Nach Corona im Schlachthof: Muss NRW Tön­nies ent­schä­d­igen?

Gastbeitrag von Dr. Christian Eckart, LL.M. (Cornell) und Dr. Frauke Kruse

18.09.2020

Falls der Fleischkonzern den Corona-Ausbruch in seinem Betrieb selbst verursacht hat, kann er keine Entschädigung verlangen – sagt das Bauchgefühl. Juristisch aber ist das längst kein klarer Fall, zeigen Christian Eckart und Frauke Kruse.

Der Fleischkonzern Tönnies und einige seiner Subunternehmen wollen von Nordrhein-Westfalen (NRW) Lohnkosten erstattet bekommen, die während des Lockdowns des Betriebes angefallen sind. Mehr als 2.000 Anträge haben sie bereits gestellt. Doch das Land will nicht zahlen. Denn schuld am Corona-Ausbruch ist – möglicherweise – der Fleischkonzern selbst, bei dem sich im Juni weit über tausend Mitarbeiter gegenseitig ansteckten. 

Das Land gibt sich verhalten optimistisch. Es sieht "gute Anhaltspunkte" dafür, dass es nicht zahlen müsse. Man betrete jedoch juristisches Neuland, heißt es ebenso - und das stimmt. Der Fall könnte das Entschädigungsrecht nämlich auf die Probe stellen, selbst wenn sich nachweisen lässt, dass der Corona-Ausbruch (auch) auf die Arbeitsbedingungen im Schlachtbetrieb zurückzuführen ist.

Die Entschädigung: Um welches Geld es überhaupt geht

Der Fall Tönnies erscheint zunächst als ein recht typischer Fall der Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG):

Wer wegen Corona-Verdachts in Quarantäne geschickt wird, bekommt vom Staat eine sog. Verdienstausfallentschädigung (§ 56 Abs. 1 S. 1 IfSG). Denn wer nicht krank, aber womöglich ansteckend ist und daher nicht arbeiten darf, soll nicht schlechter stehen als der sozial abgesicherte Kranke.

Für Arbeitnehmer besteht eine Besonderheit: Die Entschädigung zahlt zunächst nicht der Staat, sondern der Arbeitgeber. Dabei handelt es sich um eine Erleichterung für Arbeitnehmer, die der Gesetzgeber 1971 in das IfSG aufnahm. Diese Regelung gilt bis heute unverändert fort.

Der Beschäftigte muss also nicht erst einen Antrag bei der Behörde stellen, um sein Gehalt zu beziehen und seine Lebensgrundlage zu sichern. Er bekommt seine Entschädigung vom Arbeitgeber ausgezahlt. Der Arbeitnehmer wird diesen Unterschied in aller Regel kaum bemerken, da er schlicht weiterhin sein Nettogehalt überwiesen bekommt. Der Arbeitgeber wiederum, der auf diese Weise für den Staat in Vorleistung geht, kann sich die Zahlungen – normalerweise – zurückerstatten lassen (§ 56 Abs. 5 IfSG).

Genau so eine Konstellation scheint es hier zu geben: Tönnies-Mitarbeiter wurden massenweise in Quarantäne geschickt und haben offenbar auch Lohnfortzahlungen erhalten. Tönnies könnte auf diese Weise bei den Betroffenen die Quarantäne-Entschädigung ausgezahlt haben, die er nun vom Land NRW ersetzt haben möchte.

Und wenn Tönnies für Corona-Ausbruch (mit-) verantwortlich war?

Was aber, wenn der Fleischkonzern etwa infolge mangelhafter Hygienevorgaben und Arbeitsbedingungen maßgeblich für den Corona-Ausbruch und die flächendeckenden Quarantäne-Anordnungen verantwortlich sein sollte? Wie ist in einem Fall nach dem IfSG zu entscheiden, in dem eine Quarantäne letztlich nur deshalb verhängt und eine Entschädigung daher auch nur deshalb ausgezahlt werden müsste, weil der Arbeitgeber seinen Pflichten nicht nachgekommen ist?

Das Rechtsgefühl gibt auf diese Fragen recht klare Antworten - das Gesetz allerdings nicht. Um zu verstehen, wie die Chancen für Tönnies bzw. das Land NRW stehen, muss man sich in die Untiefen des IfSG-Entschädigungsrechts begeben. Also tauchen wir:

Rechtlicher Dreh- und Angelpunkt dieser Fragen ist, dass es sich bei der Entschädigung nicht um einen Anspruch des Fleischkonzerns handelt, sondern um eine Entschädigung seiner Mitarbeiter. Wenn Tönnies in diesem Fall Geld vom Staat fordert, so macht er keine Entschädigung für eine Betriebsschließung geltend. Tönnies beruft sich vielmehr darauf, als Arbeitgeber in Vorleistung getreten zu sein. Es geht also um die Erstattung von Entschädigungen, die der Betrieb – aus seiner Sicht – an Stelle von NRW an seine Mitarbeiter bereits ausgezahlt hat.

