2/2: Endscheidend ist nur der letzte Vertrag
Indes, die weitschweifigen Ausführungen zu einem nur potenziell möglichen Rechtsmissbrauch werden der Klägerin wohl nicht zu ihrem beanspruchten Recht auf einen Dauerarbeitsplatz verhelfen. Denn ein Arbeitsgericht überprüft unter der Abfolge mehrerer befristeter Arbeitsverträge stets nur die letzte erfolgte Befristung auf ihre Rechtmäßigkeit.
Der befristete Abschluss des letzten Arbeitsvertrags stelle sich nach Auffassung des BAG nicht als rechtsmissbräuchlich dar, da ein erheblicher Zeitraum der befristeten Beschäftigung der wissenschaftlichen Qualifizierung der Klägerin gedient habe.
LAG muss weiteren Sachgrund noch prüfen
Die Befristung von Arbeitsverträgen in der Wissenschaft ist nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG auch dann zulässig, wenn die Beschäftigung aus Drittmitteln finanziert wird. Eine abschließende Entscheidung über die Entfristung der Wissenschaftlerin traf das BAG deswegen nicht, weil die Vorinstanz noch abschließend zu prüfen habe, ob die Befristung durch den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung gerechtfertigt war.
Die Tendenz aber ist vorgegeben: Sollte sich die Befristung für die letzten zwei Jahre als rechtmäßig erweisen, gelten die 20 Jahre zuvor gleichsam als „water under the bridge“. Damit hätte der Freistaat Sachsen die Befristung nach 22 Jahren ununterbrochener Beschäftigung zurecht auslaufen lassen.
Die Autoren Dr. Thomas Griebe und Dr. Sabrina Fasholz sind Anwälte in der Kanzlei für Arbeitsrecht vangard in Hamburg.
BAG zu Kettenbefristungen im Wissenschaftsbetrieb: . In: Legal Tribune Online, 09.06.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19608 (abgerufen am: 06.11.2024 )
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