BGH entscheidet zu Arzthaftung nach Lebendorganspende: Denn sie wussten trotzdem, was sie tun

Gastbeitrag von Prof. Dr. Martin Rehborn

12.11.2018

Zwei Menschen spendeten ihren Angehörigen Nieren. Bei der Aufklärung fehlte ein zweiter Arzt und die Dokumentation war unzureichend – alles unerheblich, meinten die OLG. Am Dienstag verhandelt nun der BGH. Martin Rehborn erklärt die Fälle.

Erstmals hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage der Haftung eines Transplantationszentrums gegenüber einem Organspender zu entscheiden – und das in gleich zwei Verfahren. Nach Spende je einer Niere zugunsten eines Angehörigen behaupten die beiden Spender, an einem sog. Fatigue-Syndrom zu leiden. Aufklärung und Einwilligung vor der Lebendspende von Organen stehen damit am Dienstag auf dem höchstrichterlichen Prüfstand.

Die Klägerin des ersten Verfahrens (VI ZR 495/16) spendete ihrem an einer chronischen Niereninsuffizienz leidenden Vater im Februar 2009 eine Niere. Im Mai 2014 verlor dieser das Organ.

Die Klägerin behauptet, angesichts ihres eigenen gesundheitlichen Zustandes hätten Kontraindikationen für eine Nierenentnahme bestanden. Infolge der Organspende leide sie jetzt an einem chronischen Fatigue-Syndrom (anhaltende Müdigkeit, Erschöpfung und Antriebslosigkeit). Ferner rügt sie die Aufklärung. Diese sei nicht nur inhaltlich unzureichend gewesen, sondern auch formal zu beanstanden, weil es an der in § 8 Abs. 2 Transplantationsgesetz (TPG) geforderten Anwesenheit eines weiteren Arztes sowie der dort vorgegebenen Niederschrift fehle.

Vergleichbar ist der Sachverhalt des zweiten Verfahrens (VI ZR 318/17). Der Kläger spendete seiner an Niereninsuffizienz leidenden und dialysepflichtigen Ehefrau im August 2010 ebenfalls eine Niere. Auch er behauptet, die Organentnahme sei wegen einer eigenen Vorerkrankung kontraindiziert gewesen. Seit der Operation leide auch er an einem chronischen Fatigue-Syndrom. Auch er beanstandet die Risikoaufklärung. Sie sei – ähnlich wie im ersten Verfahren – formal und inhaltlich unzureichend.

Unzureichende Niederschrift, kein zweiter Arzt – macht nichts

Beide Klagen waren bislang erfolglos. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Urt. v. 07.09.2016, Az. 3 U 6/16 bzw. Urt. v. 05.07.2017, Az. 3 U 172/16) konnte keinen Behandlungsfehler feststellen. In beiden Verfahren habe auch beim jeweiligen Spender keine Kontraindikation für die Lebendspende einer Niere bestanden. Ein Verstoß gegen das Entnahmeverbot des § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) TPG liege deshalb nicht vor.

Zwar seien die Vorgaben des § 8 Abs. 2 Sätze 4, 5 TPG nicht beachtet. In der von den Beteiligten unterzeichneten "Checkliste Konsensusgespräch" fehle es an Angaben zum "Inhalt der Aufklärung", ferner an Angaben über die versicherungsrechtliche Absicherung eines Organspenders. Schließlich sei die "Patienteninformation und Einverständniserklärung zur Lebendnierenspende" ärztlicherseits nicht unterschrieben worden. Letztendlich habe es auch an der Anwesenheit eines weiteren Arztes beim Aufklärungsgespräch gefehlt, obwohl § 8 Abs. 2 Satz 3 TPG die Anwesenheit eines weiteren Arztes, der weder an der Organentnahme noch an der Organübertragung beteiligt sei, vorschreibe.

Dennoch hat das OLG Hamm in Übereinstimmung mit früherer Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Urt. v. 25.08.2018, Az. 8 U 115/12) eine Haftung verneint. Weder die fehlende Anwesenheit eines weiteren Arztes noch die unzureichende Niederschrift führten nämlich zu einer Unwirksamkeit der von den Spendern abgegebenen Einwilligungserklärung. Vielmehr handele es sich hierbei um "allgemeine Verfahrensregelungen, die nicht die Frage der Wirksamkeit der Einwilligung im Einzelfall regeln sollen".

In beiden Fällen sah das OLG die den Organspendern zuteil gewordene Aufklärung als unzureichend an. Eine medizinische Indikation für den Eingriff habe bei den Spendern nicht vorgelegen. Deshalb seien an die Aufklärung besonders strenge Anforderungen zu stellen. Das Gericht verwies hier auf die Rechtsprechung des BGH zur Haftung gegenüber einem Blutspender (Urt. v. 14.03.2006, Az. VI ZR 279/04). Unter diesen Gesichtspunkten sei die Aufklärung über die möglichen Folgen der Nierenspende unzureichend. So spreche Einiges dafür, dass man auch auf die Möglichkeit von Fatigue-Erscheinungen hätte hinweisen müssen.

Gleichwohl kam das OLG Hamm nicht zu einer Haftung. Es bejahte vielmehr eine sog. hypothetische Einwilligung. In beiden Verfahren hätten die Kläger nämlich auch dann in die Organentnahme eingewilligt, wenn man sie zuvor ausreichend und auch über das Risiko von Fatigue-Erscheinungen aufgeklärt hätte. Die Kläger beider Verfahren hätten nämlich ihren Angehörigen, dem Vater bzw. der Ehefrau, auch in Kenntnis dieser möglichen Folgen helfen wollen.

Erhöhte Anforderungen an Transplantationszentren?

Der für das Arzthaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat des BGH ließ die Revisionen beider Kläger zu. Das gibt ihm Gelegenheit, unter Umständen gleich zu einer ganzen Fülle von Rechtsfragen im Zusammenhang mit Lebendorganspenden zu entscheiden. Sind die Anwesenheit eines unbeteiligten Arztes und die qualifizierte Niederschrift tatsächlich „nur“ transplantationsrechtliche Erfordernisse oder schlagen mögliche Unzulänglichkeiten hierbei auf die Einwilligung durch? Wie sind die Anforderungen an die Aufklärung eines Lebendorganspenders? Und schließlich: Greift das Instrument der hypothetischen Einwilligung, mittlerweile durch das sog. Patientenrechtegesetz auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 630 h Abs. 2 Satz 2 BGB) verankert, auch bei Lebendorganspenden?

Schon jetzt ist absehbar, dass die Entscheidungen über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben werden. Aller Voraussicht nach werden sie den Maßstab setzen, an dem in Zukunft die Aufklärung potentieller Lebendorganspender gemessen werden wird!

Prof. Dr. Martin Rehborn, Dortmund, ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht. Er lehrt Gesundheitsrecht an der juristischen Fakultät der Universität zu Köln. Zu seinen Tätigkeitsbereichen gehören das Arzthaftungs- wie Transplantationsrecht.

Zitiervorschlag

BGH entscheidet zu Arzthaftung nach Lebendorganspende: . In: Legal Tribune Online, 12.11.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32009 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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