"Buttonlösung" für Online-Verträge tritt in Kraft: Der Knopf der Klar­heit

von Michael Kamps

01.08.2012

Geboren als Mittel gegen Abofallen, richtet sich die neue Vorschrift im Verbraucherschutzrecht nun auch an seriöse E-Commerce-Anbieter: Online-Verträge müssen zukünftig mit Klick auf einen speziellen Button bestätigt werden. Andernfalls kommt ein Vertrag nicht wirksam zustande. Ob der Button Verbrauchern beim Internet-Kauf sofort mehr Rechtssicherheit bescheren wird, bezweifelt Michael Kamps.

Die Begründung des Regierungsentwurfs von November 2011 war eindeutig: "Ziel des Gesetzentwurfs ist ein besserer Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im Internet". Allzu oft würden Angebote als kostenlos beworben, während sich nur im Kleingedruckten, am Seitenrand oder in Fußnoten Hinweise auf eine Zahlungspflicht fänden.

Der bestehende rechtliche Schutz von Verbrauchern, also der Verweis auf die fehlende Einigung über eine entgeltliche Leistung, der Widerruf eines Fernabsatzvertrages oder eine Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung habe das Problem nicht hinreichend beheben können. Zu groß seien die Unsicherheiten der geltenden Regelungen. Verbraucher hätten sich den nachdrücklich geltend gemachten Forderungen der Kostenfallenanbieter allzu oft gebeugt und gezahlt.

Die Lösung liegt aus Sicht des Gesetzgebers in mehr Kostentransparenz im Internet: Der Verbraucher soll beim Abschluss eines Online-Vertrages auf einen Blick feststellen können, dass und wie viel er für die bestellte Ware oder Dienstleistung bezahlen muss.

Bekannte Informationen in neuem Gewand

Der rechtliche Teufel der am 1. August in Kraft getretenen Neuregelung in § 312g Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) steckt im Detail. Schon bislang mussten Unternehmer bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern besondere Informationspflichten erfüllen. So waren sie bereits nach § 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) verpflichtet, unter anderem über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, den Gesamtpreis einschließlich der Preisbestandteile und der Steuern (oder eine nachprüfbare Berechnungsgrundlage), die Laufzeit eines Vertrages und die Lieferkosten zu informieren.

Die Neuregelung schreibt dem Unternehmer nun vor, wann und wie der Verbraucher zu informieren ist und wie der Bestellvorgang technisch ausgestaltet werden muss. Im Mittelpunkt steht dabei der letzte Schritt des Bestellvorgangs.

Der Gesetzgeber fordert die Pflichtinformationen nämlich "unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt", "klar und verständlich" und "in hervorgehobener Weise", § 312g Abs. 2 BGB. Dabei soll es keine Rolle spielen, ob die Hinweise bereits vorher, etwa auf der Produktseite, angezeigt wurden.

Die Pflichtinformationen müssen bei üblicher Bildschirmauflösung ohne Scrollen sichtbar sein und dürfen von der Schaltfläche zum Absenden der verbindlichen Bestellung nicht durch Gestaltungselemente getrennt werden. Zudem müssen sich die Pflichtinformationen vom übrigen Text und den sonstigen Gestaltungselementen abheben und dürfen nicht im Layout oder einer Vielzahl weiterer Hinweise untergehen.

Der gut lesbar beschriftete Button

Wesentliches und deshalb wohl auch inoffiziell namensgebendes Element der Neuregelung sind die Anforderungen an die technische Ausgestaltung des Buchungsvorgangs. Die Bestellsituation muss nämlich nach § 312g Abs. 3 BGB so gestaltet sein, "dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet."

Theoretisch kann der Unternehmer frei wählen, welches Mittel er hierzu einsetzen will. Verwendet er allerdings – wie in der Praxis nahezu durchweg üblich – eine Schaltfläche (vulgo "Button"), so muss dieser "gut lesbar" mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer "entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet" sein.

Als "entsprechend eindeutige" Formulierungen nennt die Gesetzesbegründung immerhin "kostenpflichtig bestellen", "zahlungspflichtigen Vertrag schließen" (!) oder "kaufen". Die Formulierungen "Bestellen" oder "Bestellung abgeben" sollen hingegen nicht hinreichend eindeutig sein.

Kein Vertrag bei falscher Beschriftung

Verstößt ein Unternehmer gegen die neue Button-Pflicht, drohen erhebliche Konsequenzen. Nach § 312g Abs. 4 BGB kommt ein entgeltlicher Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr nämlich nur zustande, wenn der Verbraucher seine Zahlungspflicht ausdrücklich bestätigt hat. Findet sich in einem Online-Shop nach wie vor ein nur mit "Bestellen" beschrifteter Button, soll der Unternehmer vom Verbraucher nichts verlangen können.

Außerdem sind wettbewerbs- und verbraucherschutzrechtlicher Abmahnungen zu befürchten. Dies gilt nicht nur bei Verstößen gegen die Button-Regelung, sondern auch dann, wenn der Verkäufer seine Informationspflichten nach § 312g Abs. 2 BGB nicht erfüllt.

Die bisherigen Erfahrung mit Änderungen von Vorschriften zum Verbraucherschutz im E-Commerce lassen erwarten, dass auch über die konkrete Auslegung der neuen Informations- und Gestaltungspflichten im Detail vor Gericht gestritten werden wird. Tatsächliche Sicherheit gibt es aber bereits jetzt in einer anderen Frage: Nach der Fallstudie eines Beratungsunternehmens reagieren Kunden höchst unterschiedlich auf die zur Auswahl stehenden Alternativen für eine rechtskonforme Button-Beschriftung: "Zahlungspflichtig bestellen“ wird häufiger angeklickt und führt zu mehr Umsatz als "Kaufen" oder "Kostenpflichtig bestellen".

Der Autor Michael Kamps ist Rechtsanwalt bei CMS Hasche Sigle in Köln. Einer seiner Tätigkeitsschwerpunkte ist die Beratung von Unternehmen im Bereich E-Commerce.

Zitiervorschlag

"Buttonlösung" für Online-Verträge tritt in Kraft: . In: Legal Tribune Online, 01.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6746 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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