BAG zur betrieblichen Altersversorgung: Der Arbeit­geber ist kein Ver­mö­gens­be­rater

Gastbeitrag von Tobias Neufeld, LL.M.

19.02.2020

Mit der bAV kennt sich kaum jemand aus, am allerwenigsten die Arbeitnehmer. Arbeitgeber werden sie deshalb informieren – haften aber nicht automatisch, wenn wichtige Informationen unterbleiben. Tobias Neufeld zur aktuellen BAG-Entscheidung.

Der Arbeitgeber hat keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) wahrzunehmen und den Mitarbeitern darüber Hinweise oder Informationen zu geben. Tut er es doch, dann müssen diese allerdings richtig, eindeutig und vollständig sein. Andernfalls haftet er für eingetretene Schäden. Diesen Grundsatz vertritt das Bundesarbeitsgericht (BAG) seit vielen Jahren. Nach einem aktuellen Urteil vom Dienstag (18.2.2020, Az. 3 AZR 206/18) gilt das auch beim Thema Entgeltumwandlung - und wohl ganz konkret auch zwischen allgemeiner Information über diese und dem konkreten Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung mit den Mitarbeitern. Aber eins nach dem anderen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der beklagte Arbeitgeber auf einer Betriebsversammlung im April 2003 seine Arbeitnehmer durch einen Fachberater der örtlichen Sparkasse über Chancen und Möglichkeiten der Entgeltumwandlung über eine Pensionskasse informiert. Ein einschlägiger Tarifvertrag dazu war Anfang 2003 in Kraft getreten. Einer der Arbeitnehmer schloss daraufhin im September 2003 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit sogenanntem Kapitalwahlrecht (statt Rentenzahlung) ab. Das heißt, er ging Anfang 2015 in den Ruhestand und ließ sich seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen.

Der Haken: Für diesen muss man seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2003 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Das überraschte den klagenden Mann, da er davon ausgegangen war, die Beiträge nicht zahlen zu müssen. Mit seiner Klage forderte er daher vom Arbeitgeber Schadensersatz in Höhe der anfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Sein Argument: Der Arbeitgeber habe es unterlassen, ihn vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung über das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung der Beitragspflicht für Einmalkapitalleistungen zu informieren. Wäre er darüber informiert worden, hätte er eine andere Form der Altersvorsorge gewählt.

Das Arbeitsgericht (ArbG) Dortmund (Urt. v. 11.05.2017, Az. 3 Ca 177/17) hatte die Klage des Rentners auf Schadensersatz abgewiesen, das LAG Hamm (Urt. v. 6.12 2017, Az. 4 Sa 852/17) gab ihr statt. Die Revision des Arbeitgebers vor dem BAG war nun erfolgreich, das BAG erteilte den Schadensersatzansprüchen des Rentners eine Absage.

Problem: Arbeitgeber wissen meistens mehr als Arbeitnehmer

Ärger wegen der bAV gibt es immer wieder, das Thema ist sehr komplex. Arbeitgeber, Arbeitnehmer (bei Entgeltumwandlung) oder beide wenden Geld auf, dass bis zum Ruhestand vermehrt und dann die versprochene Rente einbringen soll. Dabei helfen Versicherer und Banken. Die Rahmenbedingungen schafft der Gesetzgeber im Betriebsrenten-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Gerade die Besteuerung und Verbeitragung von Aufwendungen in und Leistungen aus bAV-Systemen beeinflussen den Wert der Altersversorgungsleistungen erheblich. War eine Kapitalleistung – wie in diesem Fall – zunächst beitragsfrei, wird sie dann aber durch Gesetzänderung beitragspflichtig, ist die beim Rentner verbleibende Nettorente reduziert, vorliegend um 630 Euro pro Jahr.

Entsprechend stellt sich die Frage, wen bei der bAV die Pflicht trifft, Informationen wie diese zu besorgen und zu geben, bevor auf deren Basis ein bAV-Vertrag abgeschlossen wird. Das gilt bei der bAV durch Entgeltumwandlung noch viel mehr, weil dort allein der Arbeitnehmer die bAV finanziert und er deshalb noch schutzwürdiger ist als bei arbeitgeberfinanzierter bAV.

Nun besteht typischerweise zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern ein Informationsgefälle was die bAV angeht. Die Mitarbeiter wissen in der Regel wenig über betriebliche Vorsorge und ihre Rahmenbedingungen. Der Arbeitgeber weiß entweder mehr oder er kann sich durch seine Personal- und Steuerabteilung oder durch externe Dienstleister, Versorgungskassen, Versicherer oder Banken die notwendigen Kenntnisse verschaffen. Er ist auch derjenige, der die bAV-Modalitäten gestaltet, der den Durchführungsweg und den konkreten Versorgungsträger auswählt.

