2/2: Nach dem Brexit: Ausnahmeregelung ungewiss
Ob nach einem Austritt Großbritanniens aus der EU eine entsprechende Ausnahmeregelung aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages oder durch eine Entscheidung des deutschen Gesetzgebers weiterhin auch für britische Staatsangehörige bestehen wird, bleibt abzuwarten. Jedenfalls wird man sich darauf derzeit nicht verlassen können. Zwar gibt es auch für Drittstaatsangehörige Möglichkeiten, bei einer Einbürgerung ausnahmsweise ihre ausländische Staatsangehörigkeit behalten zu dürfen. Dafür muss jedoch der Nachweis erbracht werden, dass die bisherige Staatsangehörigkeit entweder nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgegeben werden kann. Die Nachweisanforderungen sind sehr hoch, so dass man nicht davon ausgehen sollte, sie sicher erfüllen zu können.
Wer also ohnehin bereits mit dem Gedanken einer Einbürgerung gespielt hat, sollte diesen Plan bei Vorliegen der sonstigen Einbürgerungsvoraussetzungen am besten noch bis zum tat-sächlichen Vollzug des Brexits in die Tat umsetzen.
Einen Anspruch auf Einbürgerung haben EU-Ausländer, die seit acht Jahren (unter Umständen auch kürzer) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten können, über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und der Rechts- und Gesellschaftsordnung verfügen, sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen und strafrechtlich unbescholten sind. Auch für Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher gelten erleichterte Einbürgerungsvorschriften. Daneben gibt es weitere Einbürgerungstatbestände, bei denen die Einbürgerung im Ermessen der zuständigen Behörden steht.
Ganz ausnahmsweise kann auch ein nicht in Deutschland lebender Ausländer eingebürgert werden, wenn er zusätzlich zu den Einbürgerungsvoraussetzungen Bindungen an Deutschland nachweisen kann und ein öffentliches Interesse an seiner Einbürgerung besteht.
Auch umgekehrt: Deutsche sollten bei Interesse jetzt aktiv werden
Die Frage nach der Annahme einer weiteren Staatsangehörigkeit könnte sich übrigens in entsprechender Weise auch für deutsche Staatsangehörige stellen, die erwägen, zusätzlich die britische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Nach § 25 StAG verliert ein deutscher Staatsangehöriger mit der Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit grundsätzlich automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Dieser Verlust tritt jedoch unter anderem dann nicht ein, wenn er die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates annimmt. Ist Großbritannien also irgendwann nicht mehr Mitglied der EU, wäre ausgehend von der aktuellen Regelungslage eine zusätzliche Annahme der britischen Staatsangehörigkeit nicht mehr ohne Weiteres möglich.
Vielmehr müsste dann vor Annahme der britischen Staatsangehörigkeit eine sogenannte Beibehaltungsgenehmigung eingeholt werden. Deren Erteilung ist jedoch an bestimmte Nachweisanforderungen geknüpft. Auch für deutsche Staatsangehörige könnte es daher sinnvoll sein, bei entsprechender Interessenlage ein Einbürgerungsverfahren in Großbritannien so rechtzeitig einzuleiten, dass die Einbürgerung noch vor dem Austritt aus der EU vollzogen wird.
Da das behördliche Verfahren jedenfalls in Deutschland erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch nehmen wird, sollten die notwendigen Schritte zeitnah eingeleitet werden. Denn maßgeblich ist, dass die Einbürgerung noch vor dem Austritt vollzogen wird. Nur dann kommt man sicher in den Genuss der beschriebenen Privilegierungen.
Dr. Imke Schneider ist Rechtsanwältin und Senior Associate bei Redeker Sellner Dahs am Standort Bonn. Als Fachanwältin für Verwaltungsrecht ist sie regelmäßig auch mit staatsangehörigkeitsrechtlichen Fragen befasst.
Deutsche Staatsbürgerschaft für Briten und umgekehrt: . In: Legal Tribune Online, 06.07.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19910 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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