Der Bundesrat plant, Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern eine Art gesetzliche Vorsorgevollmacht einzuräumen. Herbert Grziwotz hält die Idee für gut – aber die Umsetzung für ziemlich misslungen.
Die Regelung des § 1357 BGB (bzw. § 8 Abs. 2 LPartG) ist eigentlich etwas außer Mode gekommen. Sie sieht vor, dass Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner bei Geschäften zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs auch den jeweils anderen mitverpflichten können. Ursprünglich sollte so der Frau, die den Haushalt führte, sich um die Kinder kümmerte und über kein eigenes Einkommen verfügte, die Möglichkeit gegeben werden, zur Erledigung der Einkäufe "anschreiben" zu lassen – der mitverpflichtete Ehemann musste die Rechnung ja später bezahlen.
Weil dieser Anwendungsfall heute kaum noch existiert und unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten wenig für die automatische Haftung beider Eheleute spricht, fordern namhafte Familienrechtler die Abschaffung dieser sog. "Schlüsselgewalt". Zugleich wird dem Gedanken einer Vollmacht für bestimmte Rechtsgeschäfte unter Eheleuten derzeit jedoch von anderer Seite neues Leben eingehaucht – zur Lösung eines durchaus aktuellen Problems.
Denn eine vom Bundesrat auf den Weg gebrachte Gesetzesinitiative sieht vor, Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern im Fall einer schweren Erkrankung oder eines Unfalls ihres Partners die Vollmacht zur Besorgung der erforderlichen Angelegenheiten zu übertragen (§ 1368 BGB-Entwurf, § 11 Abs. 3 LPartG-Entwurf). Leider ist die zur Erreichung dieses durchaus sinnvollen Ziels ersonnene Regelung jedoch um einiges komplexer ausgefallen als ihr historischer Vorgänger, sodass sie die Betroffenen in der Praxis eher abschrecken und im Rechtsverkehr kaum eine Erleichterung bringen dürfte. Auch die Bundesregierung hat sie in einer Stellungnahme abgelehnt.
Gesetzliche Gesundheitsvollmacht ohne Befristung
Der Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/10485) schlägt eine gesetzliche Vollmachtsvermutung für den Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner vor, wenn der Partner einwilligungsunfähig ist. Dieser darf dann in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ähnliche Eingriffe für seinen Partner einwilligen oder diese auch untersagen. Zusätzlich darf er die erforderlichen ärztlichen Behandlungsverträge, Krankenhausverträge sowie Verträge mit Anbietern von Rehabilitations- und Pflegeleistungen abschließen und kündigen. Gleiches gilt für Heimverträge.
Zu freiheitsentziehenden Maßnahmen und ärztlichen Zwangsmaßnahmen ist wie bei einer Vorsorgevollmacht die Zustimmung des Betreuungsgerichts erforderlich. Ferner soll der Ehegatte/Lebenspartner auch gegenüber den Trägern der Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung die entsprechenden Ansprüche geltend machen und Leistungen einfordern können. Allerdings erhält er keine Inkassovollmacht, darf diese Leistungen also zwar an das Krankenhaus oder Pflegeheim abtreten, aber nicht selbst in Empfang nehmen. Hat er diesbezüglich keine (Konto-)Vollmacht, ist ein gerichtliches Betreuungsverfahren weiterhin erforderlich. Schließlich werden die behandelnden Ärzte und andere Berufsgeheimnisträger von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem Ehegatten/Lebenspartner entbunden, sodass dieser Krankenunterlagen einsehen und ihre Weiterleitung bewilligen kann. Er kann die Ärzte ferner im Namen des Partners von ihrer Schweigepflicht gegenüber Dritten entbinden.
Keine Vollmacht bei getrennt lebenden Ehegatten
Die gesetzliche Vollmacht soll wie die alte Schlüsselgewalt nicht gelten, wenn die Ehegatten/Lebenspartner getrennt leben. Darunter ist keine räumliche Trennung infolge einer Pflegeheimunterbringung zu verstehen, sondern die Trennung "von Tisch und Bett" als Vorstufe zu einer etwaigen Scheidung bzw. Lebenspartnerschaftsaufhebung. Leben Ehegatten bzw. Lebenspartner seit Jahren getrennt, ohne sich scheiden zu lassen, besteht die Vollmacht somit nicht.
Bei der klassischen "Schlüsselgewalt" nach § 1357 BGB hat dies nur zur Folge, dass der Geschäftspartner keinen weiteren Schuldner für seine Geldforderung erhält. Bei einer Einwilligung in eine Operation oder beim Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen kann die Einwilligung nicht mehr rückgängig gemacht werden. Abgeschaltet ist abgeschaltet! Der behandelnde Arzt soll auf die Vollmacht "qua Trauschein" bei einer diesbezüglichen Erklärung des Ehegatten/Lebenspartners vertrauen können, ohne die Details der konkreten Lebensgemeinschaft überprüfen zu müssen. Allerdings kann ein Partner auch erklären, dass er von der Vollmacht, gleichgültig aus welchen Gründen, keinen Gebrauch machen möchte.
Herbert Grziwotz, Gesetzentwurf zur Vollmacht zwischen Ehegatten: . In: Legal Tribune Online, 17.03.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22405 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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