Berliner Tunnel-Bankraub: "Schließfach nicht sicherer als unter der Matratze"

Interview mit Michael Plassmann

27.01.2014

Es sah aus wie ein gelungener Coup der Panzerknacker: Im Tresor der Volksbank in Steglitz prangte ein mannsbreites Loch, dahinter erstreckte sich ein 45 Meter langer Tunnel. Die Beute war mehrere Millionen schwer. Für die meisten Kunden gibt es bis heute keine Entschädigung, weil sie keine Schließfach-Versicherung hatten. Ob der Sinn eines Schließfachs nicht die Sicherung seines Inhalts ist, hat LTO den Anwalt der beraubten Berliner gefragt.

LTO: Im Januar 2013 haben bisher unbekannte Täter etwa 350 Schließfächer in der Berliner Volksbank in Steglitz ausgeraubt. Seitdem weigert sich die Bank, ihre Kunden zu entschädigen, weil sie ihre Schließfächer nicht versichert hatten. Eine Schließfach-Versicherung für ein Schließfach in einer Bank, ist das ernst gemeint?

Plassmann: Die Berliner Volksbank zieht sich in der Tat auf diese Begründung zurück. Sie behauptet, die meisten Kunden wären umfassend aufgeklärt worden und hätten sich wohl dagegen entschieden, eine Schließfach-Versicherung abzuschließen.

In Deutschland gibt es keine Standard-Vertragsbestimmungen für Bank-Schließfächer. Die Ansprüche der Kunden hängen also von den jeweiligen Vertragsbedingungen der einzelnen Bank ab. Da gibt es unterschiedliche Systeme: Entweder muss eine separate Versicherung abgeschlossen werden oder der Verwahrvertrag enthält automatisch eine Versicherung und ist dafür etwas teurer. Bei der Berliner Volksbank war im Kleingedruckten der Verträge vermerkt, dass das Schließfach nicht versichert sei.

Wenn – wie bei der Volksbank – eine Versicherung nicht automatisch dabei ist, hat die Bank als Nebenpflicht zum Verwahrvertrag eine Aufklärungspflicht. Sie muss ihrem Kunden sagen, dass er bei einem Einbruch, einer Überschwemmung oder einem Feuer ohne Versicherung leer ausgeht. Denn im Normalfall bringt man sein Geld oder seine Wertgegenstände ja zur Bank, weil man davon ausgeht, dass diese dort besser aufgehoben sind als im Küchenschrank, sondern im Tresor einer Bank nicht nur sicher, sondern im Zweifel eben auch versichert sind.

Michael PlassmannDas heißt nach meiner Überzeugung im Umkehrschluss aber auch, dass nahezu jeder Kunde, der gewusst hätte, dass sein Vermögen ohne zusätzliche Versicherung nicht geschützt ist, doch wohl für ein paar Euro in eine Versicherung investiert hätte. In der Regel kostet das ein Promille des Wertes der versicherten Sache, also bei 50.000 Euro rund 50 Euro. Wenn jedoch – wie die Bank betont – nur knapp 20 Prozent der Geschädigten über einen Versicherungsschutz verfügten, liegt die Vermutung nahe, dass gar keine Aufklärung stattgefunden hat. Vor dem Hintergrund des Schadens von mindestens zehn Millionen Euro gibt es aus meiner Sicht berechtigte Zweifel, dass gerade das nicht aufklärungsgerechte Verhalten – der Abschluss einer Versicherung – der übrigen 80 Prozent ihre Ursache in der fehlenden Aufklärung haben dürfte.

"Geld auf Giro-Konto automatisch durch Einlagensicherungsfonds geschützt"

LTO: Ist eine Klausel in einem Schließfach-Vertrag, welche die Haftung für Diebstahl ohne Versicherung ausschließt, nicht völlig überraschend und damit unwirksam?

Plassmann: Ob eine solche Klausel – vor dem Hintergrund, dass sie von einer Bank eingesetzt wurde, die in einer ebenfalls ausgehändigten Kurzinformation im Fettdruck darauf hinweist, dass die Einlagen der Kunden in "vollem Umfange über den Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes geschützt" seien, einer AGB-Kontrolle standhält, dürfte zweifelhaft sein. Man verliert ja auch nicht sein Geld, das auf einem Giro- oder Sparkonto lagert, wenn die Bank überfallen wird oder pleite geht. Im Zweifel greift ja gerade der Einlagensicherungsfonds. Bei der Berliner Volksbank ist bei den mir bekannten Fällen über die Notwendigkeit des Abschlusses einer separaten Versicherung und der Folgen einer Nichtbeachtung nicht oder – wenn überhaupt – nur unzureichend gesprochen worden.

LTO: Was ist dann aber Inhalt eines Schließfachvertrags, wenn nicht die besondere Sicherung?

Plassmann: Die ordnungsgemäße Verwahrung, wobei dazu grundsätzlich nicht die Haftung für Feuer, Diebstahl und Überschwemmung gehört. Da sind die Kunden natürlich etwas perplex und fragen sich, warum sie überhaupt ein Bank-Schließfach hatten, wenn das am Ende nicht sicherer ist als der Platz unter ihrer Matratze. Absurd wird es dann, wenn die Volksbank den Vergleich zieht, dass ja schließlich auch ein Vermieter nicht für Einbrüche in der Wohnung seiner Mieter hafte.

LTO: Die Bankräuber haben nicht alles mitgenommen. Die zurückgelassenen Gegenstände, wie beispielsweise Schmuck, Gold oder persönliche Gegenstände hat die Bank aber nach wie vor nur vereinzelt an ihre Kunden herausgegeben, weil nicht geklärt werden könne, wem was gehört...?

Plassmann: Genau, stattdessen denkt die Bank darüber nach, die bislang nicht zuzuordnenden Gegenstände nun zu versilbern und den Erlös anteilig an die geschädigten Kunden zu verteilen. Das ist eigentumsrechtlich absolut unzulässig. Bevor über so etwas nachgedacht werden kann, muss die Bank alle Gegenstände umfassend dokumentieren und allen Kunden die Möglichkeit geben, diese Dokumentation vollständig einzusehen, um ihre möglichen Eigentumsansprüche geltend zu machen.

Eine Pressesprecherin der Bank hat auf diese Forderung hin gesagt, das wäre ja noch schöner, dann komme ja jeder und sage, dieser schöne Ring gehört mir. Was ist das denn für eine Einstellung? Falls tatsächlich zwei Personen Anspruch auf einen Gegenstand – meistens sind es ja gerade Unikate –  erheben, dann müssen sie ihre Eigentümerstellung natürlich beweisen. Aber mir sind diese potentiellen Streitfälle bislang gar nicht bekannt.

LTO: Wird man vorher darauf hingewiesen, dass man die verschlossenen Gegenstände zu Beweiszwecken vorsichtshalber dokumentieren, etwa fotografieren sollte?

Plassmann: Wohl kaum, wenn man bedenkt, dass die Bank ja bis heute betont, der Tresor sei damals und heute "sicher" Aber natürlich: Hinterher sind alle Geschädigten klüger. In knapp 20  Prozent der Fälle soll aber ja bereits eine Versicherung gezahlt haben; das heißt, dort konnte das Eigentum in irgendeiner Form nachgewiesen werden oder die Versicherung hat im Lichte dieses einmaligen Vorganges nicht so strenge Maßstäbe angelegt.

"Wie können die Täter ein Jahr lang an einem Tunnel graben, ohne dass jemand was bemerkt?"

LTO: Könnten Ihre Mandanten unabhängig von einer Versicherung Ansprüche haben?

Plassmann: Ich sehe neben der möglichen Verletzung der Aufklärungspflicht zwei weitere Anknüpfungspunkte für Schadensersatzansprüche: Die Bank haftet nämlich nicht nur für eigene Sorgfaltspflichtverletzungen, sondern auch für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen, was hier insbesondere der Sicherheitsdienst ist. Nach den Ermittlungen steht heute fest, dass der Sicherheitsdient zwei Tage vor dem Einbruch eine entsprechende Alarmmeldung erhalten hat, der aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht nachgegangen  worden ist.

Die Bank könnte außerdem ein eigenes Verschulden treffen, wenn ihre Sicherheitsvorkehrungen nicht den geltenden Sicherheitsanforderungen der Banken für Wertschutzräume entsprochen haben. Die Tatsache, dass jemand ein Jahr lang an einem Tunnel gegraben und am Ende mit einem Kernbohrer den Mut hat, eine 80 Zentimeter dicke Tresorwand zu durchbohren, wirft konkrete Fragen nach dem vorhandenen Durchbruchschutz der Bank auf. Es gibt heute ganz unterschiedliche Formen des Durchbruchschutzes, die schon bei der ersten Erschütterung  oder spätestens beim Durchbohren des Betons einen Alarm auslösen. Hinzu kommt, dass die Täter in aller Ruhe gerade diese Schließfächer ausräumen konnten, ohne spätestens jetzt einen Daueralarm auszulösen. Wieso konnten sich die Bankräuber überhaupt trauen, so dreist vorzugehen?

LTO: Vielen Dank für das Gespräch.

Michael Plassmann, Vorsitzender des Ausschusses Außergerichtliche Streitbeilegung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), ist Rechtsanwalt in Berlin. Der gelernte Banker vertritt einige der Bankkunden, deren Schließfächer von den Tunnelräubern geleert wurden.

Das Interview führte Claudia Kornmeier.

Zitiervorschlag

Berliner Tunnel-Bankraub: . In: Legal Tribune Online, 27.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10790 (abgerufen am: 01.11.2024 )

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