Kommune unterliegt vor dem BGH: Das Ende der Amts­blätter?

Gastbeitrag von Knut Schreiber, LL.M.

20.12.2018

Um das angestaubte Image ihrer Amtsblätter aufzupeppen, ergänzen die Kommunen ihr Druckwerk um redaktionelle Beiträge. Das dürfen sie aber nur begrenzt, entschied der BGH – und leitete damit womöglich ihr Ende ein, zeigt Knut Schreiber.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Donnerstag die Vorinstanzen bestätigt und eine Kommune, die ihr Amtsblatt allzu presseähnlich gestaltete, in die Schranken gewiesen (Urt. v. 20.12.2018, Az. I ZR 112/17). Dem Verfahren geht die Tendenz der Kommunen voraus, ihre Amtsblätter ein wenig aufzupeppen und sie auf diese Weise von ihrem angestaubten Image zu befreien. In Zeiten politischen Desinteresses oder gar der Politikverdrossenheit wandern die sonst nämlich immer häufiger ungelesen in den Papiermüll.

 

Deshalb enthalten Amtsblätter oftmals nicht nur öffentliche Bekanntmachungen, sondern darüber hinaus auch einen redaktionellen Teil, in dem über örtliche Ereignisse wie etwa dem lokalen Schützenfest oder ähnlichem berichtet wird. Dieser redaktionelle Teil wird dabei regelmäßig durch die Verwaltung selbst erstellt.

Der BGH hatte nun zu entscheiden, ob und inwieweit die kostenlose Verbreitung solcher ausgeschmückten Amtsblätter mit dem Gebot der Staatsferne der Presse (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) vereinbar ist. Denn grundsätzlich ist es dem Staat und somit auch jeder Kommune verboten, durch Verbreitung eigener Presseerzeugnisse in Konkurrenz mit privaten Verlagen zu treten.

Das Wettbewerbsrecht als Aufhänger

Gegenstand des Verfahrens war ein als "Stadtblatt" bezeichnetes kommunales Amtsblatt, das neben amtlichen Bekanntmachungen auch von der Kommune selbst verantwortete redaktionelle Beiträge und Anzeigen beinhaltete und kostenlos an alle Haushalte im Stadtgebiet verteilt wurde. Das klagende Verlagsunternehmen, das selbst im Stadtgebiet eine kostenpflichtige Tageszeitung sowie ein kostenloses Anzeigenblatt verteilt, ging gegen die Veröffentlichung des Stadtblatts gerichtlich vor. Seiner Auffassung nach verstößt die Publikation gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) und begründet in Verbindung mit § 3a des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) als sog. Marktverhaltensregel einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch.

Dieser Argumentation schlossen sich bereits in den Vorinstanzen sowohl das Landgericht (LG) Ellwangen als auch das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart an. Sie sprachen dem klagenden Verlag entsprechend den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a Abs. 1 UWG, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu. Die von der Kommune gegen die Entscheidung des OLG Stuttgart eingelegte Revision hat der BGH nun zurückgewiesen. Er hat klargestellt, dass sich Inhalt und Aufmachung von kommunalen Amtsblättern wegen des Gebotes der Staatsferne der Presse deutlich von herkömmlichen Presseerzeugnissen privater Unternehmen unterscheiden müssen.

Die Abgrenzung zwischen einer noch zulässigen gemeindlichen Öffentlichkeitsarbeit und einer unzulässigen presseähnlichen Tätigkeit ist nach Ansicht der Karlsruher Richter anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung vorzunehmen. So sei die Öffentlichkeitsarbeit einer Gemeinde Ausdruck ihrer kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 Abs. 1 Satz 1 LV BW, Art. 78 Abs. 1 Satz 1 NRW) und deswegen grundsätzlich zulässig. Ihre verfassungsrechtliche Grenze finde sie jedoch in dem Gebot der Staatsferne der Presse. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleiste als sogenannte institutionelle Garantie die Freiheitlichkeit der Presse insgesamt.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Befugnis der Gemeinde zur Öffentlichkeitsarbeit von vornherein auf die "Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft" beschränkt ist, da nur diese Ausdruck der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie ist (BVerfG, Beschl. v. 23.11.1988, Az. 2 BvR 1619, 1628/83).

