Motive, eine Ebay-Auktion abzubrechen, gibt es viele: Der Artikel geht kaputt, bringt nicht den gewünschten Erlös oder ist dem Verkäufer doch so lieb, dass er sich nicht trennen mag. Das Verkaufsportal bietet daher die Möglichkeit, eine Auktion abzubrechen. Auch nach einem aktuellen BGH-Urteil reicht dafür aber nicht jeder Grund aus, Verkäufer sollten vorsichtig sein, meint Astrid Ackermann.
Unproblematisch abgebrochen werden können Auktionen, bei denen noch niemand auf den Artikel geboten hat. Dann gibt es nämlich keinen Vertragspartner, mit dem ein Vertrag hätte geschlossen werden können.
Liegen jedoch bereits Gebote vor, kommt beim vorzeitigen Abbruch einer Auktion gemäß § 6 Nr. 6 der derzeit aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkaufsplattform ein Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbietenden zustande. Mit dem Einstellen des Artikels auf Ebay hat der Verkäufer nämlich ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags abgegeben, an das er grundsätzlich auch beim Abbruch der Auktion gebunden bleibt.
Die Bieter nehmen das vom Verkäufer mit dem Einstellen der Ware abgegebene Angebot durch Abgabe ihres – ebenfalls verbindlichen – Gebots an. Diese Annahmeerklärung erfolgt allerdings unter der aufschiebenden Bedingung, dass der jeweilige Bieter Höchstbietender ist. Gibt ein anderer ein höheres Gebot auf den angebotenen Artikel ab, erlöschen daher alle niedrigeren Gebote.
Pflicht zur Herausgabe und zur Zahlung von Schadensersatz
Endet eine Ebay-Auktion regulär mit dem Auktionsschluss, wird ein Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer auf der einen und dem Höchstbietenden auf der anderen Seite geschlossen. Beim vorzeitigen Abbruch einer Auktion wird dieser Vertragsschluss lediglich auf den Zeitpunkt des Abbruchs vorverlagert. Der Verkäufer muss die Ware also nach Abbruch der Auktion an den Höchstbietenden herausgeben.
Kann oder will er dies nicht, kann der Höchstbietende vom Verkäufer Schadensersatz wegen einer nicht erbrachten Leistung verlangen. Er ist dann vom Verkäufer so zu stellen, als wäre der Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt worden. Der Höchstbietende kann vom Verkäufer die Differenz zwischen seinem Gebot und dem üblichen Marktwert des Artikels als Schadensersatz verlangen. Lag das Höchstgebot deutlich unter diesem Marktwert, kann das für den Verkäufer teuer werden.
Ausnahme: Besondere Gründe für den vorzeitigen Abbruch
Etwas anderes gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung lediglich dann, wenn der Verkäufer gesetzlich dazu berechtigt war, sein Angebot zurückzunehmen und die Gebote damit zu streichen. Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Plattformbetreibers die Möglichkeit des vorzeitigen Abbruchs einer Auktion beim Vorliegen eines gesetzlichen Grundes vor, stehe das Angebot des Verkäufers, aus Sicht des Bieters unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme. Ein solcher Vorbehalt verstoße nicht gegen den Grundsatz über die Bindungswirkung von Angeboten, sondern sei zulässig. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof (BGH) Anfang des Jahres bestätigt, ohne jedoch die Rechte der Verkäufer darüber hinaus zu stärken (Urt. v. 08.01.2014, Az. VIII ZR 63/13).
Für einen solchen berechtigten Abbruch einer Ebay-Auktion gibt es verschiedene Gründe: Geht der angebotene Artikel etwa nach dem Einstellen ohne Verschulden des Verkäufers kaputt, kann der Verkäufer die Auktion beenden, ohne dass es zu einem Vertragsschluss mit dem Höchstbietenden kommt. Gleiches gilt, wenn sich der Verkäufer beim Einstellen seines Angebots, bei Eingabe des Startpreises oder bei der Wahl der Sofort-Kaufen-Option, geirrt oder aus Versehen einen nicht verkäuflichen Artikel eingestellt hat.
Kein Grund für einen vorzeitigen Abbruch liegt jedoch vor, wenn der Verkäufer den eingestellten Artikel anderweitig verkauft oder verschenkt hat. Die Auktion darf auch nicht allein deshalb abgebrochen werden, weil der vom Verkäufer gewünschte Kaufpreis nicht erzielt werden kann.
Trotz der für den Verkäufer weiter günstigen Rechtsprechung des BGH sollten Ebay-Auktionen nicht vorschnell abgebrochen werden. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, kann es im Einzelfall auch sinnvoll sein, sich als Verkäufer vor dem vorzeitigen Abbruch der Auktion mit dem Höchstbietenden in Verbindung zu setzen und mit diesem gemeinsam eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Die Autorin Astrid Ackermann, LL.M. ist Fachanwältin für IT-Recht und Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht in Frankfurt. Schwerpunkte ihrer Tätigkeit liegen im Medienstraf-, Persönlichkeits- und Datenschutzrecht.
Ebay-Auktionen abbrechen: . In: Legal Tribune Online, 04.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11216 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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