Verlängerung der Saison 2019 / 2020: Fuß­ball­ge­setze außer Kraft

Gastbeitrag von Stefan Schreiber und Dr. Sebastian Cording

30.05.2020

Spieler, Ausrüster, Sponsoren: Die verlängerte Saison bringt die Vereinbarungen der Fußballclubs mit allen Beteiligten durcheinander. Stefan Schreiber und Sebastian Cording zum Vertragsrecht hinter dem fußballerischen Corona-Chaos.

Das Runde muss ins Eckige. 22 Männer jagen 90 Minuten lang einem Ball nach - und am Ende gewinnen immer die Deutschen. Die Saison dauert vom 1. Juli bis 30. Juni.

Dies waren lange Zeit die drei Grundgesetze des Fußballs. Nachdem das zweite schon eine Weile nicht mehr gilt (Gary Lineker bleibt dennoch ein Weiser des Fußballs), gerät nun auch das dritte ins Wanken. Die laufende Bundesligasaison sollte ursprünglich bis zum 30. Juni beendet sein, aber das DFB-Pokalfinale ist erst für den 4. Juli geplant und die ausstehenden Spiele der Champions League und Europa League werden voraussichtlich erst im August 2020 ausgetragen.

Was bedeutet diese Verlängerung der Saison für die betroffenen Clubs, deren Verträge alle darauf ausgerichtet sind, dass die Saison eigentlich am 30. Juni enden und die nächste Saison am 1. Juli beginnen sollte? Betroffen sind in erster Linie die Spielerverträge, aber auch die Verträge mit Sponsoren, Ausrüstern und Dienstleistern.

Deutsches Recht einschlägig: keine ergänzende Vertragsauslegung bei Spielern

Für Spielerverträge hat die FIFA in ihren Richtlinien zu den rechtlichen Folgen von COVID-19 Empfehlungen ausgesprochen. Demnach sollen die auslaufenden Verträge über den 30. Juni hinaus bis zum tatsächlichen Saisonende verlängert werden. Wie dies im Einzelnen geschehen soll, sagt die FIFA nicht, da dies vom nationalen Recht abhängig ist, das auf die Arbeitsverträge Anwendung findet.

Nach deutschem Recht heißt das: Da die Verträge den 30. Juni als fixes Enddatum beinhalten, dürfte eine Argumentation der ergänzenden Vertragsauslegung und der Störung der Geschäftsgrundlage eher wackelig sein. Der sicherste Weg ist es, wenn Vereine und Spieler den Spielervertrag dahingehend anpassen bzw. ergänzen, dass das tatsächliche Ende der Saison 2019 / 20 das Ende des Vertrages darstellen soll.

Eine derartige, weitere (kurze) Befristung des Arbeitsvertrages dürfte auch von dem arbeitsrechtlich notwendigen Sachgrund gedeckt sein. Es handelt sich lediglich um eine Anpassung des fixen Enddatums, das üblicherweise mit dem Ablauf der Saison übereinstimmt, an das tatsächliche Ende der Saison. Der Spieler spielt auch im – soweit man in Corona-Zeiten davon sprechen kann - Normalfall bis zum Ende der Saison und damit die gleiche Anzahl an Spielen, sofern er vom Trainer eingesetzt wird.

Ferner wird das Interesse des Spielers, sich einem neuen Verein anzuschließen, nicht wesentlich beeinträchtigt. Wenn ein Spieler die Anpassung des Spielervertrages nicht unterzeichnen will und auf den möglicherweise bereits vereinbarten Wechsel zum aufnehmenden Verein zum 1. Juli 2020 pocht, würde die Empfehlung der FIFA greifen. Danach hat der abgebende Verein bei überlappenden Spielzeiten oder Registrierungsperioden das Vorrecht, seine Spielzeit mit dem ursprünglichen Kader abzuschließen, damit die Integrität der sportlichen Wettbewerbe gewahrt wird. Der betreffende Spieler erhält dann – so wie sonst auch – nach einem Transfer zum aufnehmenden Verein für alle Club-Wettbewerbe nur eine Spielerlaubnis für die neue Saison. In der Saison 2019 / 20 kann der Spieler damit nicht mehr für den aufnehmenden Verein spielen.

Terminkollision bei internationalen Wettbewerben

Im Idealfall wird die Bundesliga-Saison bis Ende Juni 2020 zu Ende gespielt sein, sodass die vorstehend beschriebenen Probleme diesen Wettbewerb nicht beeinträchtigen würden. Auch das DFB-Pokalfinale Anfang Juli dürfte noch unproblematisch sein, zumal wohl kaum ein Spieler freiwillig auf das Finale verzichten würde. Terminlich schwieriger ist es hinsichtlich der Champions League und der Europa League, die erst im August gespielt werden sollen.

Ein Spieler, der in der Registrierungsperiode (Transferfenster), die normalerweise am 1. Juli 2020 beginnt, zum aufnehmenden Verein wechselt, will sich dort in der Saisonvorbereitung empfehlen. Diese Vorbereitung wird durch die Teilnahme an den Spielen des abgebenden Vereins in der Champions League und Europa League in der Saison 2019 / 20 überlagert. Insofern ist es wichtig, eine arbeitsvertragliche Grundlage für diese Situation zu schaffen.

Auch die Vereinbarungen zwischen den Vereinen über einen Spielertransfer, die schließlich mit den Registrierungsperioden und mit dem Ablauf der alten und dem Beginn der neuen Spielerverträge zusammenhängen, müssten den Wechsel des Spielers auf den Tag nach dem tatsächlichen Abschluss der Saison festlegen.