Das wirft die immer wieder kritische Frage auf, ob ihn das nicht quasi zum Vermögensberater der Mitarbeiter in der bAV macht – und zwar insbesondere bei Themen wie der Entgeltumwandlung und den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen bei Eintritt in den Ruhestand.

Wann und wie weitreichend müssen Arbeitgeber informieren?

Das Betriebsrentengesetz sieht deshalb an verschiedenen Stellen Informationsverpflichtungen des Arbeitgebers vor. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, ob und wie eine Anwartschaft auf eine bAV erworben wird, wie hoch der Anspruch bei Renteneintritt sein wird und wie sich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Anwartschaft auswirkt. Auch der Übertragungswert der Altersversorgung muss mitgeteilt werden. All das regelt § 4a BetrAVG.

Daneben gibt es versicherungsrechtliche Auskünfte, die involvierte Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds über die voraussichtliche Höhe der bAV machen müssen. Diese Ansprüche setzen jedoch den Abschluss einer bAV bzw. die bAV-Zusage des Arbeitgebers voraus. Häufig stellt sich zu diesem Zeitpunkt die Frage, wer wen in welchem Maße aufklären muss.

Einigkeit besteht jedenfalls darüber, dass es keine allgemeine Pflicht des Arbeitgebers gibt, dem Arbeitnehmer Vermögensvorteile zu verschaffen oder ihn vor Vermögensnachteilen zu bewahren. Eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers besteht grundsätzlich nur in den gesetzlichen Fällen, insbesondere § 4a BetrAVG.

Darüber hinaus kann eine Aufklärungspflicht entstehen, wenn zwischen den Vertragsparteien ein krasses Informationsgefälle existiert oder der Arbeitgeber die Entscheidung des Arbeitnehmers in konkrete Bahnen lenkt. Ferner gilt: Erteilt der Arbeitgeber Auskünfte (ob nun verpflichtet ist oder nicht) und sind diese schuldhaft, falsch oder unvollständig, haftet der Arbeitgeber auf Schadensersatz (vgl. BAG, Urt. v. 21.11.2000, Az. 3 AZR 13/00). Eine allgemeine Aufklärungspflicht über die steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Behandlung der bAV beim Arbeitnehmer nimmt die Rechtsprechung nicht an.

Die Frage, ob und inwieweit der Arbeitgeber vor dem Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung aufklären muss und die das BAG nun für den Fall des klagenden Rentners entschieden hat, ist hingegen umstritten. In Anlehnung an die Pflichten von Versicherern sowie unter Berufung auf die die Rechtsprechung des BAG zu den Aufklärungspflichten im öffentlichen Dienst nehmen einige Stimmen in der Literatur besondere Aufklärungspflichten des Arbeitgebers an. Andere weisen dies mangels Schutzbedürfnisses und vergleichbarer Interessenlage zurück. Das Betriebsrentengesetz schweigt dazu. Und nun?

BAG: Keine besondere Aufklärungspflicht bei Entgeltumwandlung

Das BAG - soweit es seiner Mitteilung vom Dienstag zu entnehmen ist – entschied sich dafür, eine besondere Aufklärungspflicht des Arbeitgebers im Falle der Entgeltumwandlung nicht anzunehmen. Weder im Rahmen der Informationsveranstaltung des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung noch vor dem nachfolgenden Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung mit dem klagenden Rentner seien Hinweise des Arbeitgebers zur Gesetzesänderung geschuldet gewesen.

Nur dann, wenn der Arbeitgeber in besonderem Maße Auskunft zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Entgeltumwandlung gegeben hätte, wäre nach Auffassung der Erfurter Arbeitsrichter eine spätere Aufklärungspflicht zur Gesetzesänderung denkbar gewesen. Im zu entscheidenden Fall hatte sich der Arbeitgeber aber nicht überobligatorisch dazu geäußert.

Das BAG hat die Gelegenheit also nicht dazu genutzt, Arbeitgebern bei der Entgeltumwandlung bzw. vor Einführung einer bAV erweiterte Aufklärungspflichten aufzuerlergen oder ihn gar zum Vermögensberater des Arbeitnehmers zu machen. Das wird der weiteren Verbreitung der bAV, die an sich eine gute Sache für Arbeitnehmer ist, gut tun.

Der Autor Tobias Neufeld, LL.M. ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gründer von "neufeld Recht. Beratung." in Düsseldorf, einer Spezialkanzlei für den Bereich Human Resources. Neufeld ist spezialisiert auf betriebliche Altersversorgung und berät nationale und internationale Unternehmen an den Schnittstellen von Arbeitsrecht, Betriebsrentenrecht und Datenschutz.

Zitiervorschlag

BAG zur betrieblichen Altersversorgung: . In: Legal Tribune Online, 19.02.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40369 (abgerufen am: 04.11.2024 )

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