2/2: Dennoch das Aus für Werbung in Autoreplys?
Wie der Sachverhalt zeigt, sind Werbewidersprüche schnell erklärt. Unternehmen können Werbung in Autoresponder daher zukünftig nur noch dann aufnehmen, wenn sie solche Widersprüche auch schnell technisch berücksichtigen können.
Wer widerspricht, muss auf eine Blacklist, so dass weitere Eingangsbestätigungen, die auch Werbung enthalten, an diese Adresse nicht mehr verschickt werden. Lässt sich dies technisch nicht umsetzen, muss auf Werbung in automatischen Nachrichten ganz verzichtet werden. Immerhin stützt sich der BGH aber nur auf die letzte Nachricht und lässt eine Umsetzungszeit womöglich zu.
Das Ergebnis der Entscheidung des BGH könnte einem faktischen Verbot also recht nahe kommen, auch wenn der BGH keine generelle Aussage zur Zulässigkeit von Werbung in Autoresponder-Mails getroffen hat.
Das Ende der E-Mail-Signatur mit Link?
Hielte man schon generell die Hinzufügung von Werbung zu zulässigen Mails für einwilligungsbedürftig, hätte das gravierende Folgen für alle E-Mails. Der Werbebegriff wird bekanntlich weit verstanden und meint jede Äußerung mit dem Ziel, den Produktabsatz zu fördern. Dabei genügt es nach verbreiteter Auffassung, dass dieser auch nur mittelbar gefördert werden soll.
Unter Werbung fällt damit nicht nur ein konkretes zusätzliches Warenangebot („Kunden, die dieses Produkt kauften, interessierten sich auch für“), sondern letztlich jede weitere Information über das sendende Unternehmen, die nicht durch den eigentlichen Inhalt der Nachricht indiziert ist.
So wäre schon ein zusätzlicher Veranstaltungshinweis eines Rechtsanwalts in einer an einen Mandanten gerichteten Nachricht Werbung, weil die Veranstaltung im Zweifel der Absatzförderung dient. Selbst ein Hinweis auf die Facebook-Seite eines Unternehmens geschieht letztlich, um dem Empfänger mehr über das betreffende Unternehmen mitzuteilen und damit mittelbar den Absatz zu fördern. Sogar der obligatorische Link auf die eigene Website in der Signatur jeder unternehmerischen E-Mail wäre dann problematisch. Mittelbar dient er schließlich der Förderung des Absatzes, weil der Empfänger mehr über den Absender erfahren können soll.
Erst die Gründe der Karlsruher Entscheidung werden zeigen, ob die Erwägungen des VI. Zivilsenats vom I. Senat auf einen UWG-Sachverhalt übernommen werden würden. Schon jetzt ist aber klar, dass das Urteil gravierende Folgen für den Versand von E-Mails haben wird. Schlecht formulierte Abwesenheitsnotizen sind da das kleinere Übel.
Dr. Martin Schirmbacher ist Fachanwalt für IT-Recht bei HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin. Er berät Mandanten im E-Commerce und bei Softwareverträgen. Er ist Autor des Buches Online-Marketing Recht und kommentiert unter anderem das Fernabsatzrecht und das UWG in Spindler/Schuster (Hrsg.), Recht der elektronischen Medien.
BGH zu Werbung in Autorespondern: . In: Legal Tribune Online, 16.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17885 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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