Handel mit Deutsche-Mark-Münzen: Gold für die Anhänger, Geld für die AfD

von Dr. Sebastian Roßner

10.11.2014

2/2 AfD: Kleiner Gewinn, aber der Umsatz steigert die Staatsgelder

Mit ihren Goldhandelsaktivitäten nutzt die AfD einen Konstruktionsfehler in den Vorschriften aus, nach denen für die Anwendung der relativen Obergrenze die Eigenmittel der Parteien berechnet werden. § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 PartG, stellen nur auf die Einnahmen ab, die eine Partei erzielt. Der Aufwand, der dafür nötig ist, wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt, wie § 26 Abs. 1 PartG klarstellt.

Für die Einnahmen aus Beiträgen und Spenden ist die Erfassung der bloßen Zuflüsse ohne entscheidende wirtschaftli-che Bedeutung. Bei diesen Einkommensquellen, welche § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 PartG regelt, fallen typischerweise die Ausgaben im Verhältnis zu den Einnahmen nicht sehr ins Gewicht. Anders bei den Nummern fünf bis sieben der Vor-schrift: Hier geht es um Einnahmen aus unternehmerischer Tätigkeit, aus Veranstaltungen, verlegerischer Tätigkeit und aus sonstigen mit Einnahmen verbundenen Aktivitäten. Bei solchen Tätigkeiten zehren die Kosten häufig einen großen Teil der Einnahmen wieder auf oder übersteigen sie sogar.

Auch die AfD erhält nach Angaben zum Beispiel des Tagesspiegels für ihre Goldverkäufe lediglich 1,5 Prozent Provision. Der Gewinn bleibt da schmal. Aber die Summe der erwirtschafteten Eigenmittel erhöht sich beträchtlich, nämlich um den gesamten Umsatz aus dem Goldhandel.

Der springende Punkt ist, dass für die AfD gegenwärtig jeder Euro Umsatz einen Euro an staatlicher Finanzierung wert ist. Die Partei leidet daran, dass sie zwar erhebliche Wahlerfolge feiern konnte, aber als neue Partei mit einer noch schmalen Mitgliederbasis und ohne nennenswertes Vermögen viel weniger eigene Mittel erwirtschaftet, als sie nach ihren Wählerstimmen an staatlichen Zuwendungen erhalten könnte. Dabei soll es nach Meldungen des Deutschlandfunks um eine Differenz von immerhin zwei Millionen Euro gehen.

Umsätze aus dem Goldhandel können in dieser Situation fehlende Einnahmen der AfD aus Mitgliedsbeiträgen, Spen-den, unternehmerischer Tätigkeit oder investiertem Vermögen ersetzen und dazu führen, dass sie ihr Potential an staatli-chen Zuwendungen ausschöpfen kann.

Kreative AfD-Anwendung führt Parteienfinanzierung ad absurdum

Diese kreative Anwendung der parteienrechtlichen Vorschriften durch die AfD darf aber nicht fortgesetzt werden. Ziel der relativen Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung ist ja, die Parteien zu hindern, finanziell zu sehr vom Staat abhängig zu werden und sie zu zwingen, sich um Unterstützung aus der Bevölkerung zu bemühen.

Das Gold-Modell der AfD führt diese Ziele ad absurdum. Bei den Edelmetallgeschäften geht es gerade nicht darum, durch erwirtschaftete Gewinne finanziell weniger abhängig vom Staat zu werden, sondern darum, die staatlichen Zuwendungen zu erhöhen.

Auch das zweite Ziel des derzeitigen Modells der Parteienfinanzierung in Deutschland verfolgt der Goldhandel nicht. Der Erfolg beim Verkauf von Goldmünzen zu annähernden Marktpreisen weist nämlich nicht nach, dass die Partei in der Bevölkerung verwurzelt wäre. Die Käufer erbringen kaum ein finanzielles Opfer zugunsten der AfD, sondern inves-tieren einfach in Gold. Zudem sind es nur wenige Kunden, die relativ große Umsätze bewirken. So meldet Focus.de, lediglich 800 Käufer hätten für einen Umsatz von bislang 1,6 Millionen Euro gesorgt.

Das Problem lässt sich nicht einfach durch eine bessere Auslegung der parteienrechtlichen Vorschriften beheben. Dage-gen sprechen nicht nur der klare Wortlaut des Parteiengesetzes, sondern vor allem  die bisherige Praxis. Auch bei den anderen Parteien wurden die bloßen Einnahmen aus unternehmerischer Tätigkeit als selbst erwirtschaftete Mittel akzeptiert, ohne dass jemand nachgeprüft hätte, wie hoch der erzielte Gewinn war oder wie viele Kunden die Partei von ihren Angeboten überzeugen konnte. Die AfD darf nicht anders behandelt werden.

Das Gesetz muss nachgebessert werden – und das gleich mehrfach

Wenn man in Zukunft unterbinden will, dass Parteien ihre Einnahmen künstlich aufblähen, bleibt nur eine Gesetzesän-derung. Einnahmen, die für die relative Obergrenze angerechnet werden können, müssten zumindest eines der beiden Kriterien erfüllen: Entweder müssen sie ein Beitrag zur finanziellen Unabhängigkeit der Partei sein oder als Nachweis der Unterstützung bei den Bürgern dienen.

Bei den Spenden und Beiträgen (§ 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 PartG) besteht insofern kein Änderungsbedarf. Aber als Mittel, welche die Parteien selbst aus unternehmerischer Tätigkeit, aus Veranstaltungen, aus verlegerischer Tätigkeit und aus sonstigen mit Einnahmen verbundenen Aktivitäten erwirtschaften. dürfen in Zukunft nur die Überschüsse aus diesen Aktivitäten zählen, die dann von der Partei jeweils nachgewiesen werden müssten. Ein aufwändiger Weg.

Es gibt aber noch mehr Änderungsbedarf bei der Parteienfinanzierung, denn die AfD weist mit ihrem Goldhandel auf ein weiteres Problem hin. Es ist ein typisches Problem erfolgreicher neuer Parteien, dass fehlende selbst erwirtschaftete Mittel durch die relative Obergrenze eine Kürzung der staatlichen Zuwendungen nach sich ziehen, wie auch die Pira-tenpartei vor einiger Zeit erfahren musste. Die geltenden Vorschriften verzerren so den Wettbewerb zugunsten der etab-lierten Parteien. Will man das System der staatlichen Parteienfinanzierung nicht grundlegend ändern, könnte an eine Karenzzeit für Parteien gedacht werden, die das erste Mal staatliche Zuwendungen erhalten. Sie wären dann für einige Jahre von der relativen Obergrenze zu befreien, um ihnen Zeit zu geben, eigene Strukturen aufzubauen.

Eine Reform des Parteiengesetzes sollte jedenfalls nicht zu einer Lex Anti-AfD verkommen, sondern die deutlich gewordenen Probleme insgesamt angehen.

Der Autor Dr. Sebastian Roßner ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für deutsches und europäisches Parteienrecht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.

Zitiervorschlag

Sebastian Roßner, Handel mit Deutsche-Mark-Münzen: . In: Legal Tribune Online, 10.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13754 (abgerufen am: 03.11.2024 )

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