Nach Abmahnungen an deutsche Händler: Löschung­s­an­träge gegen Wort­marke "Black Friday"

von Pia Lorenz

24.11.2016

Der Black Friday könnte in diesem Jahr viele Händler teuer zu stehen kommen. Ein Unternehmen macht sein Markenrecht geltend. Erste Abmahnungen sind versandt, weitere angedroht. Nun wurde die Löschung der Marke beantragt.

Es war der Computerhersteller Apple, der vor zehn Jahren erstmals am Freitag nach Thanksgiving auch in seinen deutschen Stores mit Sonderangeboten warb. Seitdem hat der "Black Friday" auch in die deutsche Werbe- und Verkaufslandschaft Einzug gehalten. Was in den USA traditionell den Beginn des Weihnachtsgeschäfts markiert und als Indikator für dessen Erfolg gilt, ist auch hierzulande vor allem für den Online-Handel ein wichtiger Umsatzbringer. Spar- und Gratisaktionen vom Freitag nach Thanksgiving bis zum darauf folgenden "Cyber Monday" und die damit verbundene Werbewirkung versprechen hohe Gewinne. 

Die könnten in diesem Jahr empfindlich gemindert werden, wenn Händler, die den Begriff verwenden, von der Super Union Holdings Ltd. mit Sitz in Hong Kong beziehungsweise der Black Friday GmbH mit Sitz in Wien abgemahnt werden. Die ersten Abmahnungen liegen nach Informationen einer Münchner Kanzlei sowie des Magazins t3n bereits vor, seit einigen Wochen baut die Super Union eine Drohkulisse auf.  

Die Münchener Grassinger GmbH, die Kosmetikartikel herstellt und vertreibt, fühlt sich in ihrer Werbefreiheit unzulässig eingeschränkt. Vertreten durch Arqis Rechtsanwälte hat sie bereits am 7. November einen Antrag auf Löschung der Wortmarke „Black Friday“ gestellt. 

Wie "Winterschlussverkauf"? – Vier Anträge auf Löschung anhängig

Aus Sicht ihrer Vertreter besteht ein Freihaltebedürfnis an dem Begriff für Verkaufs- und Werbeveranstaltungen. "Der Begriff Black Friday bezeichnet den Freitag nach Thanksgiving, der von Händlern dazu genutzt wird, mit Rabatten, Sonderangeboten und Geschenken zu werben. Die Bezeichnung beschreibt ein Shopping-Event und bezieht sich nicht auf ein bestimmtes Unternehmen", erklärt Marcus Nothhelfer vom Münchner Standort von Arqis. Er vergleicht den Black Friday mit dem Winterschlussverkauf. Nach Auffassung des IP-Anwalts darf der Begriff daher nicht für Werbung monopolisiert werden.

Allein sind Arqis und Mandantin Grassinger mit dieser Auffassung nicht. Seit Mitte des Jahres sind mehrere Anträge auf Löschung der Marke gestellt worden, einer von ihnen wurde zurück genommen, vier sind noch anhängig. Begründet sind sie alle mit der Nichtigkeit der Marke wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 50 Markengesetz (MarkenG). 

Dr. Alexander Hogertz von der Berliner Kanzlei Hogertz LLP, der die Markeninhaberin vertritt, zeigte sich gegenüber LTO zuversichtlich, dass die Löschungsanträge keinen Erfolg haben werden.  

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ging offenbar jedenfalls im Jahr 2013, als die Marke eingetragen wurde, nicht davon aus, dass der Begriff in Deutschland rein beschreibend den Freitag nach Thanksgiving bezeichnet, an dem es im Handel besonders günstige Angebote gibt. Das könnte nun, drei Jahre später, aber anders aussehen. Außerdem könnte der Begriff auch zur Bezeichnung eben dieses Schnäppchentages üblich geworden sein – die maßgeblichen Verkehrskreise, in denen das Zeichen durchgesetzt sein müsste, wären allerdings wohl recht weit und inhomogen, da die Marke für sehr viele Waren und Dienstleistungen eingetragen ist. 

Apple, das den Black Friday gewissermaßen nach Deutschland gebracht hatte, scheint es dieses Jahr jedoch nicht darauf ankommen lassen zu wollen: Dort heißt der 25. November nun "eintägiges Shopping Event".  

Abmahnungen mit hohem Gegenstandswert 

Fest steht: Derzeit ist die Marke in der Welt, ihre Inhaberin Super Union Holding Ltd. darf sich darauf berufen. "Aufgrund der Markeneintragung ist das Unternehmen berechtigt, Verwender des Begriffs 'Black Friday' in der Werbung abzumahnen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufzufordern", bestätigt Rechtsanwalt Dr. Philipp Maier von Arqis. 

Laut ihrem Vertreter Hogertz will die Super Union Holding ihre Markenrechte "mit dem notwendigen Augenmaß durchsetzen".  

Aus übereinstimmenden Meldungen im Netz ergibt sich, dass offenbar in mehreren Fällen für die Abmahnung ein Gegenstandswert von 100.000 Euro veranschlagt wurde. Auch wenn höhere Gegenstandswerte im Markenrecht nicht völlig ungewöhnlich sind, werden diese doch in aller Regel bei sehr bekannten Marken angesetzt. "Allein die Rechtsanwaltskosten, zu deren Erstattung regelmäßig gleichzeitig mit der Abmahnung aufgefordert wird, würden circa 2.000 Euro betragen", erläutert IP-Rechtler Maier von Arqis. 

Gibt der Abgemahnte die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab, kann die Markeninhaberin gerichtlich gegen Verwender des Begriffs vorgehen, das Kostenrisiko erhöht sich dann um die Gerichts- und die weiteren Anwaltskosten. 

Händler sollen nur noch über Blackfridaysale.de verkaufen

Die Wortmarke "Black Friday", die u.a. verschiedene Formen der Werbung markenrechtlich schützt, ist schon seit 2013 beim DPMA eingetragen. Bis Sommer diesen Jahres kümmerte das niemanden weiter. Kurz nach der Übernahme durch die Super Union Holding im Oktober 2016 sollte sich das ändern. 

Per Mail informierte die Black Friday GmbH diverse Händler darüber, dass sie Lizenznehmerin der Markeninhaberin Super Union Holdings Ltd. sei. Auch auf ihrer Webseite informiert die GmbH darüber, sich "exklusiv die notwendigen Markennutzungsrechte gesichert" zu haben. Sie betreibt die Website blackfridaysale.de, auf der Shops ihre Angebote zum kommenden Freitag machen können – selbstredend nur die Shops, die mitmachen. 

Wer nicht mitmacht, aber den Begriff nutzt, wird abgemahnt, so die kaum verhohlene Botschaft. Und das nach derzeitiger Rechtslage bis auf weiteres mit Aussicht auf Erfolg, erklärt IP-Rechtler Nothhelfer von Arqis. "Das Risiko einer Abmahnung bzw. eines Gerichtsverfahrens mit der entsprechenden Kostenfolge entfällt erst endgültig, wenn die Marke gelöscht wurde". Mit einer Entscheidung des DPMA über seinen Löschungsantrag rechnet er allerdings in diesem Jahr nicht mehr.

Zitiervorschlag

Pia Lorenz, Nach Abmahnungen an deutsche Händler: . In: Legal Tribune Online, 24.11.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21249 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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