BGH erlaubt Berichterstattung: Promi-Kinder haften für ihre Eltern

von Prof. Dr. Markus Ruttig

05.11.2013

Die minderjährige Adoptivtochter eines Fernsehmoderators muss die Berichterstattung über sich dulden. Der BGH entschied am Dienstag, dass ihr Allgemeines Persönlichkeitsrecht zurückstehen muss, wenn die Presse schon in der Vergangenheit über sie berichtet hatte. Einmal genannt, immer bekannt? Aus Sicht von Markus Ruttig kann das Betroffene in ausweglose Situationen bringen.

Die Klägerin M.* ist die jüngste Adoptivtochter eines bekannten Fernsehmoderators und seiner Ehefrau. Anlässlich der Verleihung der Goldenen Kamera an ihren Vater hatte der beklagte Burda-Verlag in der von ihm verlegten Zeitschrift "Viel Spaß" einen Beitrag über die Ehe der Eltern veröffentlicht. Dort hieß es u.a.: "Sie [die Mutter] kümmert sich im heimischen ….. um die vier Kinder, die beiden leiblichen Töchter Svenja (21) und Kristin (18) sowie die adoptierten Mädchen K. (14) und M. (10)."

M. verlangte von dem Verlag, die Veröffentlichung zu unterlassen, sie sei ein Kind des prominenten Moderators. In beiden Vorinstanzen hatte sie damit Erfolg.

Auf die Revision von Burda hat der u.a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage des Mädchens abgewiesen (BGH, Urt. v. 05.11.2013, Az. VI ZR 304/12).

BGH: Einmal genannt, immer bekannt

Das Mädchen habe die Berichterstattung hinzunehmen, entschieden die Karlsruher Richter. Die angegriffene Veröffentlichung greife zwar in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz, Art. 8 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention), diese Beeinträchtigung müsse die Tochter des Moderators jedoch hinnehmen.

Die Presse muss in jedem Einzelfall abwägen, ob dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht auch Rechnung getragen werden kann, ohne den Namen des Betroffenen zu erwähnen. Dabei müssen Presseorgane besondere Rücksicht nehmen, wenn sie über ein Kind berichten wollen.

Zum Nachteile gereichte der Moderatorentochter aber nun, dass schon in den Jahren 2006 bis 2008 Presseberichte über sie erschienen waren. Schon damals seien ihre Adoption im Jahr 2000, aber auch ihr Vorname, ihr Alter und ihre Abstammung einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden. Diese Daten seien der Öffentlichkeit weiterhin präsent und im Internet zugänglich. Gegenüber diesem "Ersteingriff" sei der Eingriff durch  die erneute Berichterstattung in der Zeitschrift "Viel Spaß" wesentlich geringer.

Noch vergisst das Internet nichts

Moderatorentochter M. kann sich also nicht dagegen wehren, dass über sie berichtet wird, weil schon einmal über sie berichtet wurde und der geneigte Leser sie, ihren Namen und die Umstände ihrer Adoption ohnehin bereits kennt oder schnell googeln kann, weil die Informationen noch im Netz verfügbar sind.

Noch vergisst das Internet nichts. Betroffenen ist es daher – rechtlich und finanziell - schlicht unzumutbar, alle sie betreffenden Veröffentlichungen zu unterbinden. In einigen Fällen ist es ihnen sogar unmöglich. Gegen eine zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung rechtmäßige identifizierende Berichterstattung können die Betroffenen - wie auch Moderatorentochter M. - sich gar nicht wehren. 

Andererseits aber haftet die Presse nach der Rechtsprechung ebenfalls des VI. Zivilsenats nicht für Altberichte in Online-Archiven (BGH, Urt. v. 30.10.2012, Az. VI ZR 4/12; Urt. v. 13.11.2012, VI ZR 330/11) Wer also einmal Gegenstand von Presseberichterstattung war, der bleibt es auch. Die alten Berichte und auch eine dort erfolgte Identifizierung werden nicht durch Zeitablauf unzulässig.

Dann aber beißt sich die Katze in den Schwanz: Eine vormals zulässige identifizierende Berichterstattung kann juristisch nicht untersagt werden. Weil sie aber nach wie vor in der Welt ist, dient sie als Rechtfertigung auch künftiger identifizierender Berichterstattung. Sogar diese Urteilsbesprechung hier könnte dann später dem Kind entgegen gehalten werden, wenn seine Identität erkennbar gemacht würde. Ein wenig zufriedenstellendes Ergebnis

Wie lange wirkt eine einmalige Nennung?

Neben diesen grundsätzlichen Erwägungen wirft der Fall, so einfach er gelagert zu sein scheint, doch noch andere bedeutende Fragen auf.

Zuerst fragt sich, warum nur die jüngste Adoptivtochter geklagt hat, nicht aber die ältere. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war sie 14 Jahre alt. War nicht angesichts der damit wohl zu unterstellenden Grundrechtsmündigkeit des Kindes auch dessen Einwilligung in die neue Berichterstattung erforderlich?
Möglicherweise wünscht das Kind, anders als seine Eltern, überhaupt keine Berichterstattung (mehr) über sich; es dürfte dann nicht an der von seinen Eltern erteilten Einwilligung festgehalten werden.

Die zweite Frage setzt bei der Begründung der BGH-Entscheidung an, wie sie derzeit nur der Presseerklärung des Senats zu entnehmen ist. Wie lange dauert die von Eltern in die Berichterstattung über ihr Kind erteilte Einwilligung an? Im Falle der 10-jährigen M. mag dies nicht weiter thematisiert worden sein, weil sie auch im Prozess von ihren Eltern vertreten wurde. Ganz offensichtlich wollten diese also jedenfalls indirekt ihrer eigenen Einverständniserklärung ein Ende setzen.

Aber müssen sich Minderjährige diese Einwilligung ihrer Eltern ewig oder zumindest bis zur eigenen Volljährigkeit entgegen halten lassen? Diese Frage scheint der BGH nicht beantwortet zu haben.

Das letzte Wort in dieser Sache ist möglicherweise auch noch nicht gesprochen. Es stehen Grundrechte auf dem Spiel. Karlsruhe könnte also noch einmal entscheiden, das nächste Mal aber in Gestalt des Bundesverfassungsgerichts.

Der Autor Dr. Markus Ruttig ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei CBH Rechtsanwälte in Köln. Er ist Dozent für Medienrecht an der Hochschule Fresenius. Einer der Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegt im Urheber- und Presserecht.

*Auf Vornamen und Nachnamenskürzel wird hier bewusst verzichtet.

Zitiervorschlag

Markus Ruttig, BGH erlaubt Berichterstattung: . In: Legal Tribune Online, 05.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9960 (abgerufen am: 01.11.2024 )

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