Lohnfortzahlung geht vor Entschädigung

Gegen eine Entschädigungszahlung für Tönnies spräche, dass den Mitarbeitern zu keinem Zeitpunkt ein Entschädigungsanspruch gegen das Land zustand. Denn im Infektionsschutzrecht gilt: Solange der Arbeitgeber den Lohn nach allgemeinen Grundsätzen fortzahlen muss, erleidet der Mitarbeiter keinen Verdienstausfall. Somit gibt es auch keinen Grund für eine Entschädigung. Man spricht von der sog. Subsidiarität der Entschädigung. Das IfSG ist schließlich nicht dazu da, den Arbeitgeber zu entlasten. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits in den siebziger Jahren klargestellt.

Hier nimmt der Fall dann aber eine Wendung ins Arbeitsrecht. Denn es kommt darauf an, ob Tönnies seine Mitarbeiter trotz Quarantäne regulär entlohnen musste. Dies wäre gemäß § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) der Fall, wenn der Arbeitnehmer nur für unerhebliche Zeit aus persönlichen Gründen an der Arbeit verhindert war. Ist nun aber die Quarantäne in Corona-Zeiten ein persönliches Ausnahme-Hindernis, das z.B. mit der plötzlichen Erkrankung von Familienangehörigen vergleichbar ist? Und kann eine mehrwöchige Quarantäne noch eine unerhebliche Zeit sein? Hier ist vieles ungewiss, einzelfallabhängig und letztlich der Wertung des Richters überantwortet. 

Das Arbeitsrecht bietet aber womöglich noch weitere Anhaltspunkte: Welche Rolle spielt es, dass die Tönnies-Mitarbeiter auch ohne Quarantäne größtenteils gar nicht hätten arbeiten können? Denn die Behörden hatten den Schlachtbetrieb weitgehend geschlossen, mit der Quarantäne der Mitarbeiter hatte das gar nichts zu tun. Wenn die Belegschaft aber aus betrieblichen Gründen nicht arbeiten kann, muss der Arbeitgeber sie grundsätzlich trotzdem weiter bezahlen (§ 615 BGB).

Das gilt nur nicht, wenn der Mitarbeiter selbst an der Leistung gehindert war. Nun kommt womöglich wieder die Quarantäne ins Spiel: Sie dürfte ein solches Leistungshindernis darstellen. Es klingt ein wenig wie die Geschichte von Hase und Igel, der Fall dreht sich damit im Kreis. Anders gefragt: Kann Tönnies davon profitieren, dass Quarantäne und Betriebsschließung gleichzeitig stattfanden? Viele Fragen offen.

Mitverschulden und das IfSG: hier wird es spannend

Das rechtliche Unbehagen bei der reibungslosen Subsumtion dieses Falles könnte man wohl am einfachsten über das Kriterium des Mitverschuldens auflösen. War der Schlachtbetrieb dafür (mit-) verantwortlich, dass es zu dem schweren Corona-Ausbruch kam? Wenn ja, dann stünde ihm insoweit kein Entschädigungsanspruch zu. 

Der Fall wäre damit eigentlich schnell gelöst, wenn das Gesetz den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach § 56 Abs. 5 S. 2 IfSG an das Mitverschuldensprinzip koppeln würde, wodurch sich der Anspruch entsprechend reduzieren würde. Die Norm aber schweigt hierzu. 

Dies liegt womöglich auch daran, dass Tönnies in einem solchen Fall wie dargelegt im Grunde eine Entschädigung fordert, die seinen Mitarbeitern zustand. Ein Arbeitnehmer mag seinen Verdienstausfall selbst verschulden, wenn er im Sommerurlaub wissentlich in ein Risikogebiet reist.  Darum geht es hier aber nicht. Die Mitarbeiter von Tönnies sehen sich derzeit keinem Vorwurf ausgesetzt, ihre Quarantäne verschuldet zu haben.

Auch die allgemeinen Grundsätze – ein gern gesehener Anker bei unklarer Rechtslage im Angesicht eines recht klaren Judizes – könnten es erfordern, ein Mitverschulden anspruchsmindernd einzubeziehen. Aus dem Entschädigungsanspruch würde dann allerdings dogmatisch so etwas wie eine Lohnfortzahlungspflicht folgen, die dem Gesetz in der Form bisher nicht entnommen worden ist. 

Verbindliche Antworten auf all diese Fragen werden am Ende nun womöglich die Gerichte geben müssen. Der Fall Tönnies zeigt dabei einmal mehr, dass der – über die Pandemie abrupt beendete – Dornröschenschlaf des immerhin rund zwei Jahrzehnte alten IfSG dazu geführt hat, dass zentrale Fragen bis heute nicht geklärt sind. 

Der Autor Dr. Christian Eckart, LL.M. (Cornell) ist Partner bei Redeker Sellner Dahs, die Autorin Dr. Frauke Kruse Associate ebendort. Beide beraten Unternehmen und die öffentliche Hand u. a. im öffentlichen Wirtschaftsrecht.

Beteiligte Kanzleien

Zitiervorschlag

Nach Corona im Schlachthof: . In: Legal Tribune Online, 18.09.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42826 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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