Der Ex-Chef der Kölner Kliniken kann von dem Unternehmen Schadensersatz verlangen, weil es 2008 den Vertrag des damals 62-Jährigen nicht verlängerte, sondern einen knapp 20 Jahre jüngeren Bewerber einstellte. Der BGH wendet damit erstmals das AGG auf einen GmbH-Geschäftsführer an. Eine Klagewelle von Führungskräften droht durch das Urteil aber nicht, meint Christian Oberwetter.
Personen in Führungspositionen können sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) berufen, wenn sie durch ihr Unternehmen diskriminiert werden. Dies entschied der BGH am Montag und gab damit dem ehemaligen Direktor der städtischen Kliniken Köln Recht, dessen Vertrag aus Altersgründen nicht verlängert worden war (BGH, Urt. v. 23.04.2012, Az. I ZR 163/10).
Die Krankenhausgesellschaft hatte den Arzt von 2004 bis Ende August 2009 als medizinischen Fremdgeschäftsführer beschäftigt. In § 7 des Gesellschaftsvertrages war niedergelegt, dass die Geschäftsführerbestellung höchstens fünf Jahre beträgt, wobei wiederholte Bestellungen zulässig sein sollten. Der Dienstvertrag zwischen Arzt und Krankenhaus sah eine Befristung der Tätigkeit des Geschäftsführers bis zum 30. September 2009 vor. Weiter war das Vorgehen für eine eventuelle Verlängerung des Vertrages festgelegt worden: Die Vertragsparteien sollten spätestens zwölf Monate vor Vertragsablauf erklären, ob eine Verlängerung des Vertrages in Betracht kommt. Soweit beide Seiten ihre Bereitschaft bekundeten, sollten konkrete Vertragsverhandlungen aufgenommen werden.
Im Sommer 2008 bot der Mediziner seinem Dienstherrn die Verlängerung des Vertrages an, was die städtische Krankenhaus GmbH allerdings mit Beschluss des Aufsichtsrates ablehnte. Gegenüber der Lokalpresse begründete der Aufsichtsratsvorsitzende des Unternehmens die Entscheidung damit, dass die Umbruchsituation am Gesundheitsmarkt und die Herausforderungen im Gesundheitswesen eine Weiterbeschäftigung des 62 Jahre alten Geschäftsführers nicht erlaubten, da eine Kontinuität über das 65. Lebensjahr nicht gewährleistet sei. Die Hauptgesellschafterin der Kliniken strebe an, bei Mitarbeitern auf Leitungsebene eine Altersgrenze von 65 Jahren zu erreichen. Eine Verlängerung des Vertrages des Mediziners stehe nicht im Einklang mit diesen Prinzipien. Folglich entschieden sich die Kliniken für einen 41-jährigen Konkurrenten.
Redseliger Aufsichtsratsvorsitzender lieferte Indizien für Diskriminierung
Nun war der Kampfgeist des Arztes geweckt. Bei Gericht reichte er Klage auf Feststellung des materiellen Schadens ein, der ihm durch die verweigerte Neuanstellung entstanden war und noch entstehen würde. Außerdem verklagte er seinen Dienstherren auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung von 110.000 Euro.
Das höchste deutsche Zivilgericht gab ihm in letzter Instanz Recht: § 6 Abs.3 AGG regele, dass sich auch ein Geschäftsführer auf die Regelungen gegen Diskriminierung berufen darf, wenn es um den Zugang zu dem Geschäftsführeramt und um den beruflichen Aufstieg geht. Der Mediziner habe sich um eine Verlängerung des Vertrages beworben. Damit sei der Zugang zu dem Geschäftsführeramt betroffen.
Da der Aufsichtsratsvorsitzende gegenüber der Presse erklärt hatte, dass dem Geschäftsführer eine Weiterbeschäftigung wegen seines Alters versagt worden sei, lagen nach Ansicht der Karlsruher Richter Indizien vor, die für eine Diskriminierung des Klägers sprechen. Diese Indizien habe die beklagte Krankenhausgesellschaft nicht entkräften können. Wegen Fehlern der Vorinstanz bei der Berechnung des immateriellen Schadens hat der BGH das Urteil teilweise aufgehoben und an die Berufungsinstanz zurückverwiesen.
Unternehmen müssen Geschäftsführerveträge nicht zwingend verlängern
Seit Inkrafttreten des AGG hat es eine Reihe von höchstrichterlichen Entscheidungen zu Diskriminierungsklagen gegeben. Der BGH hat nun aber erstmals das Gesetz auf einen GmbH-Geschäftsführer angewandt. Diese Entscheidung ist in jeder Hinsicht schlüssig, denn § 6 Abs.3 AGG erlaubt ausdrücklich die Ausdehnung des Gesetzes auf Geschäftsführer. Ebenso hielten die Karlsruher Richter zutreffend fest, dass es um den "Zugang" zur Geschäftsführertätigkeit geht, wobei der Begriff nicht nur den erstmaligen, sondern auch den wiederholten Zugang zu einer Tätigkeit abdeckt.
Was die Beurteilung der Diskriminierung angeht, hatte es der BGH leicht: Die ungeschickten Äußerungen des Aufsichtsratsvorsitzenden in der Lokalpresse über das Alter des Klägers wurden den städtischen Kliniken zum Verhängnis. Auch verpuffte der Einwand der Beklagten, dass eine Altersgrenze von 65 angestrebt sei, denn nach dem Gesellschaftsvertrag hätte die Beschäftigung des medizinischen Direktors auch um zwei oder drei Jahre verlängert werden können, so dass er dann zum 65. Lebensjahr ausgeschieden wäre. Zudem versäumten die städtischen Kliniken Köln, ein anerkennenswertes Interesse für die Altersgrenze von 65 Jahren darzulegen.
Müssen sich nun die Unternehmen auch noch gegen hohe Entschädigungsforderungen ihres leitenden Personals wappnen? Kommt es zu einer Klagewelle aus einer Richtung, die man nicht erwartet hatte? Wohl kaum. Bei leitendem Personal wie Geschäftsführern handelt es sich nicht um Arbeitnehmer, so dass eine Beendigung des Vertrages durch Zeitablauf oder Kündigung möglich ist, ohne dass die Betroffenen dagegen Kündigungsschutzklage einreichen können. Kein Unternehmen ist gezwungen, einen neuen Vertrag abzuschließen, wenn an der Tätigkeit des Geschäftsführers kein Interesse mehr besteht. Zudem sind Begründungen für solche Entscheidungen gesetzlich und zumeist auch vertraglich nicht vorgesehen.
In der Regel werden die Unternehmen sich auch nicht wegen des Alters von leitendem Personal trennen wollen, sondern weil es Differenzen bezüglich der Führungsqualitäten gibt. Unternehmen, die sachlich bleiben und auf unbedachte Äußerungen verzichten, haben daher nicht zu befürchten. Wer sich allerdings ohne Not in Gefahr bringt, kommt darin um.
Der Autor Christian Oberwetter, Rechtsanwalt und Maître en droit, ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und IT-Recht in Hamburg und Verfasser zahlreicher Publikationen auf diesen Gebieten.
Christian Oberwetter, BGH zu Altersdiskriminierung: . In: Legal Tribune Online, 24.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6059 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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