Berlin soll als erstes Bundesland ein Antidiskriminierungsgesetz bekommen. Verstoßen Behörden gegen das Diskriminierungsverbot, müssen sie Schadensersatz zahlen. Besonders umstritten: eine Vermutungsregelung zugunsten der Diskriminierten.
Kurz bevor das Berliner Abgeordnetenhaus am Donnerstag das Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) verabschiedet hat, kochten die Emotionen noch einmal hoch: Berlins CDU-Landesvorsitzender Kai Wegner appellierte an die Abgeordneten: "Wer für dieses Gesetz die Hand hebt, kann nicht mehr glaubwürdig vor die öffentlich Beschäftigten treten." Der Gesetzentwurf, den der grüne Justizsenator Dirk Behrendt auf den Weg gebracht hat, sei ein "Anti-Polizei-Gesetz" und, mehr noch, ein Gesetz gegen die Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes insgesamt, so Wegner: "Jede Justizbedienstete, jeder Angestellte im Bürgeramt, jede Ordnungsamtsmitarbeiterin, jeder Lehrer muss künftig damit rechnen, mit unverfrorenen Vorwürfen überzogen zu werden."
Polizeigewerkschaften, Beamtenbund und der Gesamtpersonalrat der Polizei haben die Pläne in den vergangenen Wochen und Monaten immer wieder scharf kritisiert. Und die Diskussion reichte schnell über die Berliner Landespolitik hinaus. Der Berliner Tagesspiegel fragte: "Bekommt Berlin keine Hundertschaften anderer Bundesländer mehr?" und zitierte den Brandenburger Innenminister Michael Stübgen (CDU) mit den Worten, das geplante Gesetz sei "unanständig". Selbst Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) mischte sich ein und erklärte, ebenfalls im Tagesspiegel, das Gesetz sei "im Grunde ein Wahnsinn".
Grund für die Empörung ist vor allem eine Vermutungsregelung zugunsten desjenigen, der eine Diskriminierung durch eine Behörde geltend macht.
Behörde muss die Diskriminierung widerlegen
Das LADG sieht ein Diskriminierungsverbot vor, das für die gesamte Berliner Verwaltung gilt: "Kein Mensch darf im Rahmen öffentlich-rechtlichen Handelns aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen Zuschreibung, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters, der Sprache, der sexuellen und geschlechtlichen Identität sowie des sozialen Status diskriminiert werden."
Verstößt eine Behörde gegen das Verbot, kann die betroffene Person Schadensersatz oder Entschädigung geltend machen. Dabei gilt: Werden Tatsachen "glaubhaft" gemacht, die das Vorliegen eines Verstoßes "überwiegend wahrscheinlich machen", obliegt es der öffentlichen Stelle, den Verstoß zu widerlegen.
Das heißt: In diesen Fällen muss die Behörde beweisen, dass eine Diskriminierung eben nicht überwiegend wahrscheinlich ist. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es dazu, es handele sich dann um "eine volle Umkehr der Beweislast". Bei der Polizei stößt das auf Unverständnis. "Es ist eine Abweichung von der gängigen Regelung", kritisierte Jörn Badendick von der Unabhängige Personalvertretung der Berliner Polizei im Rechtsausschuss des Abgeordnetenhauses. "Bei Glaubhaftmachung entsprechender Tatsachen muss nicht der Kläger wie in jedem anderen Rechtsgebiet auch den Beweis antreten, sondern der Beklagte den behaupteten Verstoß widerlegen." Das werde zu einem hohen Verwaltungsaufwand bei der Polizei führen.
Zivilrichter kennen das Prinzip
Ob jemandem Schadensersatz oder Entschädigung wegen einer Diskriminierung zusteht, entscheiden nicht die Verwaltungsgerichte, sondern die Zivilgerichte – das ist auch sonst üblich, wenn es um Staatshaftung geht.
Grundsätzlich gilt in solchen Fällen: Wer das Geld haben will, muss beweisen, dass es ihm zusteht. Völlig neu sind davon abweichende Regelungen jedoch nicht. Was es bedeutet, wenn bestimmte
Tatsachen "glaubhaft" gemacht werden, regelt § 294 Zivilprozessordnung (ZPO): Grundsätzlich sind alle Beweismittel zugelassen, die Beweisaufnahme muss aber sofort erfolgen können.
