Deutsche Staatsbürgerschaft für Briten und umgekehrt: Sch­neller als der Brexit sein

von Dr. Imke Schneider

06.07.2016

Nach dem Brexit stellt sich für in Deutschland lebende Briten aktuell die Frage nach einer Einbürgerung. Warum man einen entsprechenden Plan noch bis zum Vollzug des Austritts in die Tat umsetzen sollte, zeigt Imke Schneider auf.

Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU entfallen für britische Staatsangehörige zunächst auch sämtliche Privilegien, die mit der Unionsbürgerschaft einhergehen. Das betrifft unter anderem die Freizügigkeit von Unionsbürgern. So gewährleisten etwa Art. 45 und Art. 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit für Erwerbstätige. Daneben gibt es die allgemeine Freizügigkeitsregelung in Art. 21 AEUV. In Deutschland regelt das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU) die Rechtsstellung von Unionsbürgern und ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen.

Großbritannien wird durch den Brexit aus Perspektive der EU zu einem Drittstaat. In welchem Umfang dann weiterhin Freizügigkeit bestehen wird, ist bisher ungewiss. Dies werden erst die Austrittsverhandlungen ergeben. Im Zweifel könnten dann für Briten in Deutschland zunächst die allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zur Anwendung kommen. Für die Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit bedürfte man dann gegebenenfalls eines entsprechenden Aufenthaltstitels. 

Eine Möglichkeit für britische Staatsangehörige, auch nach dem Brexit weiterhin in den Genuss der Freizügigkeit in der EU zu kommen, ist die zusätzliche Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit. Politische Forderungen, insbesondere jungen Briten nunmehr die deutsche Staatsangehörigkeit anzubieten, sind in den vergangenen Tagen bereits lautgeworden.

Eigentlich soll Mehrstaatigkeit vermieden werden

Jedenfalls bis zum Vollzug des Austritts von Großbritannien aus der EU lässt sich die doppelte Staatsangehörigkeit nach dem geltenden deutschen Einbürgerungsrecht noch verhältnismäßig einfach erreichen. Nach dem Brexit bräuchte es dafür zunächst einer Gesetzesänderung.

Britische Staatsangehörige, die bereits länger in Deutschland leben und hier arbeiten, aber auch britische Staatsangehörige, die zwar nicht in Deutschland leben, jedoch enge Verbindungen zu Deutschland haben und sich regelmäßig hier aufhalten, sollten sich daher nun die Frage stellen, ob sie – bei Vorliegen der sonstigen Einbürgerungsvoraussetzungen – neben der britischen Staatsangehörigkeit zusätzlich auch die deutsche Staatsangehörigkeit annehmen wollen.

Im Grundsatz gilt für das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht, dass Mehrstaatigkeit vermieden werden soll. Dementsprechend sehen die Einbürgerungsvorschriften im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) grundsätzlich vor, dass ein Ausländer bei der Einbürgerung seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben muss. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, unter anderem bei der Einbürgerung von EU-Bürgern (vgl. § 12 StAG).

Diese können also die deutsche Staatsangehörigkeit neben ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit annehmen, wenn die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen vorliegen. Das gilt auch für Bürger der Schweiz, nach aktueller Regelungslage aber nicht für Staatsangehörige der EWR-Staaten. Allerdings wird in der Kommentarliteratur darüber gestritten, ob die Ausnahmeregelung auf diese Staaten im Rahmen einer Analogie ausgedehnt werden könnte.

Zitiervorschlag

Deutsche Staatsbürgerschaft für Briten und umgekehrt: . In: Legal Tribune Online, 06.07.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19910 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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