Wenn das BMJ demnächst neue Anwälte zum BGH zulässt, wird Volker Römermann nicht darunter sein. Er klagt gegen die Ablehnung seiner Bewerbung durch den Wahlausschuss. Im Interview erklärt er, warum er kandidiert, obwohl er die besondere BGH-Anwaltschaft durchaus kritisch sieht und wieso der Anwaltssenat über seine Konkurrentenklage nicht neutral und unbefangen entscheiden könnte.
LTO: Herr Professor Römermann, warum haben Sie sich um eine Zulassung als Anwalt beim Bundesgerichtshof (BGH) beworben?
Römermann: Es ist eine logische Fortsetzung meiner bisherigen Tätigkeit. Ich trete ja schon seit 15 Jahren vor dem BGH auf, nämlich vor dem Anwaltssenat, wo es keine Zulassungsbeschränkung gibt. Und wissenschaftlich zu arbeiten, wie es vor dem BGH verlangt wird, gehört in meiner Kanzlei zum Standard.
LTO: Bei der letzten Wahlrunde im Jahr 2006 haben Sie einen der Anwälte vertreten, der es nicht auf die Liste geschafft hatte und dagegen erfolglos gerichtlich vorgegangen war. Treten Sie nun selbst an, um die Sache noch einmal durchzufechten?
Römermann: Sicher interessiert mich auch das Wahlverfahren. Beim letzten Mal haben wir eine Menge aufgedeckt, was man sonst nicht erfahren hätte. Die behaupteten Kriterien für die Auswahl der BGH-Anwälte wichen damals von den tatsächlich angewandten ganz offensichtlich krass ab. Primär geht es mir aber natürlich darum, die Zulassung zu bekommen.
"Letztlich eine Entscheidung des Gesetzgebers"
LTO: Sie haben damals die BGH-Anwaltschaft auch ganz grundsätzlich angegriffen. Die Zulassungsbeschränkung sei ein ungerechtfertigter Eingriff in die Berufsfreiheit. Ist es da nicht widersprüchlich, sich jetzt selbst um eine Zulassung zu bewerben?
Römermann: Wenn bei allen anderen obersten Bundesgerichten jeder Anwalt auftreten darf und auch beim BGH selbst in Berufs- und Strafsachen keine Zulassungsbeschränkungen gelten, ist es schwierig zu rechtfertigen, dass das nur bei Zivilsachen vor dem BGH anders ist. Wenn man das möchte, kann man es nur mit einer echten Qualitätsauswahl begründen. Da darf es dann nicht heißen wer kennt wen. Wenn ich es richtig sehe, sind aktuell von den 16 Bewerbern, die dem BMJ vorgeschlagen werden, mindestens drei Mitarbeiter von BGH-Anwälten.
LTO: Diese wissenschaftlichen Mitarbeiter sind aber doch nicht nur durch Beziehungen mit dem BGH verbunden, sondern haben eben aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit Erfahrung mit den Verfahren und Vorgängen beim BGH. Das ist doch ein sachliches, allgemein anerkanntes Kriterium bei der Auswahl von Bewerbern für einen Job.
Römermann: Einverstanden. Wer lange und im Wesentlichen selbständig BGH-Fälle bearbeitet und sie als Vertreter eines BGH-Anwalts in mündlichen Verhandlungen wahrgenommen hat, verfügt über forensische Erfahrung und vermutlich auch eine wissenschaftliche Befähigung. Ich will doch gar nicht ausschließen, dass sich so jemand bewirbt und dass er mit den anderen Bewerbern verglichen wird. Problematisch wird es, wenn sich der BGH-Anwalt mit seinem Angestellten schon auf den Eintritt als Sozius oder die Übernahme der Kanzlei geeinigt hat und ihn dann aufgrund persönlicher Einflussnahme "durchbringt".
LTO: Einen Widerspruch zwischen Ihrer sehr grundsätzlichen Kritik und Ihrer Bewerbung um eine Zulassung zum BGH sehen Sie nicht?
Römermann: Letztlich ist es eine Entscheidung des Gesetzgebers und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), ob das System aufrechterhalten bleibt. Der Gesetzgeber hat sich 2009 dafür entschieden und die Verfassungsrichter haben gesagt, dass man das beobachten müsse. Im Moment sehe ich keine Anzeichen dafür, dass das BVerfG das System insgesamt kippen wird.
Ein BGH-Richter fragte mich, ob ich denn bei Erfolg der Kandidatur nicht alles, was ich dazu früher geäußert habe, "umschreiben" müsse. Das sehe ich vollkommen anders. Und es hilft dem System doch auch nicht, kritische Punkte totzuschweigen und den Überbringer der ungeliebten Nachricht vor der Mauer stehen zu lassen. Im Gegenteil: Wer berechtigte Kritik unterdrückt und notwendige Reformen verhindert, befördert den Untergang der BGH-Anwaltschaft als Institution.
Abgelehnter Bewerber für BGH-Anwaltschaft klagt: . In: Legal Tribune Online, 21.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9849 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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