2/2: BGH bejaht inneren Zusammenhang zwischen Böller und Geldstrafe
Eine bundesgerichtliche Entscheidung gab es bislang nicht. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln, Vorinstanz in dem am Donnerstag vom BGH entschiedenen Verfahren, war noch davon ausgegangen, dass die Vertragsstrafen den Krawall-Fans nicht zurechenbar seien. Der Kölner Böller-Werfer habe zwar seine Pflichten aus dem mit dem Verein abgeschlossenen Zuschauervertrag verletzt, es fehle jedoch an der haftungsbegründenden Kausalität für einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Vertragspflichten dienten nicht dem Zweck, den Fußballverein im Fall ihrer Verletzung von einer Verbandsstrafe freizustellen, so das OLG im Dezember 2015 (Urt. v. 17.12.2015, Az. 7 U 54/15).
Damit ist nun Schluss. Der BGH hat das Verfahren nach Köln zurück verwiesen und klargestellt, dass Fans, die im Stadion eine Pyro-Show veranstalten, sehr wohl für die deshalb dem Verein auferlegte Geldstrafe haften können. Diese sei kein Schaden, der nur zufällig durch das Verhalten des Fans verursacht worden wäre, so der VII. Zivilsenat. Sie stehe vielmehr in einem inneren Zusammenhang mit dem Wurf des Knallkörpers und werde gerade wegen der Störung durch den Zuschauer verhängt. Zudem dienten sowohl die Pflichten aus dem Zuschauervertrag als auch die Regeln des Verbandes dazu, Spielstörungen durch Randale zu verhindern.
"Ob 10.000 Euro oder 100.000, ist völlig unklar"
"Ob die Rechtsprechung für die Vereine künftig spürbar finanzielle Erleichterung bringt, bleibt offen, denn sie tragen trotzdem weiterhin das Risiko, die Urteile auch vollstrecken zu können" gibt Fabian Reinholz mit Blick auf die Höhe der Schadensersatzforderungen zu bedenken.
Weil die Höhe der Strafen von der Festsetzung durch den DFB gegenüber dem Verein abhängt, drohe randalierenden Fans nun finanzieller Schaden in nicht kalkulierbarer Höhe, so der Sportrechtler aus der Berliner Kanzlei Härting Rechtsanwälte. "Der Fan weiß nicht, ob ihn ein Böllerwurf 10.000 oder 100.000 EUR kosten kann. Das ist der fade Beigeschmack der BGH Entscheidung".
Die Rechtsprechung könne aber dazu beitragen, das Fanverhalten nachhaltig zu ändern. Dass die Nachrichten aus Karlsruhe einen Abschreckungseffekt haben, hält Reinholz für sehr wahrscheinlich. Aber er fordert auch den DFB zu Konsequenzen auf: "Auf Verbandsseite sollte man sich Gedanken machen, um das Sanktionssystem und die Festsetzung von Geldstrafen transparenter zu gestalten".
Es bleibt abzuwarten, ob der DFB seine Praxis verändern wird. Nach eigenen Angaben berücksichtigt der Verband bereits bisher bei der Verhängung des Strafmaßes, wie intensiv der betroffene Verein die Täterermittlung betreibt. Dies kann strafmildernd wirken. Zudem macht das Sportgericht den Clubs intensivere Gewaltprävention und Fanarbeit immer wieder zur Auflage. Auch ein Teil der Geldstrafen wird auch in diesen Bereich gesteckt.
Mit Materialien von dpa
Pia Lorenz, BGH gibt 1. FC Köln Recht: . In: Legal Tribune Online, 22.09.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20663 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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