Handel mit Deutsche-Mark-Münzen: Gold für die Anhänger, Geld für die AfD

von Dr. Sebastian Roßner

10.11.2014

Die Alternative für Deutschland verkauft goldene Deutsche-Mark-Münzen. Dabei geht es weder um die Euro-kritische Position noch um die eher kleinen Gewinne aus dem Edelmetall. Die umstrittene Partei erhält so vor allem mehr Geld aus den Töpfen der staatlichen Parteienfinanzierung. Die müsste dringend reformiert werden, meint Sebastian Roßner.

Die Alternative für Deutschland (AfD) hat jetzt die deutsche Parteienlandschaft um diese ungewöhnliche Figur bereichert. Verkaufsschlager ist eine goldene Ein-DM-Münze aus dem Jahr 2001, dem letzten also, bevor der bei der AfD wenig geliebte Euro eingeführt wurde.

Solche Deutsche Mark-Devotionalien zu verkaufen, transportiert auch eine politische Aussage. Das ist aber nicht das Hauptmotiv der AfD, Aktivitäten als Edelmetallhändlerin zu entfalten. Es geht nicht um Gold, sondern um Geld aus der staatlichen Parteienfinanzierung.

Tatsächlich können die Münzverkäufe der AfD dabei helfen, mehr Mittel aus dem Steuersäckel zu erhalten. Grund dafür sind Fehler in der Konstruktion des deutschen Parteienrechts.

Staatliche Parteienfinanzierung: nah der Gesellschaft, fern vom Staat

Lange Zeit wurde die staatliche Subventionierung der Parteien als Wahlkampfkostenerstattung getarnt. 1991 brach das Bundesverfassungsgericht mit diesem frommen Schwindel und ließ eine allgemeine staatliche Parteienfinanzierung zu (BVerfG, Urt. v. 26.11.1991, Az. 2 BvE 2/89). Leistungen aus öffentlichen Mitteln sollten nun an den Erfolg bei Wahlen und an die Mitgliedsbeiträge und Spende geknüpft werden, welche die Partei einnahm.

Allerdings zog das Gericht mit seiner neuen Auslegung von Art. 21 GG dem erwarteten Geldhunger der Schatzmeister zwei Grenzen, um die Parteien als Werkzeuge der Bürger zu sichern, mit denen diese  staatliche Entscheidungen steuern können. Dafür müssen die Parteien in der Gesellschaft verwurzelt und staatsfrei bleiben, d.h. sie sollen nicht durch den Staat gesteuert und insbesondere nicht von ihm finanziell abhängig werden.

Für die Verwurzelung in der Gesellschaft sahen es die Richter in Karlsruhe als hilfreich an, wenn die Parteien gezwungen wären, sich bei den Bürgern um Geld zu bemühen. Das BVerfG deckelte also den Gesamtbetrag, den der Staat an die Parteien verteilen darf (absolute Obergrenze) und es bestimmte, dass keine Partei mehr staatliche Mittel erhalten soll, als sie selbst erwirtschaftet (relative Obergrenze).

Je mehr eine Partei bekommt, desto weniger bleibt für die anderen

Der Gesetzgeber hat diese Vorgaben in den Vorschriften der §§ 18 ff. Parteiengesetz (PartG) verarbeitet, die allerdings gegenwärtig in Karlsruhe auf dem Prüfstand stehen. § 18 Abs. 2 gewährt vereinfacht gesprochen für jede gewonnene Stimme bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen 0,70 Euro an Bruttofinanzierungsansprüchen gegen den Staat gewährt. Hinzu kommen weitere 0,38 Euro für jeden Euro an Spenden und Mitgliedsbeiträgen, der der jeweiligen Partei zufließt.

In einem zweiten Berechnungsschritt werden die Bruttoansprüche, die sich daraus für die Parteien ergeben, zunächst auf das nach der relativen Obergrenze erlaubte Maß gestutzt, § 19a Abs. 5 S. 1 iVm §§ 18 Abs. 5 S. 1, 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 PartG. Der Finanzierungsanspruch jeder Partei wird in diesem Berechnungsschritt also auf den Betrag gekürzt, welcher der Summe entspricht, die sie selbst erwirtschaftet hat.

Anschließend wird die absolute Obergrenze angewandt, § 19a Abs. 5 S. 1 iVm § 18 Abs. 5 S. 2, Abs. 2 S. 1 PartG. Die Gesamtsumme der staatlichen Parteienfinanzierung, die gegenwärtig auf ca. 154 Millionen Euro limitiert ist, wird in diesem letzten Berechnungsschritt proportional zu den gekürzten Bruttoansprüchen auf die Parteien verteilt, die sich durch Anwendung der relativen Obergrenze ergeben haben. Wird die Gesamtsumme ausgeschöpft, was meist der Fall ist, handelt es sich also um ein Nullsummenspiel. Je mehr eine Partei bekommt, desto weniger bleibt für die anderen.

Zitiervorschlag

Sebastian Roßner, Handel mit Deutsche-Mark-Münzen: . In: Legal Tribune Online, 10.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13754 (abgerufen am: 04.11.2024 )

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