Das kurzfristige Inkrafttreten von Gesetzen: Eine deutliche Kritik aus Karlsruhe

von Martin W. Huff

05.06.2012

Das BVerfG verschob kürzlich das Inkrafttreten der Preisansagepflicht für Call-by-Call-Anrufe um fast drei Monate. Die Anbieter brauchen eine Übergangsfrist, um sich auf die neuen Regeln einzustellen, meint Karlsruhe - und kritisiert damit nicht nur den Gesetzgeber, sondern trifft auch eine Grundsatzentscheidung zugunsten aller Rechtsanwender, die längst überfällig war, meint Martin W. Huff.

Viele Juristen, egal ob in Unternehmen, in Verbraucherverbänden oder in Behörden empfinden eine immer stärker um sich greifende Praxis als Zumutung: Das Inkrafttreten von Gesetzen bereits am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt. Nicht nur kleine, sondern auch umfangreiche Änderungen müssen von der Praxis sofort umgesetzt werden. Ein Beispiel ist die  Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor einigen Jahren. Dass sich die Mitarbeiter eines Unternehmens häufig erst in eine Neuregelung einarbeiten oder gar ihren Betrieb umstellen müssen, ignorierte der Gesetzgeber geflissentlich. Auch das Bundesjustizministerium war für Kritik an diesem Missstand bisher taub.

Jetzt muss der Gesetzgeber nach dem wegweisenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2012 (BVerfG, Az. 1 BvR 367/12) umdenken. Normalerweise sind einstweilige Anordnungen der Karlsruher Richter knapp gefasst, da sie die Hauptsache nicht vorwegnehmen dürfen. Nicht so bei diesem Beschluss. Die Entscheidung, den neuen § 66b Abs. 1 TKG statt Mitte Mai erst am 1. August 2012 in Kraft treten zu lassen, wird mit insgesamt 63 Randnummern begründet, und damit umfangreicher als manche stattgebende Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Außerdem stellen die Richter des Ersten Senats der Anordnung zwei amtliche Leitsätze voran, die gerade für die Wirtschaft große Bedeutung haben werden.

Einstweiliger Rechtsschutz gegen kurzfristige TKG-Änderung

Zum Hintergrund: Der Bundestag beschloss am 27. Oktober 2011 Änderungen im Telekommunikationsgesetz (TKG). So soll in § 66b Abs. 1 des Gesetzes eine Preisansagepflicht für Call-by-Call-Anrufe eingeführt werden. Am 9. Februar 2012 stimmte – nach einem Vermittlungsverfahren – der Bundestag dem Gesetz zu. Am nächsten Tag folgte der Bundesrat. Am 3. Mai 2012 fertigte der Bundespräsident das Gesetz aus, das eine Woche später im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und schon am Tag darauf ohne jede Übergangsfrist in Krafttreten sollte.

Dagegen wehrte sich ein Anbieter von Call-by-Call-Leistungen mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim BVerfG.

Das Unternehmen hatte umfangreich vorgetragen, dass es technisch unmöglich sei, den Betrieb innerhalb eines Tages an die neue Gesetzeslage anzupassen. Nähme er diese Umstellung aber nicht vor, dann verlöre er gegenüber den Kunden seinen Vergütungsanspruch. Zudem setzte er sich einem Bußgeld aus. Der Gesetzgeber greife daher unberechtigt in seine Berufsfreiheit ein, die Art. 12 Grundgesetz (GG) schützt. Einen Grund für die übertriebene Hektik des Gesetzgebers sei nicht erkennbar Die Karlsruher Richter gaben dem Antrag statt. Sie stellten klar, dass Rechtsschutz zwar grundsätzlich erst gegen geltende Gesetze gewährt werde. Ausnahmsweise könne aber schon mit einer einstweiligen Anordnung verhindert werden, dass ein Gesetz überhaupt in Kraft tritt. Ein Rechtsschutzinteresse hierfür bestehe dann, wenn ein Gesetz seinem Wortlaut nach bereits feststehe und erhebliche wirtschaftliche Folgen zu erwarten seien, sollten die Vorschriften tatsächlich sofort in Kraft treten.

Übergangsfrist erforderlich

Die Verfassungsrichter sind außerdem der Ansicht, dass der Gesetzgeber den Unternehmen eine angemessene Umsetzungsfrist hätte einräumen müssen: "Zwischen dem sofortigen übergangslosen Inkrafttreten des neuen Rechts und dem ungeschmälerten Fortbestand einmal begründeter subjektiver Rechtspositionen sind vielfache Abstufungen denkbar." Eine Übergangsregelung komme insbesondere bei zeitaufwändigen und teuren Betriebsumstellungen in Betracht.

Auch könne von einem Unternehmer nicht verlangt werden, sich vorsorglich auf ein kommendes Gesetz einzustellen. Nur ein überragendes Gemeinwohlinteresse könne eine solche Anforderung rechtfertigen, welches die Karlsruher Richter bei der Preisansagepflicht für Call-by-Call-Anrufe nicht erkennen konnten. Daher muss der Gesetzgeber den betroffenen Unternehmen nun eine Übergangsfrist gewähren, innerhalb derer die Preisansage funktionsfähig installiert werden könne.

Die Entscheidung des BVerfG ist wegweisend. In Zukunft wird der Gesetzgeber intensiver als bisher prüfen müssen, ob eine Übergangsfrist erforderlich ist, damit Unternehmen ihren Geschäftsbetrieb an ein neues Gesetz anpassen können. Dies wird vor allem dann relevant werden, wenn neue Informationspflichten geschaffen werden. Der alte Grundsatz, dass ein Gesetz erst dann beachtet werden muss, wenn es in Kraft ist, hat wieder an Bedeutung gewonnen. Das unsinnige Inkrafttreten von Gesetzen von heute auf morgen wird damit zu Recht in Zukunft wieder viel seltener werden.

Der Autor Martin W. Huff ist Rechtsanwalt und Journalist in Leverkusen.

Zitiervorschlag

Martin W. Huff, Das kurzfristige Inkrafttreten von Gesetzen: . In: Legal Tribune Online, 05.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6332 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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