Um die Spannungen etwas zu lösen, könnte auch die Registrierungsperiode für den Sommer an die aktuelle Situation angepasst werden. Die FIFA hat in ihren Richtlinien zu den rechtli-chen Folgen von COVID-19 empfohlen, dass allen Anträgen auf Änderung oder Verschie-bung von Registrierungsperioden stattgegeben wird, sofern ihre Dauer der im FIFA-Reglement festgelegten maximalen Zeitspanne (16 Wochen) entspricht.

Alle Regelungen und Verhaltensweisen laufen am Ende darauf hinaus, die Durchführung der laufenden Wettbewerbe abzusichern, vor allem um die so wichtigen Erlöse aus der TV-Vermarktung zu erzielen. Gerade im Fußball heißt es: "The Show must go on".Wenn dann im August ein deutsches Team die Champions League gewinnen würde, hätte auch Gary Linekers alte Fußballweisheit wieder Wahrheitsgehalt.

Wenn das Stadionbier wechseln soll

Verträge mit Sponsoren und Dienstleistern unterliegen deutlich weniger der Gewalt der Fußballverbände als Spielerverträge. Weder gibt es Transferfenster noch bedürfen Sponsoren oder Dienstleister einer durch die Verbände erteilten Erlaubnis, wie sie bei Spielerverträgen die sogenannte Spielerlaubnis darstellt.

Abgesehen davon stellen sich bei Verträgen mit Sponsoren und Dienstleistern aber die gleichen Fragen wie bei Spielerverträgen. Wie geht man beispielsweise damit um, wenn ein Vertrag über Stadionwerbung mit einem Sportwettenanbieter am 30. Juni endet und ein Vertrag über Stadionwerbung mit einem anderen Sportwettenanbieter am 1. Juli beginnt? Oder wenn ein Wechsel des Ausrüsters für Schuhe/Trikots zum 1. Juli 2020 vereinbart war oder wenn der Ausschank vonBier ab dem 1. Juli 2020 durch eine andere Brauerei erfolgen sollte als bisher?

Für eine ergänzende Vertragsauslegung könnte sprechen, dass zentrale Leistungsbestandteile aller hier in Rede stehenden Verträge während der Corona-bedingten Zwangspause nicht erbracht werden konnten, da Sponsoren, Ausrüster und Dienstleister ihre Leistungen ganz überwiegend im Zusammenhang mit der Durchführung von Fußballspielen erbringen bzw. erhalten.

Der zentrale Unterschied zu den Spielerverträgen besteht darin, dass die unter den Spielerverträgen geschuldeten Leistungen der Spieler in deutlich geringerem Umfang von der Durchführung der Spiele abhängen. Die spielbezogenen Pflichten der Spieler machen nur einen kleinen Teil ihrer arbeitsrechtlichen Pflichten aus, die meiste Zeit verbringen Spieler mit dem Training. Auch das Grundgehalt der Spieler ist in der Regel nicht abhängig davon, dass sie an einem Spiel teilnehmen, sie erhalten dieses sogar dann, wenn sie nicht einmal auf der Reservebank sitzen. Vergleichbare Rechte oder Pflichten gibt es bei Sponsoren, Ausrüstern oder Dienstleistern in der Regel nicht.

Statt ergänzender Vertragsauslegung: Störung der Geschäftsgrundlage

Wenn die Spiele, die eigentlich während der Zwangspause hätten stattfinden sollen, nun zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden, erscheint es für Verträge mit Sponsoren, Ausrüstern und Dienstleistern daher naheliegend, dass es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der gemeinsame Parteiwille gewesen wäre, den bestehenden Vertrag auch auf die später stattfindenden Spiele anzuwenden. Dies erfordert weder eine Anpassung der Vergütung – da der Umfang der Leistungen durch die veränderten Termine nicht oder nur geringfügig berührt wird – noch des sonstigen Vertragsinhalts. Entsprechend gilt dies für den Beginn der Anschlussverträge, bei denen die Annahme war, dass sie nicht auf die Saison 2019 / 2020, sondern auf die Saison 2020 / 2021 Anwendung finden sollten.

Sofern eine ergänzende Vertragsauslegung ausnahmsweise nicht zu dem Ergebnis führt, dass das Vertragsende auf das Saisonende bzw. der Vertragsbeginn auf den Saisonbeginn fällt, könnte dem Juristen noch der Weg über die Störung der Geschäftsgrundlage gelingen. Die entsprechende Anpassung muss allerdings nicht zwangsläufig eine Verlängerung des Vertrages bedeuten: Dann wäre etwa auch eine Anpassung der Vergütung denkbar.

Da es jedoch im Interesse aller Seiten sein wird, Rechtsklarheit zu haben, ist der Abschluss einer kurzen Zusatzvereinbarung, in der die Parteien festhalten, dass der Vertrag bis zum Saisonende laufen soll (bzw. der Anschlussvertrag erst mit Beginn der nächsten Saison beginnen soll), gleichwohl sinnvoll.

Stefan Schreiber ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz am Leipziger Standort der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland. Er ist forensisch und gutachterlich im Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht tätig und auf sportrechtliche Themen, insbesondere Fußball, spezialisiert.

Dr. Sebastian Cording ist Partner, Fachanwalt für Informationstechnologierecht sowie Urheber- und Medienrecht sowie Leiter des Geschäftsbereichs Technology, Media & Communications Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland. Ein Schwerpunkt seiner Arbeit liegt im Bereich des Sportsponsorings und der Rechtevermarktung im Sport.

Zitiervorschlag

Verlängerung der Saison 2019 / 2020: . In: Legal Tribune Online, 30.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41765 (abgerufen am: 01.11.2024 )

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