Die in vielen AGB enthalte sog. Darlehensgebühr benachteiligt Bausparer unangemessen, entschied der BGH am Dienstag. Warum die sich mit einer Rückforderung sicherheitshalber beeilen sollten, erklärt Ilja Ruvinskij.
Die Bestimmung in einem Bausparvertrag, wonach bei Auszahlung des Darlehens eine Gebühr in Höhe von zwei Prozent der Darlehenssumme fällig wird, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers im Sinne von § 307 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dar. Das entschied der BGH am Dienstag (Urt. vom 08. November 2016, Az. XI ZR 552/15).
In zwei anderen, bereits terminierten Verfahren zur selben Rechtsfrage hat die beklagte Wüstenrot Bausparkasse sich mit den dortigen Klägern geeinigt. Gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall aber war nun die Verbraucherzentrale NRW erfolgreich. Wie auch zahlreiche andere Bausparkassen hatte diese in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) eine Darlehensgebühr in Höhe von zwei Prozent der Darlehenssumme festgesetzt.
Dank des Urteils können tausende Bausparer ihr Geld zurückverlangen. Viele von ihnen sollten das bis Ende dieses Jahres tun, wenn sie auf der sicheren Seite sein wollen.
Eine absehbare Entscheidung?
Bereits im Jahr 2014 hatte der BGH sogenannte Bearbeitungsentgelte für Kredite gekippt. In der Entscheidung hieß es, Finanzinstitute dürften Kosten, die in ihrem eigenen Interesse entstehen, nicht einfach auf den Kunden abwälzen (Urt. v. 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12, XI ZR 170/13).
Infolge dieser Urteile konnten Kreditnehmer ihre bereits geleisteten Entgelte zurückverlangen, Zehntausende von ihnen haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Der Verbraucherschutzverband NRW fand, dass dies auch für Bauspardarlehen gelten müsse. Eine Darlehensgebühr sah er als nicht erforderlich an, weil schon die Abschlussgebühr als Eintrittsgebühr in das System gelte und ein Entgelt für die Kreditgewährung beinhalte. Diese Gebühr, die beim Abschluss eines Bauvertrags anfällt, hat der BGH im Dezember 2010 für zulässig erklärt, auch wenn der Bausparer dafür keine explizite Gegenleistung erhält (Urt. v. 07.12.2010, Az. XI ZR 3/10).
In der ersten und zweiten Instanz scheiterten die Verbraucherschützer mit dieser Argumentation noch.
Vorinstanz: Gebühr gesetzgeberisch gebilligt
Nach Auffassung des OLG Stuttgart erlaube das Leitbild des Bausparvertrages die Erhebung der streitigen Darlehensgebühr. Indizien für ihre Billigung durch den Gesetzgeber seien die staatliche Förderung in Form von Bausparprämien, aber auch die Einbeziehung der Darlehensgebühr in die Berechnung des effektiven Jahreszinses.
Dass die Darlehensgebühr bei vorfälliger Tilgung des Bausparers nicht zurückerstattet wird, sah das OLG ebenfalls nicht als Benachteiligung an. Schließlich stehe es dem Bausparer frei, vor der Fälligkeit zu tilgen. Er wäre hierdurch außerdem nicht mehr belastet. Zwar steige der effektive Jahreszins. Dafür sinke aber die nominale Gesamtbelastung.
BGH kippt Darlehensgebühr: . In: Legal Tribune Online, 08.11.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21095 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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