Was sagen Obergerichte zur Abschiebeidee von Kanzler Scholz: Ist Abschieben nach Afg­ha­nistan recht­lich mög­lich?

von Tanja Podolski

06.06.2024

Nach der Messerattacke in Mannheim, will nun auch Kanzler Scholz Schwerverbrechern in unsichere Länder wie Afghanistan abschieben. Doch geht das überhaupt? Bisher haben sich vier Obergerichte mit dieser Frage beschäftigt.

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15. August 2021 hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verbessert: es explodieren weniger Sprengsätze, die Zahl der Luftangriffe im Land ist erheblich gesunken und auch sonstige "bewaffnete Zusammenstöße" sind weniger geworden als zuvor. All das steht in einer Entscheidung aus Mannheim des örtlichen OVG.  

In dieser und weiteren Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte (OVG) und Verwaltungsgerichtshöfe (VGH) ist darüber hinaus detailliert nachzulesen, in welcher Provinz in Afghanistan mit welcher Anzahl an Toten und Verletzen noch weitere Vorfälle passierten, wie die Menschen wohnen, wie viel sie zu essen haben, wie die Gesundheitssituation und die humanitäre Unterstützungslage ist. Denn die Gerichte hatten nach der Machtübernahme in Afghanistan über zahlreiche asyl- bzw. aufenthaltsrechtliche Fälle zu Afghanistan zu richten – und alle diese Faktoren spielen dabei eine Rolle.  

Die Ergebnisse sind eine detaillierte Abwägung der Einzelfälle, jeweils mit unterschiedlichen Ergebnissen. Derzeit ist trotz aller politischen Verlautbarungen eine Tendenz der OVG zu erkennen: nicht abschieben – auch wenn das etwa nach der tödlichen Messerattacke eines Afghanen auf einen Polizisten in Mannheim seitens der Politik immer wieder zur Diskussion gestellt wird, jüngst auch von Kanzler Olaf Scholz (SPD).

Die Afghanistan-Verfahren in Zahlen

Es waren genau vier Obergerichte, bei denen die Lage in Afghanistan für die Prüfung von Abschiebungshindernissen seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 relevant war: beim VGH in Mannheim (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.02.2023, Az. A 11 S 1329/20), beim OVG Sachsen (Urt. v. 10.11.2022, Az. 1 A 1081/17.A), beim OVG Hamburg (Urt. v. 23.02.2022, Az. 1 Bf 282/20.A) sowie beim OVG Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald (Beschl. v. 24.05.2023, Az. 1 A 472/20.A). Nach Anfrage von LTO bei allen Obergerichten der Bundesrepublik kamen bei keinen weiteren Gerichten Fälle mit Bezug zu Abschiebungen nach Afghanistan an.  

Das passt zu den Zahlen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF): Von den 46.373 Asylantragstellenden aus Afghanistan (14,3 Prozent aller Asylanträge) erhielten im vergangenen Jahr 35 Prozent Asyl gem. § 3 Asylgesetz (AsylG), 2,4 Prozent subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG, bei 39 Prozent besteht ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Bei weiteren 22 Prozent wurde der Antrag aus formellen Gründen abgelehnt – das sind die sogenannten Dublin-Entscheidungen, bei denen die Personen bereits einen Asylantrag in einem anderen EU-Land gestellt hatten. Es bleiben somit nur ein Prozent, deren Anträge abgelehnt wurden. Entsprechend wenige Fälle haben es bis vor die OVG geschafft. Das heißt im Umkehrschluss: Nach derzeitiger Rechtsprechung haben die meisten Personen ein Bleiberecht bzw. können nicht nach Afghanistan zurückgeführt werden. Das in diesen Fällen festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG ist ein absolutes. Dementsprechend kommt es auch in den unteren Instanzen zu einer geringeren Anzahl an verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Am Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf etwa gehört Afghanistan nicht zu den Hauptherkunftsländern der Klagenden, im Gegenteil waren die Eingänge aus dem Land dort im Vorjahr sogar rückläufig.  

Vier Fälle, vier allein reisende Männer

Die vier Verfahren, die es bis zu den Obergerichten schaffen, sind sich ähnlich und damit vergleichbar: Die Kläger waren jeweils allein reisende Männer, zwischen Mitte 20 und Ende 30 Jahre alt. Alle waren zwischen Ende 2015 bis Ende 2016 nach Deutschland eingereist. Einer gehört zur Volksgruppe der Tadschiken, die anderen drei zu den Paschtunen, alle sunnitischen oder sunnitisch-islamischen Glaubens.  

Auf den zwischen 35 und 130 Seiten langen Entscheidungen der Obergerichte legen die Richter:innen detailliert die Angaben der Männer zu ihren persönlichen Lebensumständen, zu den Fluchtumständen und zu ihrer Lebens- und Familiensituation in Afghanistan und der konkreten Region dar, aus denen die Männer stammen.  

Keiner dieser Männer hatte in den Vorinstanzen den Flüchtlingsschutz nach § 3 Asylgesetz (AsylG) bzw. subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) zugesprochen bekommen, weil die Verwaltungsgerichte die Angaben der Männer nicht für glaubhaft hielten.

Die Lage in Afghanistan

Doch damit ist die Prüfung der rechtlichen Lage in Asylfragen nicht zu Ende. Abgeschoben werden kann nur, wenn keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 (oder Abs. 7) Aufenthaltsgesetz (AufenthG), Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bestehen. Entscheidend für die Feststellung ist die Lage am Tag der mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung, §77 Abs. 1 AsylG.

Das OVG Hamburg und das OVG in Greifswald kamen in ihren Fällen zu diesem Ergebnis: In Bezug auf die jeweils klagenden Männer lagen keine Abschiebungsverbote vor. Der VGH in Mannheim und das OVG Sachsen sahen das in ihren konkreten Einzelfällen anders: Sie erkannten auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten.  

Der VGH Mannheim sah die Voraussetzungen von Art. 3 EMRK erfüllt, denn unter bestimmten Voraussetzungen könnten auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat einer Abschiebung entgegenstehen, wenn sie als Art der Folter im Sinne des Art. 3 EMRK gewertet werden können. Entscheidend sei dafür, ob in der Person des klagenden Menschen besondere Umstände liegen, die es ihm ermöglichen, sich auch unter sehr widrigen Bedingungen ein Überleben zu sichern – und das verneinte das Gericht.

Entscheidend für die Beurteilung sind nach gängiger Rechtsprechung insbesondere ein familiäres oder soziales Netz in Afghanistan, Arbeitsmöglichkeiten gemäß der konkreten Qualifikation der Person oder eigenes Vermögen – dazu zählt auch das der Familie. Eine drohende Stigmatisierung der Heimkehrenden als Abgeschobener, Verlierer oder als "verwestlicht" für die Entscheidung hingegen ist nicht relevant. Dies gelte trotz der in Afghanistan weitverbreiteten Auffassung, dass Europa nur Straftäter abschiebe, weshalb ein Abgeschobener im vermeintlich regellosen Europa ein schweres Verbrechen verübt haben müsse, legte das OVG in Bautzen dar.  

Einigkeit besteht bei den Obergerichten dagegen insoweit, als es auch mit Blick auf die De-Facto-Regierung der Taliban kein generelles Problem darstellt, dass Personen im Ausland waren.  

Brot, Bett, Seife

Die Gerichte muten den Männern in Hinblick auf die Lebensbedingungen im Heimatland bei einer Rückkehr einiges zu – nur wie viel zumutbar ist, darin sind sie sich uneins.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hätte die Frage fast entschieden, denn dem Gericht lag der Fall des OVG Greifswald bereits wegen der divergierenden Rechtsprechung als Tatsachenrevisionsinstanz vor. Die Klage wurde aber kurz vor der Verhandlung zurückgenommen (Beschl. v. 25.01.2024, Az. 1 C 12.23). Das BVerwG hatte jedoch in einem früheren Verfahren bereits entschieden, dass die Lebensbedürfnisse der Rückkehrer nicht auf lange Sicht gesichert sein müssten. Entscheidend sei vielmehr, dass der Rückkehrer seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum befriedigen kann (BVerwG, Urt. v. 21.04.2022, 1 C 10.21). Eine Sicherstellung des Existenzminimums auf Dauer oder nachhaltig sei jedoch nicht nötig.  

Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zum Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgeführt, dass es um extremste materielle Not gehe, in der mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Befriedigung elementarster Bedürfnisse unabhängig vom eigenen Willen der Person nicht zu erwarten sei. Dabei geht es um die Ernährung, Körperhygiene und eine Unterkunft. Sind diese nicht gewährleistet, handele es sich um einen Zustand der Verelendung, der mit der Menschenwürde unvereinbar sei (EuGH, Urt. v. 19.03.2019, Az. C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17). Diese Schwelle der Erheblichkeit könnte in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen, legte der VGH Mannheim in seiner Afghanistan-Entscheidung dar.  

Anders ausgedrückt: Wer die Flucht von Afghanistan nach Deutschland überstehe, der könne auch im Herkunftsland zurechtkommen, wenn er dort nicht völlig auf sich alleine gestellt ist. So sei es im Mannheimer Fall gewesen, so das VGH. Auch im Hamburger Fall sei bei einer Rückkehr des Mannes davon auszugehen, dass er auf ein soziales Netz stößt und darüber auch Arbeit finden kann, so das dortige OVG.

Es zeigt sich: Eine pauschale Antwort auf die Zulässigkeit von Abschiebungen nach Afghanistan gibt es derzeit nicht. Die humanitäre Situation im Land bleibt kritisch, jeder Einzelfall ist separat zu prüfen. Diese Prüfung übernehmen die Gerichte. Doch nicht die müssen dem Schutzsuchenden darlegen, dass er seinen existenziellen Lebensunterhalt sichern kann, schreibt das OVG Greifswald in seine Entscheidung. Der Schutzsuchende trage im Gegenteil die materielle Beweislast für die ihm günstige Behauptung, ihm drohe in Afghanistan die Verelendung.

Abschiebungen nur bei Zusammenarbeit mit den Taliban

Derzeit ist die ganze Debatte jedoch vor allem theoretischer Natur.  

Aufgrund der anhaltenden schwierigen Sicherheitslage in Afghanistan wird selbst eine geförderte freiwillige Rückkehr in Afghanistan derzeit nicht unterstützt. Die Abschiebungen nach Afghanistan sind faktisch aufgrund der Sicherheitslage ausgesetzt, die Botschaft in Kabul ist nicht besetzt.  

Für ein Abschiebeabkommen braucht es aber eine Ansprechperson im Zielland – ob die Bundesregierung mit der De-Facto-Regierung der Taliban ein solches Abkommen verhandeln will, muss erst einmal die Politik entscheiden.

Zitiervorschlag

Was sagen Obergerichte zur Abschiebeidee von Kanzler Scholz: . In: Legal Tribune Online, 06.06.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54711 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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