Es bleibt dabei: Gewinnabschöpfungsklagen von Verbraucherverbänden sind unzulässig, wenn Prozessfinanzierer am Gewinn teilhaben sollen. Der BGH zementiert das Ungleichgewicht zwischen Unternehmen und Verbrauchern, meint Elisabeth Krausbeck.
Gewinnabschöpfungsklagen nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) führen Verbraucherverbände selten. Während sie im Fall des Unterliegens die Kosten tragen, werden im Erfolgsfall die Gewinne an den Bundeshaushalt herausgegeben. Zudem sind die materiellen Anspruchsvoraussetzungen hoch. Die Verfahren sind damit risikobehaftet und angesichts begrenzter Ressourcen der Verbände und hoher Streitwerte wenig attraktiv.
Auf der anderen Seite erzielen Unternehmer aus unlauterem Geschäftsgebaren Gewinne, welche von Verbrauchern als geringwertige Streuschäden nicht individuell eingeklagt werden. Die Gelder verbleiben häufig bei den Unternehmen. Dieses Rechtsdurchsetzungsdefizit zeigt sich auch in einem Verfahren, über das der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschied (Urt. v. 09.05.2019, Az. I ZR 205/17).
Der Senat reagiert dabei auch auf Kritik in Rechtsprechung und Literatur an seinem ersten Urteil in Sachen Prozessfinanzierer aus dem vergangenen Jahr. Und führt dennoch seine dabei begonnene Rechtsprechung fort. Er begründet sie allerdings in Teilen anders.
BGH, die Erste: Klageentscheidung hängt von Prozessfinanzierer ab
In einer viel diskutierten Entscheidung hatte der BGH eine drittfinanzierte Gewinnabschöpfungsklage mit Gewinnbeteiligung bereits als unzulässig angesehen und damit diesen Weg für Verbraucherverbände verschlossen.
Ein Prozessfinanzierer hatte das Kostenrisiko für die Klage übernommen und der Verband hatte ihm als Ausgleich mit Zustimmung des Bundesamts für Justiz eine Beteiligung am abgeschöpften Gewinn zugesagt.
Weil der Prozessfinanzierer ein Interesse daran habe, Einnahmen zu erzielen, nahm der BGH einen Verstoß gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung aus § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) an (Urt. v. 13.09.2019, Az. I ZR 26/17 – Prozessfinanzierer I).
In einer weiteren Entscheidung "Prozessfinanzierer II" begründet der 1. Zivilsenat nun noch einmal, weshalb es für die Rechtsmissbräuchlichkeit nicht auf die Motive des Klägers, sondern auf die des Prozessfinanzierers ankomme. Vorausgegangen war eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig-Holstein (Urt. v. 23.11.2017, Az. 2 U 1/17).
BGH, die Zweite: Verbandsklagebefugnis wird instrumentalisiert
Dem Fall lag eine Klage eines Verbraucherverbands gegen ein Mobilfunkunternehmen zugrunde. Es sollte überhöhte Rücklastschriftpauschalen in Höhe von jeweils 10 Euro gegenüber einer Vielzahl von Kunden herausgeben. Das OLG hatte eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage verneint und zur Begründung die Motive des Verbands ebenso herangezogen wie dessen personelle und finanzielle Unabhängigkeit vom Prozessfinanzierer. An dieser Rechtsauffassung hielt das OLG auch in einer weiteren Entscheidung entgegen der BGH-Rechtsprechung fest (Urt. v. 14.02.2019, Az. 2 U 4/18).
Der BGH hat seine Begründung nun noch einmal geändert. Er stellt nicht mehr darauf ab, dass der Verband keine eigene Entscheidung über die Klageerhebung treffe, da diese von der Finanzierungszusage des Prozessfinanzierers abhänge. Es komme, so der BGH nun, insoweit nicht darauf an, dass der Verband keine sachfremden Motive habe, sondern dass der gewerbliche Prozessfinanzierer die Klagebefugnis des Verbands instrumentalisiere, um Einnahmen zu erzielen. Dies widerspreche dem Ziel des Gesetzes, einen kommerziellen Anreiz für Gewinnabschöpfungsklagen zu vermeiden und stelle eine Umgehung dar.
Die Konsequenz hieraus ist klar: Unabhängig von der Motivlage im Einzelfall können Prozessfinanzierer an Gewinnabschöpfungsklagen nach § 10 Abs. 1 UWG nicht beteiligt werden, wenn sie selbst einen Vorteil hieraus erlangen. Nach Ansicht des BGH ist es im Interesse des Gesetzgebers, dass nicht Klage erhoben wird.
