Pharmagroßhändler dürfen den Apotheken weiterhin Preisnachlässe gewähren - selbst wenn sie damit sogar unter dem Abgabepreis des Herstellers liegen. Thomas Utzerath über ein Urteil des BGH, das für die Branche überraschend ausfiel.
Auslöser des Rechtsstreits war eine beim Landgericht (LG) Aschaffenburg eingereichte Klage der Wettbewerbszentrale gegen den Pharmagroßhändler AEP. Dieser hatte damit geworben, dass er Apotheken einheitlich drei Prozent Rabatt auf den rechnerischen Apothekeneinkaufspreis sowie – bei Einhaltung der Zahlungsfrist – weitere 2,5 Prozent Skonto auf den rabattierten Betrag gewährt.
Das galt für verschreibungspflichtige Arzneimittel (sogenannte Rx-Arzneimittel) bis zu einem Wert von 70 Euro. Bei teureren Präparaten über 70 Euro sank der Rabattanteil auf zwei Prozent. Die beworbenen Preisnachlässe hat der Großhändler den Apotheken entsprechend seiner werblichen Ankündigung gewährt.
Wettbewerbszentrale: Verstoß gegen Preisbindung und unlauterer Wettbewerb
Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen die in § 78 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) und §§ 1, 2 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) geregelte Preisbindung für Rx-Arzneimittel. Des Weiteren sah sie darin einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 (a. F.) Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) i. V. m. § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG).
Nach § 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV dürfen Großhändler bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, an Apotheken auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer einen Zuschlag von bis zu 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro, zuzüglich eines Festzuschlags von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer erheben.
Die beworbenen Gesamtkonditionen des Großhändlers (Rabatte und Skonti) liefen jedoch darauf hinaus, dass die Arzneimittel in einzelnen Fällen zu einem Preis abgegeben wurden, der niedriger war als der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers.
Das OLG Bamberg gab der Wettbewerbszentrale recht
Die Wettbewerbszentrale vertrat die Ansicht, Großhändler dürften Rabatte oder Skonti gemäß § 2 Abs. 1 AMPreisV nur aus dem variablen Großhandelszuschlag von 3,15 Prozent gewähren, nicht aber aus dem Festzuschlag von 70 Cent. Dieser stehe nicht zur Disposition des Großhändlers. Rabatte und Skonti seien zudem gleich zu behandeln. Denn Hersteller und Großhändler hätten nach § 78 AMG einen einheitlichen Apothekenabgabepreis für Rx-Arzneimittel zu gewährleisten.
Das LG Aschaffenburg hatte zunächst zugunsten des Großhändlers entschieden. Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat der daraufhin eingelegten Berufung der Wettbewerbszentrale aber in vollem Umfang stattgegeben. Skonti seien demnach "nichts anderes als eine besondere Art des Preisnachlasses". Der in § 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV normierte Festzuschlag von 0,70 EUR sei stets einzupreisen. Er dürfe nicht durch Preisnachlässe – in welcher Ausgestaltung auch immer, insbesondere auch nicht durch die Gewährung von Skonti – reduziert werden.
Das OLG Bamberg hat die Revision gegen seine Entscheidung ausdrücklich zugelassen. Der beklagte Großhändler zog daraufhin zum BGH, um eine höchstrichterliche Klärung der für die gesamte Branche wichtigen Frage der Zulässigkeit von Preisnachlässen bei der Abgabe von Rx-Arzneimitteln durch den pharmazeutischen Großhandel herbeizuführen.
BGH zu Arzneimittelpreisen: . In: Legal Tribune Online, 06.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24869 (abgerufen am: 07.11.2024 )
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