Wie darf ein Amtsblatt also künftig konkret aussehen?

Die gemeindliche Öffentlichkeitsarbeit muss nach dem Urteil vom Donnerstag also eindeutig – auch hinsichtlich Illustration und Layout – als solche erkennbar sein und sich auf die reine Sachinformation über die örtlichen Angelegenheiten beschränken. Nach wie vor zulässig sind damit die klassischen öffentlichen Bekanntmachungen und die Unterrichtung über Vorhaben von Kommunalverwaltung und Gemeinderat. Die Schwelle zur unzulässigen pressemäßigen Berichterstattung wird dann aber überschritten, wenn das Amtsblatt darüber hinaus auch über das gesellschaftliche Leben der Kommune (Stadtfest im Freibad, Wahl des Schützenkönigs etc.) berichtet. Denn diese Berichterstattung stellt gerade die originäre Aufgabe der Lokalpresse dar, deren Wahrnehmung dem Staat und somit auch den Kommunen verwehrt ist.

Entscheidend bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung ist also, ob der Gesamtcharakter des Amtsblatts geeignet ist, die institutionelle Garantie der Pressefreiheit zu gefährden. Dabei kommt es darauf an, ob die kommunale Publikation inhaltlich und auch optisch für den durchschnittlichen Leser noch als solche erkennbar ist oder bereits den Eindruck einer privaten Zeitung vermittelt. Wichtiger als der Inhalt einzelner Artikel ist in diesem Zusammenhang die Gesamtaufmachung des Amtsblatts. Ist dieses von einer normalen Zeitung nur noch schwer zu unterscheiden, dürfte ein recht eindeutiger Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Presse vor.

Dies war bei dem streitgegenständlichen "Stadtblatt" sogar in besonderem Maße der Fall: So wies es etwa ein presseähnliches Layout auf und zahlreiche der abgedruckten Artikel behandelten Themen, die sowohl örtlich als auch sachlich den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde (Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft) überschritten.

Publikation der Amtsblätter gesetzlich kaum noch vorgeschrieben

Das Urteil des BGH könnte weitreichende Folgen für zahlreiche kommunale Amtsblätter haben und möglichweise sogar ihr Aussterben einleiten. Denn einen redaktionellen Teil ergänzen die Kommunen ja nur, um dem zunehmend schwindenden Interesse ihrer Einwohner an den Themen der örtlichen Kommunalpolitik zu begegnen. Von der zeitungsähnlichen Aufmachung der Amtsblätter versprach man sich ja gerade, mehr Leser erreichen zu können.

Mit seinem Urteil nimmt der BGH den Kommunen diese Möglichkeit – wenn auch nicht gänzlich überraschend – aus der Hand. Denn das Gebot der Staatsferne der Presse hat Verfassungsrang und je weiter sich eine Kommune von einer schlichten Bekanntmachung der gemeindlichen Informationen entfernt, desto weniger kann sie sich selbst auf die eigene verfassungsmäßige Grundlage aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG berufen.

Viele Gemeinden werden sich nun sicher zweimal überlegen, ob es eines Amtsblatts wirklich noch bedarf – insbesondere, wenn sich in den kommunalen Rechtsämtern auch noch die Erkenntnis verbreiten sollte, dass die Publikation eines Amtsblatts vielfach gar nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben ist.

Der Autor Knut Schreiber, LL.M. ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Lampmann, Haberkamm § Rosenbaum in Köln. Als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ist er unter anderem spezialisiert auf das Wettbewerbsrecht.

Zitiervorschlag

Kommune unterliegt vor dem BGH: . In: Legal Tribune Online, 20.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32891 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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