Die Erschießung eines SEK-Beamten durch ein Mitglied des Rockerclubs Hells Angels bleibt nach der Entscheidung des BGH vom vergangenen Mittwoch ungesühnt. Politiker und Vertreter der Polizei haben auf den Freispruch mit Empörung reagiert. Warum das Urteil trotz aller Kritik richtig ist und Respekt verdient, erklärt Florian Albrecht.
Am frühen Morgen des 17. März 2010 waren Beamte des Sondereinsatzkommandos der Polizei in die Wohnung eines Mitglieds der Hells Angels im rheinland-pfälzischen Anhausen eingedrungen. Sie wollten den als gewaltbereit eingestuften Rocker im Schlaf überraschen, um einen gegen ihn erlassenen Durchsuchungsbefehl zu vollstrecken.
Durch die Geräusche an der Eingangstür wurde der Mann aufgeschreckt. Er zückte eine Pistole, die er legal als Sportschütze besaß, und begab sich ins Treppenhaus. Dabei ging der damals 44-Jährige davon aus, dass sich schwerbewaffnete Mitglieder der rivalisierenden Rockergruppe Bandidos an der Tür zu schaffen machten, die ihn und seine Verlobte umbringen wollten. Auf seinen Zuruf reagierten die vor der Tür befindlichen Polizeibeamten nicht. Nachdem bereits zwei von drei Verriegelungen der Eingangstür aufgebrochen waren, rechnete der Hells Angel mit dem jederzeitigen Eindringen der Angreifer und schoss ohne weitere Vorwarnung gezielt durch die geschlossene Tür. Einer der Polizisten wurde dabei tödlich getroffen.
Das Landgericht Koblenz hatte den Rocker wegen Totschlags zu neun Jahren Haft verurteilt. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) unter Führung seines stellvertretenden Vorsitzenden Thomas Fischer hob nun die Verurteilung auf und sprach den Angeklagten wegen irrtümlicher Annahme einer Notwehrsituation frei (Urt. v. 02.11.2011, Az. 2 StR 375/11).
Notwehr privilegiert auch sich irrende Verteidiger
Das BGH-Urteil stützt sich in erster Linie auf die Notwendigkeit, wonach eine irrtümlich angenommene Notwehrlage wie eine tatsächlich gegebene Notwehrsituation zu behandeln ist. Der Täter geht in einer solchen Situation irrig von Umständen aus, die im Falle ihres tatsächlichen Vorliegens sein Handeln rechtfertigen würden.
Er befindet sich in einem so genannten Erlaubnistatbestandsirrtum. Ist dieses Irren nachvollziehbar, kann eine persönliche Vorwerfbarkeit nicht festgestellt werden. § 16 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) lässt den für eine Verurteilung zwingend erforderlichen Vorsatz entfallen.
Allerdings muss der sich in einer vermeintlichen Notwehrlage befindliche Täter die Grenzen der Notwehr beachten, die auch dann einzuhalten sind, wenn der irrig angenommene Angriff tatsächlich stattfinden würde. Überschreitet er diese Grenzen, liegt ein so genannter Exzess vor. Dieser kann nicht zur Straffreiheit führen.
Ausmaß der Verteidigung richtet sich nach konkreter Kampflage
Trefflich streiten lässt sich nicht nur über die Voraussetzungen einer Notwehrlage, sondern auch über das Maß der gestatteten Abwehrhandlungen. Diese müssen sich zur Abwehr des Angriffs eignen und zugleich das mildeste zur Verfügung stehende Mittel sein. Der Angreifer soll geschont werden, ohne dass sich der Angegriffene hierdurch gefährden müsste.
Sofern Schuss- oder andere lebensgefährliche Waffen zur Abwehr verwendet werden, muss deren Einsatz gegenüber unbewaffneten Angreifern der Rechtsprechung zufolge regelmäßig zunächst angedroht werden. Das leuchtet ein: In der Regel dürfte schon ein Warnschuss den Angreifer zur Aufgabe seines Vorhabens veranlassen.
Der unmittelbare Einsatz von lebensgefährlichen Waffen ist allerdings dann zulässig, wenn eine Drohung nach der Kampflage keinen Erfolg verspricht und das Risiko des Fehlschlags der Verteidigungshandlung nach sich ziehen würde. Der Angegriffene soll sich als Verteidiger des Rechts nicht auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang einlassen müssen. Er darf vielmehr das Verteidigungsmittel wählen, das den Angriff sofort und ohne Risiko für ihn selbst beendet.
Verkettung unglücklicher Umstände mit tödlichem Ausgang
Auch der (Selbst-) Verteidiger, der sich über einen Angriff irrt, muss Unsicherheiten über die Wirksamkeit der eigenen Gegenwehrmaßnahme nicht in Kauf nehmen. Vor diesem Hintergrund erscheint der Schuss des Anhausener Hells Angel als Reaktion auf die angenommene höchste Lebensgefahr durchaus als angemessen. Der Tod des Polizeibeamten muss daher als Verkettung unglücklicher Umstände, die dem Rocker nicht angelastet werden können, in strafrechtlicher Hinsicht folgenlos bleiben.
Wenn nun unter anderem die Deutschen Polizeigewerkschaft das BGH-Urteil in unsachlicher Form kritisiert, greift sie nicht nur den völlig zu Recht ergangenen Freispruch an. Vielmehr rüttelt sie damit auch an einem Grundpfeiler unseres Rechtsstaats - nämlich dem Recht, sich in Notsituationen schützen zu dürfen. Selbst von Personen, die sich irrtümlich als potentielles Gewaltopfer ansehen, kann nicht verlangt werden, dass sie sich widerstandlos in ihr Schicksal fügen und zum willfährigen Spielball möglicher Täter werden.
Gleichwohl muss der tragische Tod des SEK-Beamten nicht folgenlos bleiben. Aufgrund des dramatischen Ausgangs des Polizeieinsatzes sollte die Einsatztaktik und die Verantwortlichkeit innerhalb der Polizeihierarchie überprüft werden. In Frage gestellt werden sollte insbesondere, ob Durchsuchungsanordnungen tatsächlich gewaltsam mittels eines heimlichen Eindringens in Wohnräume vollstreckt werden müssen, und wieso sich die beteiligten Beamten nach ihrer Entdeckung nicht als Polizisten identifiziert haben. Ein offenes Vorgehen hätte in diesem Fall vielleicht Leben retten können.
Der Vorwurf der Polizeigewerkschaft, der BGH beschwöre mit seinem Urteilsspruch eine "neue Spirale der Gewalt zwischen Rockerbanden und der Polizei" herauf, lässt befürchten, dass die Interessenvertretung der Polizei Gewalt als Mittel zur Problemlösung nicht ausschließt. Eine kritische Selbstreflexion findet nicht statt, was äußerst bedenklich ist.
Der Autor Florian Albrecht, M.A., ist Kriminologe und Akademischer Rat a.Z. an der Universität Passau. Seit 2005 beschäftigt er sich zudem intensiv mit dem Studium von Subkulturen.
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Florian Albrecht, BGH spricht Hells Angel frei: . In: Legal Tribune Online, 07.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4734 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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