2/2: Auf die wirtschaftliche Betroffenheit kommt es nicht an
Diese wirtschaftliche Betroffenheit reicht entgegen der Überzeugung der klagenden Fluggesellschaften nicht aus, um einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb anzunehmen, urteilte bereits das Hessische LAG. Das BAG folgte der Vorinstanz und wies die Revision zurück.
Ein Eingriff in den Gewerbebetrieb muss unstrittig betriebsbezogen sein. Das setzt nach Auffassung der Rechtsprechung auch voraus, dass die mit dem Eingriff – hier dem Arbeitskampf – verbundene Schadensgefahr über eine "sozialübliche Behinderung" hinausgehen muss. Die Nutzung von Start-und Landebahnen gehört aber nach Auffassung des Hessischen LAG gerade nicht zum Gewerbebetrieb, sondern ist als Gemeingebrauch anzusehen. Die Argumentation derAirlines, sie seien aufgrund der Besonderheiten des Flugverkehrs auf die Leistungen der Flugsicherung angewiesen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie hatten den Arbeitskampf als sozialadäquat hinzunehmen, so die Erfurter Richter. Betriebsbezogen ist der Eingriff nur hinsichtlich des bestreikten Unternehmens – unabhängig davon, wer die Kosten trägt.
Von besonderer Brisanz war die Entscheidung vor allem, weil es um enorme Haftungsrisiken für die Gewerkschaften ging. Würde durch jeden Arbeitskampf unmittelbar in die Gewerbebetriebe der Drittbetroffenen eingegriffen, könnte bereits eine kleine Fahrlässigkeit hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Streiks zu gewaltigen Schadensersatzansprüchen führen, die Arbeitnehmervertreter in den finanziellen Ruin treiben oder ihnen zumindest die Bereitschaft zu Arbeitskämpfen nehmen. Eine anders lautende Entscheidung des BAG hätte auch nicht mehr nur die GdF betroffen, sondern Auswirkungen auf alle Branchen gehabt. Das BAG stellte stattdessen fest, dass auch ein Streik, dessen Rechtmäßigkeit nicht klar feststehe, keinen betriebsbezogenen Eingriff in das Gewerbe eines Drittbetroffenen darstellt.
Ansprüche von Drittbetroffenen kaum denkbar
Selbst wenn das Gericht einen betriebsbezogenen Eingriff bejaht hätte, wäre ein Anspruch zumindest im Fall der streikenden Fluglotsen zu verneinen gewesen. Dieser würde weiter nämlich voraussetzen, dass der Eingriff auch rechtswidrig und schuldhaft war. In beiden Verfahren hatte die GdF aber einstweilige Verfügungsverfahren zur Frage der Rechtmäßigkeit der Streiks gewonnen. Selbst wenn der Streik sich im Nachgang als rechtswidrig herausstellen sollte, hätte die Gewerkschaft jedenfalls nicht fahrlässig gehandelt – die Rechtsprechung verlangt einer Gewerkschaft keine bessere Rechtskenntnis ab als mehreren Arbeitsrichtern.
Auf die Friedenspflicht konnten die Fluglinien sich als Drittbetroffene vorliegend ebenfalls nicht berufen. Sie seien schon gar nicht in ihren Schutzbereich miteinbezogen, so die Vorinstanz.
Selbst wenn es durchaus naheliegt, dass die GdF die Betroffenheit der Fluggesellschaften bewusst einsetzte, wäre auch dieses Verhalten von einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach Ansicht der Gerichte weit entfernt. Selbst wenn der Arbeitskampf rechtswidrig wäre, würde dies für die Sittenwidrigkeit noch nicht ausreichen. Die guten Sitten sind vielmehr ein „rechtsethisches Minimum“. Eine Unterschreitung dieses Minimums wäre bei Arbeitskämpfen nur in kaum vorstellbaren Extremfällen anzunehmen.
Das BAG geht in seinem Urteil davon aus, dass die von Streiks mittelbar Betroffenen die Gewerkschaften "in der Regel" nicht haftbar machen können. Im Ergebnis können Drittbetroffene sich also wohl nur bei offensichtlich rechtswidrigen, unverhältnismäßigen Arbeitskämpfen berechtigte Hoffnung auf Schadensersatz machen. In allen anderen Fällen bleibt ihnen nur der schwache Trost, dass sie auf diese Weise ihren Beitrag zur Tarifautonomie leisten.
Die Autorin Dr. Kara Preedy ist Partnerin der Kanzlei Pusch Wahlig Legal, Verena Oechslen ist dort wissenschaftliche Mitarbeiterin. Pusch Wahlig Legal berät nationale und internationale Unternehmen und Führungskräfte in allen Fragen des Arbeitsrechts.
BAG lehnt Entschädigung für Drittbetroffene ab: . In: Legal Tribune Online, 25.08.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16704 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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