralität des Bundespräsidenten. Wie weit darf ein Präsident in seinen Äußerungen für oder gegen eine politische Partei Stellung beziehen? Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist dies eine Frage der rechtlichen Beziehungen zwischen zwei Verfassungsorganen. Hat das Verfassungsorgan Bundespräsident also die grundgesetzlichen Positionen der NPD verletzt, die als politische Partei hier auch als Verfassungsorgan agiert?
Das Problem ist nicht ganz neu. In den Siebzigern landete schon einmal ein Streit um die politische Neutralität von Staatsorganen vor dem BVerfG. Kurz vor den Bundestagswahlen 1976 hatte die damalige sozial-liberale Bundesregierung Zeitungsanzeigen aus Haushaltsmitteln finanziert, in denen betont positiv über ihre Politik berichtet wurde. Dagegen wehrte sich die CDU und bekam in Karlsruhe Recht. Besonders im unmittelbaren Vorfeld einer Bundestagswahl sei, so das Gericht damals, die Regierung streng verpflichtet, sich mit parteipolitisch werbenden Äußerungen zurückzuhalten, um nicht die Chancengleichheit der Parteien zu verletzen (Urt. v. 02.03.1977, Az. 2 BvE 1/76).
Die Konstellation, die jetzt vor das BVerfG getragen wurde, liegt allerdings anders. 1977 haben die Karlsruher Richter der regierungsamtlichen Wahlwerbung aus Steuermitteln einen Riegel vorgeschoben. Wahlwerbung aber hat Gauck 2013 nicht gemacht. Als Bundespräsident steht er mit anderen Parteien gar nicht in einem Wettbewerb um politische Macht. Außerdem verfügt er nicht über dieselben materiellen Ressourcen wie eine Regierung. Dennoch haben Äußerungen des Präsidenten aufgrund seiner herausgehobenen Stellung auch politisches Gewicht und können die Chancengleichheit einer politischen Partei verletzen. Diese prinzipielle Möglichkeit hat das BVerfG bereits angenommen, indem es die Zulässigkeit der Verfassungsklage bejahte. In der Sache wollte es der NPD aber dann doch nicht folgen (Urt. v. 10.06.2014, Az. 2 BvE 4/13).
Keine willkürliche Parteinahme
Die Verfassungsrichter standen also vor der Aufgabe, die Grenze zwischen zulässigen Wertungen des Bundespräsidenten und der Verletzung der politischen Chancengleichheit der Parteien zu ziehen. Sie lösten das Problem in einem dialektischen Dreischritt.
Zunächst identifizierten sie die Repräsentation Deutschlands nach außen und innen und die Verkörperung der Einheit des Gemeinwesens als die Aufgaben des Bundespräsidenten, die er durch öffentliche Auftritte wahrnehme. Wie er mit der Gesellschaft kommuniziere könne er aber genauso frei wählen wie die Themen, die er setzen wolle. Auch wenn seine Vorgänger ihre Neutralität gegenüber gesellschaftlichen Gruppen betont haben, sei Gauck nicht an ein gerichtlich überprüfbares Leitbild eines "neutralen Bundespräsidenten" gebunden.
Rechtliche Grenzen ziehe aber das Grundgesetz, und zwar eben auch mit der Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG.
Negative Äußerungen des Präsidenten seien daher, so die Schlussfolgerung des Gerichts, lediglich darauf zu untersuchen, ob mit ihnen unter evidenter Vernachlässigung der Integrationsfunktion und damit willkürlich Partei ergriffen werde.
An diesem Maßstab gemessen urteilte das Gericht erwartungsgemäß, Gauck habe die Amtspflichten des Bundespräsidenten durch seine Äußerung nicht verletzt. Prinzipiell dürfe er zugunsten des Grundgesetzes – hier des Grundrechts auf Asyl und der dahinter stehenden Wertungen – Stellung beziehen. Aus dem Kontext der Äußerungen ergebe sich, dass Gauck mit "Spinnern" Menschen gemeint habe, die die Lehren aus der verheerenden Erfahrung des Nationalsozialismus nicht ziehen wollten und weiterhin antidemokratischen Einstellungen anhingen. Eine willkürliche Parteinahme sei dies aber nicht gewesen.
Äußerungen eines Präsidenten nicht so rasch wieder in Karlsruhe
Das Verfahren und das Urteil markieren den Endpunkt eines historischen Prozesses. Jahrhunderte lang war die Majestätsbeleidigung, der Vorwurf also, jemand verletze die Würde des Staatsoberhauptes, ein juristisches Mittel, um die Untertanen, die eben noch keine Bürger waren, einzuschüchtern und ruhig zu stellen. Heute überprüft das höchste Gericht Deutschlands, ob das Staatsoberhaupt durch seine Äußerungen die Rechte von Privaten verletzt hat. Das ist ein deutliches Zeichen dafür, das die staatliche Gewalt umfassend rechtlich gezähmt ist.
Ebenso bedeutsam ist, dass sich das BVerfG nicht, wie dies im Vorfeld manchmal vermutet wurde, auf irgendwelche Zweifel darüber zurückgezogen hat, wen Gauck nun mit den "Spinnern" gemeint haben könnte, sondern dem Bundespräsidenten eine sehr lange rechtliche Leine gewährt. Denn die Überprüfung nur auf evidente Fehler bedeutet, dass gerichtliche Verfahren gegen politische Äußerungen des Präsidenten nicht so rasch wieder in Karlsruhe landen werden. Sie hätten eben nur in "evidenten" Ausnahmefällen eine Chance auf Erfolg.
Damit stellt das Gericht klar, dass das Amt des Bundespräsidenten seinem Inhaber große Freiheit beim Gebrauch seiner "soft powers" gibt. Wie er sie nutzt, dafür trägt er die politische Verantwortung. Nur ganz ausnahmsweise kann das Staatsoberhaupt vor Gericht zur Rechenschaft gezogen werden.
Der Autor Dr. Sebastian Roßner ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Rechtstheorie und Rechtssoziologie an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.
Sebastian Roßner, BVerfG zu Äußerungen des Bundespräsidenten: . In: Legal Tribune Online, 10.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12218 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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