Zugang zum Recht und Waffengleichheit durch Streitwertbegünstigung?
Die Rechtsverfolgung für die Verbraucherverbände bleibe, so der Senat, dennoch möglich, sodass kein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i. V. m. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 S. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliege. Zugunsten von Verbraucherverbänden handhabten die Gerichte die Streitwertbegünstigung nach § 12 Abs. 4 UWG großzügig. Darauf könnten Verbraucherverbände sich verlassen und diese in Anspruch nehmen.
Das OLG Schleswig-Holstein hatte dem noch entgegengehalten, für Verbände stelle dieses Instrument angesichts des Ermessens des Gerichts und immenser Streitwerte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ein nicht hinnehmbares Risiko dar.
In der Konsequenz müssen sich Verbände somit auf die Streitwertdeckelung verweisen lassen. Das Argument des OLG Schleswig-Holstein, dass so keine Waffengleichheit bestehe, weil die Verbandsanwälte nur nach reduziertem Streitwert vergütet werden, Unternehmen hingegen gut bezahlte Unternehmensanwälte beauftragen könnten, lässt der BGH nicht gelten. Ein Anspruch auf gut bezahlte Anwälte sei nicht Inhalt der prozessualen Waffengleichheit. Die Gleichstellung der Parteien gewährleiste vielmehr das Gericht durch eine objektive und faire Verhandlungsführung.
Auf der Strecke bleiben die Verbraucherinteressen
Im Ergebnis bleibt jedenfalls die Rechtsverfolgung im Interesse der Verbraucher auf der Strecke. Es besteht zwar kein Gebot, jeden Anspruch gerichtlich verfolgen zu können. Dennoch ist es gerade Sinn der Gewinnabschöpfung, Einzelansprüche zu bündeln, die entstandenen Vorteile abzuschöpfen und damit Rechtsverstößen vorzubeugen. Nimmt man Prozess- und Finanzierungsrisiko nach der aktuellen Rechtsprechungslage zusammen, so fällt dieses deutlich zulasten der Verbraucher aus.
Der der Entscheidung zugrunde liegende Fall zeigt geradezu exemplarisch die Schwächen des kollektiven Rechtsschutzes im Fall von Streuschäden: Bei Verbrauchern werden rechtswidrig geringe Beträge eingezogen. Die machen das verlorene Geld aus dem viel zitierten "rationalen Desinteresse" des Einzelnen nicht geltend. Bei den Unternehmen summieren sich die Unrechtsgewinne zu erheblichen Beträgen und die gegen die Geschäftspraxis gerichteten Unterlassungsklagen haben nur begrenzte Wirkung.
Das vorliegend beklagte Unternehmen wurde seit 2011 in mehreren Verfahren erfolgreich zur Unterlassung verurteilt und stellte dennoch keine rechtmäßigen Verhältnisse her. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden die AGB-Klauseln, auf die das Unternehmen die Rücklastschriften stützte, sogar aufgegeben. Dennoch wurde die Rechnungssoftware so programmiert, dass Rücklastschriftbeträge ohne Vereinbarung eingezogen wurden (hierzu OLG Schleswig-Holstein, Urteil v. 14.02.2019, Az. 2 U 4/18). Mit der Rechtsprechung des BGH verbleiben diese Gewinne nun beim Unternehmer. Dieses Ergebnis setzt Gewinnerzielungsanreize an falscher Stelle.
Europäische Regelung zur Prozessfinanzierung in Aussicht
Reformbemühungen zur Prozessfinanzierung gab es zuletzt auf europäischer Ebene. Im Rahmen des "New Deal for Consumers" legte die Europäische Kommission im April 2018 einen Richtlinienvorschlag zum kollektiven Rechtsschutz vor, der auch Regelungen zur Zulässigkeit der Prozessfinanzierung vorsieht.
Die Auffassungen zur sachgerechten Ausgestaltung gehen jedoch ähnlich wie in der deutschen Rechtsprechung auseinander. So soll nach der Entschließung des Europäischen Parlaments der Prozessfinanzierer auf die Entscheidung zur Klageerhebung keinen Einfluss nehmen können.
Gerade die vorliegenden Fälle zeigen aber, dass auch erfolgversprechende kollektive Rechtsschutzverfahren von Verbraucherverbänden manchmal nur mit einer Finanzierungszusage geführt werden können. Es wäre hilfreich, wenn die Verbände hierbei unterstützt würden, statt dass der Rechtsmissbrauch gesetzlich festgeschrieben wird.
Elisabeth Krausbeck ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Handelsrecht an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.
BGH zur Gewinnabschöpfung durch Verbraucherverbände: . In: Legal Tribune Online, 24.07.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36659 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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