BGH sieht Abschalteinrichtung in Dieseln als Mangel an: Nur ein Hin­weis oder schon ein Präjudiz?

von Pia Lorenz

22.02.2019

Der BGH äußert sich erstmals zum Dieselskandal - obwohl er es gar nicht müsste. Bei der unzulässigen Abschalteinrichtung handele es sich wohl um einen Mangel. Was heißt das für die vielen anhängigen Diesel-Klagen?

Eigentlich wollten sich die Richter des Bundesgerichtshofes (BGH) am 27. Februar zu den Gewährleistungsansprüchen aufgrund der Diesel-Schummelsoftware äußern. Zu diesem Termin (Az. VIII ZR 225/17) wird es aber nicht kommen, denn wegen eines Vergleichs habe der klagende Autokäufer seine Revision zurückgenommen, teilte der BGH am Freitag mit. So weit, so normal in Verfahren, in denen es um Rückabwicklung und/oder Schadensersatz für Fahrzeuge geht, die mit einer Abschalteinrichtung ausgestattet sind. Schon seit längerem wird dem Konzern, der vor allem über die Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer koordinierend auch in Verfahren tätig wird, an denen er formal nicht beteiligt ist, vorgeworfen, ein Grundsatzurteil im Abgasskandal unbedingt verhindern zu wollen. So kam es bereits in diversen Prozessen zu Vergleichen und/oder Klagerücknahmen durch klagende Autokäufer, auch wenn diese eigentlich vom Gericht Recht bekommen hätten.

Aber dieses Mal ist etwas anders: Der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH lässt sich nicht davon abhalten, seine Rechtsauffassung öffentlich zu machen. Der BGH teilt mit, dass der Einigung zwischen dem beklagten selbständigen VW-Vertragshändler und dem Autokäufer ein umfangreicher Hinweisbeschluss des Senats vorangegangen sei. Veröffentlicht ist der noch nicht, am heutigen Freitag soll das nach Auskunft der Pressstelle auch nicht mehr passieren. Aber das Wesentliche lässt der BGH schon wissen: Man habe die Parteien darauf hingewiesen, dass die Abschalteinrichtung, die vom Wolfsburger Automobilkonzern in viele seiner Dieselfahrzeuge verbaut wurde, einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellen dürfte, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.

Diese verwendete Software erkennt, ob das Fahrzeug sich in einem Prüfzyklus zur Ermittlung von Emissionswerten befindet und in diesem Fall (anders als im normalen Fahrbetrieb) verstärkt Abgase in den Motor zurückleitet, um eine Verringerung der am Auspuff gemessenen Stickoxide (NOx-Werte) zu erreichen. Weil das nach Auffassung des Kraftfahrtbundesamts eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, bestehe die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die Behörde, begründet der Senat. Dann aber eigne sich das Fahrzeug nicht mehr für den gewöhnlichen Gebrauch, nämlich für die Nutzung im Straßenverkehr.

Zivilrechtler: Zwar ein Sachmangel, aber noch kein Präjudiz

Aus Sicht von VW lässt der veröffentlichte Hinweisbeschluss keine Rückschlüsse auf Erfolgsaussichten von Klagen betroffener Autokäufer zu. Die geäußerten Erwägungen seien vorläufig, betonte der Autobauer. Erst recht ließen sich daraus keine Folgerungen für die Erfolgsaussichten von Klagen gegen die Volkswagen AG ziehen, teilte der Autokonzern am Freitag in Wolfsburg mit. Die VW AG bezog sich damit etwa auf die Musterfeststellungsklage - hier klagt der Bundesverband der Verbraucherzentralen stellvertretend für zuletzt über 400.000 Autokäufer gegen den Autobauer - oder die Klagen des Rechtsdienstleisters Myright.  