Katrin Schönberg, Vorsitzende des Berliner Richterbunds und Richterin am Kammergericht Berlin, erklärt: "Das ist ein Prinzip, das allen Zivilrichtern vertraut ist. Es gibt ja jetzt schon Fälle, in denen es darauf ankommt, dass eine Partei bestimmte Tatsachen glaubhaft macht, etwa bei einer einstweiligen Verfügung. Damit können wir umgehen." In der Praxis bedeutet das häufig, dass eine eidesstattliche Versicherung abgegeben wird.
Schönberg glaubt auch nicht, dass die Gerichte mit zahlreichen neuen Verfahren überlastet werden: "Auch als das AGG eingeführt wurde oder der Anspruch auf Entschädigung für überlange Gerichtsverfahren, war die Rede von einer Klagewelle. In beiden Fällen kam es nicht dazu. Natürlich wird es Klagen geben, die sich auf das neue Antidiskriminierungsgesetz stützen, aber ich glaube, dass die Gerichte das bewältigen können."
Diskriminieren dürfen Behörden sowieso nicht
Behrendt verteidigte das Gesetz am Donnerstagmorgen im rbb-Inforadio: "Es gibt verdammt viele Menschen, die in Erhebungen immer wieder schildern, dass sie auch bei Verwaltungsstellen Diskriminierungserfahrungen machen." Als Beispiel nannte er Polizeikontrollen: "Was mich bedrückt und worum es geht, ist, dass die Polizei, so schildern es mir jedenfalls schwarze Bekannte im ganzen Stadtgebiet, schwarze Menschen mehr kontrolliert als andere", sagte Behrendt. "Das hat nichts mit kriminalistischem Geschick zu tun, sondern leider, leider in Einzelfällen eben auch mit Ressentiments." Behrendt betonte auch: "Es geht überhaupt nicht darum, einen Generalverdacht gegenüber unserer Polizei auszusprechen." Zudem richteten sich die Ansprüche nach dem Gesetz nicht gegen einzelne Beamten, sondern gegen das Land Berlin.
Berlin ist das erste Bundesland, das ein solches Antidiskriminierungsgesetz verabschiedet. Zwar gibt es bereits mehrere Bundes-und Landesgesetze, die Diskriminierung verhindern sollen und europäische Vorgaben umsetzen. Der Berliner Senat sieht trotzdem Handlungsbedarf: So bezieht sich etwa das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor allem auf den Zugang zum Arbeitsmarkt und auf Diskriminierung etwa bei der Wohnungssuche. Für die Verwaltung gelten außerdem spezielle Regelungen etwa mit dem Landesgleichstellungsgesetz und dem Landesgleichberechtigungsgesetz. Das LADG soll dagegen einen klaren Anspruch für alle Fälle schaffen, in denen öffentliche Stellen handeln.
Was natürlich nicht heißt, dass Behörden bisher diskriminieren durften. Dem stehen schon Art. 3 Grundgesetz und Art. 10 der Berliner Landesverfassung entgegen – niemand darf aufgrund bestimmter Merkmale wie Geschlecht, Herkunft, Glaube oder politischer Anschauungen benachteiligt werden. Schon bisher können sich Betroffene gegen Diskriminierungen wehren: Entweder sie wenden sich an die Verwaltungsgerichte, die feststellen können, dass die Behörde rechtswidrig gehandelt hat oder sie machen vor den Zivilgerichten nach den Grundsätzen der Amtshaftung Schadensersatz geltend.
Das LADG ist aber als ein Signal zu sehen. Ein klar geregeltes Verfahren und die Vermutungsregelung sollen es erleichtern, gegen Diskriminierungen vorzugehen. Das Gesetz sieht deshalb auch weitere Maßnahmen vor: So ist etwa eine Verbandsklage zulässig, damit können auch Antidiskriminierungsverbände die Interessen diskriminierter Personen wahrnehmen. Außerdem soll eine Ombudsstelle eingerichtet werden, die auch darauf hinwirken kann, Streitigkeiten um Diskriminierungen gütlich beizulegen. Zudem sollen öffentliche Stellen verstärkt auf die "Förderung einer Kultur der Wertschätzung von Vielfalt" achten und etwa Diversity-Fortbildungen durchführen.
Annelie Kaufmann, Antidiskriminierungsgesetz Berlin: . In: Legal Tribune Online, 04.06.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41808 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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