Hartz IV-Empfänger, die mit der abschlagsfreien Regelaltersrente ihre Bedürftigkeit überwinden wollen, treffen seit 2008 auf eine Rechtslage, die dem vorzeitigen Renteneintritt nachhilft, erklärt Kim-Thorben Bülow.
Leistungsbezieher nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu beseitigen oder zu vermindern. Nach Vollendung des 63. Lebensjahres kann das Jobcenter sie im Rahmen ihrer Selbsthilfeverpflichtung auffordern, vorzeitig eine Rente wegen Alters - mit dauerhaften Abschlägen - in Anspruch zu nehmen.
Wann die Pflicht zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente ausnahmsweise nicht besteht, legt die Unbilligkeitsverordnung fest. Danach bestehen Ausnahmen bei Beziehern von Arbeitslosengeld I, bevorstehendem Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente in nächster Zukunft, Erwerbstätigkeit mit Inanspruchnahme des überwiegenden Teils der Arbeitskraft oder Bevorstehen einer solchen Erwerbstätigkeit in nächster Zukunft. Stellt der Betroffene den Rentenantrag nicht freiwillig, kann stattdessen das Jobcenter den Antrag stellen und das Verfahren gegen den Willen des Betroffenen führen, die sog. Zwangsverrentung. So will es der Gesetzgeber (§ 5 Abs 3 iVm § 12a SGB II) und so hat es der Betroffene nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) im Regelfall hinzunehmen (Urt. v. 19.08.2015, AZ: B 14 AS 1/15 R).
Schutz der 58er-Regelung seit 2008 beendet
Vor dem 1. Januar 2008 konnten Bedürftige, die das 58. Lebensjahr vollendet hatten, Leistungen nach dem SGB II bis zum Erreichen der Regelaltersrente beziehen, auch wenn sie nicht bereit waren, ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden. Diese "58er-Regelung" schützte vor einer vorgezogenen Verrentung. Seit dem 1. Januar 2008 gilt das nur noch für vor diesem Zeitpunkt entstandene Ansprüche (§§ 65 Abs 4 SGB II). Infolge der vorgezogenen Altersrente sind die Betroffenen nach dem SGB II nicht mehr leistungsberechtigt (§ 7 Abs 4 SGB II). Die Bedürftigkeit muss mit dem Rentenbezug aber nicht beendet sein, u.U. gerade wegen des lebenslangen Rentenabschlags von 0,3 Prozent pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme. Dann müssen die Betroffenen gegebenenfalls neben der Rente Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (Sozialhilfe) unter restriktiveren Bedingungen in Anspruch nehmen. Frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres (für vor dem 1. Januar 1947 Geborene) können sie schließlich Grundsicherungsleistungen im Alter nach §§ 41 ff SGB XII beziehen.
Für den Gesetzgeber sind Regelungen zur Sicherung des Nachrangs bedürftigkeitsabhängiger Sozialleistungen zwar kein Neuland (vgl. § 91a BSHG und § 95 SGB XII). Sie waren immer schon Gegenstand rechtspolitischer Kontroversen. Durch die Verlängerung der Lebensarbeitszeit und vor allem die Ausweitung auf Bedürftige, die hierdurch ihren Anspruch auf Eingliederung in den Arbeitsmarkt verlieren und erstmals dem Fürsorgesystem der Sozialhilfe überantwortet werden, hat sich die Kritik jedoch wesentlich verschärft.
Jobcenter stellte Rentenantrag für den Kläger
Der Kläger wehrte sich gegen die Aufforderung des Jobcenters zur Rentenantragstellung. Bereits diese stellt einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar (vgl § 39 Nr 3 SGB II). Während des Klageverfahrens stellte das Jobcenter dann einen Rentenantrag für den Kläger, welchen die Rentenversicherung ablehnte, weil der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Hiergegen legte wiederum das Jobcenter Widerspruch ein, nachdem es von dem - nur an den Kläger adressierten - Rentenablehnungsbescheid Kenntnis erlangt hatte. Der Kläger erreichte später auf eigenes Betreiben die Bewilligung einer abschlagsfreien Regelaltersrente mit Erreichen seiner Regelaltersgrenze, welche ihm seit dem 1. August 2015 gewährt wird, wie er in der Revisionsverhandlung mitteilen ließ.
Rechtsschutz gegen die Aufforderung zur Antragstellung
Das BSG hat den Prüfungsmaßstab für den Rechtsschutz gegen die bloße Aufforderung zur Antragstellung sachlich nicht eingeschränkt. Der Betroffene braucht also nicht zuzuwarten, bis das Jobcenter für ihn tatsächlich den vorzeitigen Rentenantrag stellt. Mit einem Erfolg der Klage hätte der Kläger mit der Aufhebung der angefochtenen Bescheide die Verfahrens- und Prozessstandschaft des Jobcenters für das vorzeitige Rentenverfahren rückwirkend beseitigen und dem Vorgehen des Beklagten damit die Grundlage entziehen können.
Die Revision des Klägers hat das BSG zwar als zulässig, in der Sache aber als unbegründet angesehen. Eine Erledigung der angefochtenen Bescheide sei nicht eingetreten, auch wenn der Kläger nun die von ihm gewünschte abschlagsfreie Rente beziehe. Vielmehr bleibe sein Rechtsschutzbedürfnis erhalten, solange über das vom Beklagten eingeleitete Antragsverfahren nicht bestandskräftig entschieden sei.
BSG zu vorzeitiger Altersrente: . In: Legal Tribune Online, 20.08.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16665 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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