Gesetzentwurf zur Überwachung von Straftätern: Von der Bewährungshilfe zur Bewährungspolizei?

von Peter Asprion

24.09.2014

2/2: Bisheriger Alltag der Bewährungshelfer

Wie also sollen in Zukunft Praxis und Alltag der Bewährungshelfer aussehen? Die Situationen sind nicht so einfach, wie es zunächst aussehen mag.

Dass ein Klient eine schwere Straftat direkt seinem Bewährungshelfer ankündigt und dieser mit Hilfe der Polizei einschreiten kann, wird weiterhin die Ausnahme bleiben oder überhaupt nicht vorkommen.
Dass Sozialarbeiter als Bewährungshelfer mit unklaren Äußerungen oder Verhaltensweisen ihrer Klienten konfrontiert sind, dürfte heute schon alltäglich sein und gehört wesentlich zur Arbeit mit Straftätern dazu.

Bisher scheinen die Kollegen besonnen und fachlich angemessen mit diesen Unsicherheiten umzugehen. Zumindest sind aus der Vergangenheit keine schweren Straftaten bekannt geworden, bei denen eine entsprechend erlaubte Information an die Polizei diese hätte verhindern können. Sozialarbeiter sind also schon jetzt durchaus in der Lage, mit schwierigem Verhalten und Mitteilungen ihrer Klienten verantwortungsbewusst umzugehen.

Damoklesschwert der Informationspflicht

Unter den geplanten Bedingungen besteht schließlich die Gefahr, dass diese "Erlaubnis" zur Datenweitergabe wie ein Damoklesschwert für den Helfer wirkt. Die Aufhebung der Verschwiegenheit gegenüber der Polizei kann den Bewährungshelfer beinahe täglich in eine Abwägungssituation bringen, ob Informationen, die er über seinen Klienten gerade erhalten hat, nicht unter diese Erlaubnis fallen könnten.

Selbstverständlich will jeder Helfer auf der sicheren Seite stehen und informiert die Polizei über mögliche Absichten der Klienten, Straftaten zu begehen, auch wenn diese nur auf seine eigenen Vermutungen und Interpretationen zurückgehen. Das bedeutet eine enorme Ausweitung dieser Frage über den Bereich drohender, besonders schwerer Straftaten hinaus. Aus dem gesetzlichen Auftrag "betreuend und helfend zur Seite zu stehen" wird so ein drohendes "im Genick sitzen".

Wird der Klient auf Grund einer Information des Bewährungshelfers über seine Lebensführung von der Polizei aufgesucht, steht zu erwarten, dass er sein Vertrauen missbraucht sieht. Dies könnte dazu führen, dass er sich zukünftig genauer überlegen wird, ob er sich seinem Bewährungshelfer gegenüber offen mitteilen und verhalten will. Eine Hilfe bei schwierigen Problemen und Situationen ist dann nicht mehr möglich  - und viel schlimmer noch: über geplante Straftaten, von denen der Bewährungshelfer nichts erfährt, kann er überhaupt niemandem mehr berichten.

Wer nicht fragt, der erfährt nichts

Dieses Problem sehen die Verfasser des Gesetzentwurfes auch selbst, sind aber der Überzeugung, es wäre gelöst, wenn der Bewährungshelfer zu Beginn der Zusammenarbeit mit seinen Klienten überhaupt nicht auf diesen Umstand hinweisen muss. Stattdessen soll der Klient lediglich die Möglichkeit haben, nachzufragen, an wen die Informationen weitergeleitet werden.

Für jeden Sozialarbeiter ist es in der Praxis aber selbstverständlich, dass er zu Beginn der Zusammenarbeit seinem Klienten die Rahmenbedingungen offen legt und über die Grenzen seiner Verschwiegenheitspflicht informiert. Auch wenn er per Gesetz nicht dazu verpflichtet sein sollte, so wird er das Vertrauensverhältnis nicht durch solche Heimlichkeiten gefährden.

Selbst die Bundesregierung scheint dem Entwurf skeptisch gegenüber zu stehen, wenn sie in ihrer Stellungnahme zum Antrag anmerkt, dass sie prüfen will, ob nicht bestehende Vorschriften bereits ausreichen könnten. Beispielsweise bestraft § 138 Strafgesetzbuch (StGB) die Nichtanzeige als besonders schwer eingestufter geplanter Straftaten. Der sich daraus ergebenden Verpflichtung unterliegen Bewährungshelfer wie andere Bürger auch bereits heute.

Zweifel am Nutzen der Reform

Trotz all dieser Bedenken stehen manche Bewährungshelfer der geplanten Regelung positiv gegenübe. Es scheint, dass einige Kollegen froh darüber sind, sich endlich von der Last eines schwierigen Wissens befreien zu können, indem sie dieses an die Polizei abgeben dürfen.

Ihren Status als eigene Profession, die sie qualifiziert, gerade mit schwierigen Situationen umzugehen, geben sie damit auf und machen sich zum Handlanger der Sicherheitsbehörden. Sie thematisieren nicht, dass die soziale Hilfe, die sie leisten sollen, erschwert bis unmöglich gemacht wird, weil das nötige Vertrauen verloren geht.

Den Nutzen, wenn es denn wirklich einer ist, hat die Polizei, die ihre Datensammlung ein Stück weiter komplementieren kann. Im umgekehrten Fall hingegen dürfte die Polizei keine vertraulichen Informationen aus einem laufenden Ermittlungsverfahren weitergeben.

Bleibt zu hoffen, dass sich Fachverbände, Praktiker und Wissenschaftler aus dem Bereich der Straffälligenhilfe besinnen, dem geplanten Gesetz energisch widersprechen und das Danaergeschenk ablehnen.

Der Autor Peter Asprion ist Supervisor und Bewährungshelfer.

Zitiervorschlag

Gesetzentwurf zur Überwachung von Straftätern: . In: Legal Tribune Online, 24.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13282 (abgerufen am: 22.11.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen