Im neuen Entwurf eines Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes spielt Hilfe kaum eine Rolle, meint Tanja Henking. Damit bleibe der bayerische Entwurf ein Etikettenschwindel.
Ein psychisch erkrankter Mensch, der sich selbst oder andere erheblich gefährdet, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen seinen Willen in einer psychiatrischen Klinik freiheitsentziehend untergebracht werden. Er soll dort die erforderliche Hilfe erhalten. Um das zu regeln, halten die Länder Unterbringungsgesetze (UBG), Psychisch-Krankengesetze (PsychKG) oder Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetze (PsychKHG) vor - die Namen variieren je nach Bundesland. Ein modernes Psychisch-Kranken-Gesetz versteht sich als Krisenintervention im Sinne von psychiatrischen Hilfen und sieht das Angebot ambulanter vor- und nachsorgender Hilfen sowie Beratung vor, wenngleich es auch die Unterbringung einer Person als letztes Mittel ermöglicht.
Der entsprechende Gesetzentwurf in Bayern lässt genau diese Ziele trotz seiner Bezeichnung als Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz vermissen. Daran ändern auch die Nachbesserungen wenig. Immerhin ist nach massiven Protesten gegen die erste Fassung das PsychKHG vom Maßregelvollzug entkoppelt worden. Auch eine "Unterbringungsdatei", die Personen mit ihren Diagnosen erfassen, speichern und zudem noch einen Informationsaustausch ermöglichen sollte, ist ersatzlos gestrichen.
Dennoch verfehlt der Entwurf sein selbst erklärtes Ziel eines modernen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes und damit eine deutliche Verbesserung der Versorgung psychisch erkrankter Menschen. Vielmehr ließ zumindest der erste Entwurf sogar deren eine erhebliche Stigmatisierung befürchten.
Fundamentale Fehler in den Grundannahmen
Trotz der Änderungen leidet der Entwurf weiterhin unter einem fundamentalen Konstruktionsfehler. Denn er geht in seiner Grundannahme nicht davon aus, dass psychisch erkrankte Personen Hilfe benötigen. Vielmehr unterstellt er, dass diese Menschen gefährlich seien. Zwar werden als Ziel der Unterbringung neben den Gefahren für Dritte und der Allgemeinheit nun auch die Heilung und Behandlung gleichrangig unter Art. 6 PsychKHG gefasst. Doch die Entwurfsverfasser haben sich bei der Gestaltung der weiteren Vorschriften nicht von diesem Ziel leiten lassen, sondern vor allem von der Gefahrenabwehr. Damit stellen sich die aktuellen Änderungsanträge zwar durchaus in ihrer Zielrichtung als richtig dar, retten können sie den Entwurf aber nicht. Das Gesetz bleibt ein Etikettenschwindel.
Dass der Zugang zum Gesetz grundlegend falsch gewählt ist, zeigt sich auch in einer Formulierung, die erst durch einen Änderungsantrag zum Entwurf gelangte. Eine Unterbringung soll demnach nur dann nicht möglich sein, wenn die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt ist (Art. 5 PsychKHG-E). Andersherum wäre es richtig: Erst die fehlende Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vermag die Unterbringung überhaupt zu rechtfertigen. Die Rede ist zudem von der "untergebrachten Person", das PsychKG Nordrhein-Westfalens beispielsweise spricht vom Betroffenen.
Unterbringung zu leicht möglich
Mit der öffentlich-rechtlichen Unterbringung sieht das Gesetz eine Ermächtigungsgrundlage vor, psychisch erkrankte Menschen gegen ihren Willen freiheitsentziehend unterzubringen. Bayern wählt dazu in Art. 5 BayPsychKHG-E eine sehr niedrige Eingriffsschwelle. Dort heißt es: "Wer aufgrund einer psychischen Störung, insbesondere Erkrankung, sich selbst, Rechtsgüter anderer oder das Allgemeinwohl erheblich gefährdet, kann ohne oder gegen seinen Willen untergebracht werden, […]."
Um dieses zu kontrastieren: Nach dem PsychKG-NRW ist eine Unterbringung Betroffener nur zulässig, "wenn und solange durch deren krankheitsbedingtes Verhalten gegenwärtig eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer besteht, die nicht anders abgewendet werden kann". Die gegenwärtige Gefahr wird definiert als ein schadenstiftendes Ereignis, das unmittelbar bevorsteht oder dessen Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist. Eine Unterbringung ist in Nordrhein-Westfalen somit nur unter deutlich engeren Voraussetzungen möglich.