Klaus Müller, Vorstand des Bundesverbands der Verbraucherzentralen, sieht in dem Urteil dagegen sehr wohl Signalwirkung auch für die Musterfeststellungsklage, weil "nun klar sei, dass auch nach höchstrichterlicher Auffassung die Verwendung der Abschalteinrichtung nicht hinzunehmen ist". Müller begrüßte zudem, "dass die Strategie von Volkswagen nicht erfolgreich war, eine inhaltliche Positionierung des BGH durch einen Vergleich zu verhindern". 

Für Prof. Dr. Stephan Lorenz stimmt beides ein bisschen: "Die Entscheidung des BGH ist absolut nicht überraschend", meint der Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Dass die unzulässige Abschalteinrichtung ein Sachmangel ist, ist für ihn völlig unzweifelhaft. Ein Präjudiz für die "wirklich wichtigen Folgefragen" in Sachen Abgasaffäre aber sieht der Zivilrechtler, der das Schuldrecht seit der Reform 2002 aktiv begeleitet, darin dennoch nicht. Schließlich seien die allermeisten Fälle verjährt. Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche könnten also nur dann bestehen, wenn Arglist vorläge. So kommen, weil nach dem Schuldrecht Verjährung eingetreten ist, Urteile wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zustande, die Kunden Ansprüche aus § 826 BG zubilligen, die Lorenz für "eher fragwürdig" hält. "Über die Hauptfragen der Verjährung wie auch der Haftung für verjährte Fälle trifft das Urteil des BGH seines Erachtens daher keine Aussagen. 

BGH: Auch Nachfolgemodell kann noch Nacherfüllung sein

Einem anderen Argument entzieht der BGH allerdings mit seinem Hinweisbeschluss öffentlich zumindest in Teilen die Grundlage: Die - auch vom Berufungsgericht noch geteilte - Auffassung, jedenfalls müsse der beklagte Händler deshalb kein neues Fahrzeug liefern, weil die vom Käufer geforderte Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) unmöglich sei, könnte rechtsfehlerhaft sein, so der Senat.

Dass der VW Tiguan der ersten Generation, den den Käufer ursprünglich erworben hatte, nicht mehr gebaut werde und nicht mehr lieferbar sei, mache die Leistung noch nicht unmöglich im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB. Schließlich könnte der Händler, um seiner Beschaffungspflicht nachzukommen, das Nachfolgemodell liefern - "es sei denn, dieses wäre nach der Verkehrsauffassung ein anderes Auto", fasst Stephan Lorenz zusammen, der die Argumentation für tragfähig hält. Es dürfte dann, so der BGH, allein darauf ankommen, ob die Ersatzbeschaffungskosten unverhältnismäßig hoch sind. 

VW scheint sich dafür wenig zu interessieren: Die Klage hätte abgewiesen werden müssen, insistierte der Konzern auch am Freitag nach der Veröffentlichung der Mitteilung des BGH. Man blieb dabei, dass die Nachlieferung unmöglich sei, weil es sich bei den unterschiedlichen Generationen des Tiguan um zwei völlig verschiedene Fahrzeuge handele. Und zweitens wäre der Aufwand für eine Nachlieferung laut VW unverhältnismäßig, so der Autobauer weiterhin.

Lorenz weist darauf hin, dass dieses Argument den Käufern überhaupt nur dann entgegengehalten werden könnte, wenn es keine andere Möglichkeit gäbe, den Mangel zu beseitigen: "Gegenüber einem Verbraucher kann ein Unternehmer die einzig verbleibende Nacherfüllungslösung nicht verweigern mit dem Argument der Unverhältnismäßigkeit der Kosten", so der Zivilrechtslehrer unter Verweis auf die Vorschrift des § 475 Abs. 4 BGB, die zum 1. Januar 2018 neu eingefügt wurde. Zu hohe Kosten bei Lieferung eines Nachfolgemodell könnte VW also allenfalls dann anführen, wenn stattdessen eine Softwarelösung oder eine Hardwarenachrüstung den Mangel beseitigen würden.

Mit Materialien von dpa

Zitiervorschlag

Pia Lorenz, BGH sieht Abschalteinrichtung in Dieseln als Mangel an: . In: Legal Tribune Online, 22.02.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34009 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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