In Bayern sollten insbesondere das Tatbestandsmerkmal "Rechtsgüter anderer" durch die Ergänzung "erhebliche" eingeschränkt und das unklare, konturenlose, zu weit reichende Tatbestandsmerkmal "Allgemeinheit" zwingend gestrichen werden. Den alten, nur noch im BayUBG verwendeten Begriff der "Sicherheit und Ordnung", dessen Inhalt stets im Unklaren blieb, durch "Allgemeinheit" zu ersetzen, ist eine gesetzgeberische Fehlleistung. Falls der Landesgesetzgeber diese Regelung nicht korrigiert, ist immerhin zu erwarten, dass die Gerichte die Norm angesichts des Grundrechts auf Freiheit verfassungskonform – also eng - auslegen.
Viel Gefahr, wenig Hilfe
Betroffene, psychisch erkrankte Menschen befinden sich in einer enormen Krise – und ausgehend davon sollten statt einer Unterbringung vorrangig Hilfen greifen, um eine solche abzuwenden. Zu loben ist, dass der Entwurf in Art. 1 Krisendienste aufnimmt. Dieses ist ein wichtiger und richtiger Schritt auf dem Weg zu einem Hilfesystem. Doch greift dieses zu kurz. Ein Hilfesystem darf sich nicht auf die "Spitze des Eisbergs" beschränken. Hier zeigt sich: Der Gesetzesentwurf verfolgt auch nach seiner "Entschärfung" vor allem einen polizei- und ordnungsrechtlichen Ansatz und entspricht damit nicht einem modernden Psychisch-Krankengesetz, zu dem die Bereitstellung von Hilfe und Beratung zwingend gehören müsste.
Eine gesetzliche Verankerung des hierfür unerlässlichen Sozialpsychiatrischen Dienstes fehlt nach wie vor. So sucht man im Entwurf einen entsprechenden ausformulierten Hilfeteil vergebens. Schaut man ins Nachbarbundesland Baden-Württemberg (oder auch nach NRW), das als erstes Bundesland ein Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz beschlossen hat, um bewusst den Hilfecharakter herauszustellen, springt der Unterschied ins Auge: Das PsychKHG-BW zeichnet sich durch einen ausführlichen Hilfeteil (ab § 3 PsychKHG-BW) aus, der der Unterbringung vorangestellt ist und Hilfe und Prävention in den Fokus rückt.
Zu einem modernen Verständnis hätte auch die Öffnung zu "offenen Konzepten" gehört, wie sie inzwischen in einigen Landesgesetzen zu finden ist. Hierunter sind Psychiatrieabteilungen zu verstehen, auf die Personen zwar untergebracht sind, bei denen die Türen aber nicht im herkömmlichen Sinne verschlossen sind. Auch diese Entwicklung wird versäumt.
Art. 20 Abs. 3 BayPsychKHG-E ermöglicht verfassungswidriger Weise eine Zwangsbehandlungen bei Gefahren für Dritte. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, diesen Teil zu streichen. Mit dieser Herangehensweise verpasst er auch andere Entwicklungen zur Reduktion von Zwang. Während andere Bundesländer sich auch in ihren Gesetzen für offene Konzepte aussprechen, sucht man im BayPsychKHG nach solchen Formulierungen vergebens.
Chance vertan
Leider nimmt sich der bayerische Landesgesetzgeber aus Baden-Württemberg nur den Namen des Gesetzes zum Vorbild, nicht dessen Inhalt. Der bayerische Entwurf verpasst damit die längst eingetretenen Entwicklungen und Verbesserungen im Versorgungssystem aufs Neue. Es wird die Chance vertan, endlich ein adäquates Hilfenetz zu entwickeln.
Die Kritik am Gesetzesentwurf ist damit nicht abschließend. Zu begrüßen ist die Bereitschaft zur Änderung des ersten Entwurfs und die Aufnahme von Krisendiensten. Um aber tatsächlich zu einem Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz zu gelangen, bedarf es eines grundlegend anderen Zugangs zum Problem: Dem psychisch erkrankten Mensch darf nicht das Etikett "gefährlich" unterstellt werden.
Die Autorin Professor Dr. Tanja Henking, LL.M. lehrt Medizinrecht und Strafrecht an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Würzburg-Schweinfurt. Sie befasst sich bereits seit vielen Jahren schwerpunktmäßig mit den Rechten von psychisch erkrankten Menschen. Vor allem "Zwangsbehandlung" und die "Reduktion von Zwang" sind Themen in zahlreichen Veröffentlichungen (Henking/Vollmann, Zwangsbehandlung psychisch kranker Menschen, Springer 2015; dies. Gewalt und Psyche – Die Zwangsbehandlung auf dem Prüfstand, Nomos 2014).
Neues Gesetz zur Unterbringung psychisch erkrankter Menschen in Bayern: . In: Legal Tribune Online, 16.07.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29763 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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