2/2: Anrechnungsprivileg nicht ohne Grund
Wie die Vorinstanz kamen die Richter des zuständigen sechsten Senats zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall der Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit gar nicht eröffnet sei. Die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit für Arbeitnehmer seien nur auf Sachverhalte anwendbar, die einen Auslandsbezug zur EU aufweisen. Daran fehle es aber im Fall der klagenden Erzieherin. Die Frau berief sich ausschließlich auf im Inland vollbrachte Beschäftigungszeiten, auch sonst machte sie keinen sonstigen EU-Bezug geltend, beispielsweise anhand der Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats.
Das BAG sah hier offenkundig auch keine Notwendigkeit, den EuGH anzurufen, denn es weist in seiner Mitteilung darauf hin, dass die Frage des sachlichen Anwendungsbereichs der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt sei.
Das BAG führte aber als Grund nicht nur das Fehlen europarechtlicher Bezüge an, es hielt die Regelung des § 16 Abs.2 S. 3 TV-L vielmehr auch nach nationalem Recht für gerechtfertigt. Bereits die Vorinstanz hatte darauf hingewiesen, dass die Regelung in § 16 Abs. 2 S. 2 TV-L notwendig sei, um Arbeitnehmern mit befristeten Verträgen, wie sie im öffentlichen Dienst verbreitet üblich sind, die Möglichkeit zum Entgeltstufenaufstieg einzuräumen. Anders als die vom EuGH im Jahr 1998 und 2013 beanstandeten Bestimmungen stelle § 16 Abs. 2 S. 2TV-L allein auf einschlägige Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber ab.
Interessen öffentlicher Arbeitgeber vorerst gewahrt
Es stelle zudem ein berechtigtes Interesse des jeweiligen öffentlichen Arbeitgebers dar, bereits eingearbeitete und qualifizierte Mitarbeiter zu erhalten und wiederzugewinnen. Hierauf hatte das BAG bereits im Jahr 2010 hingewiesen, als es zu dem Ergebnis kam, dass der gesamte § 16 TV-L mit Art.3 Grundgesetz vereinbar sei (Urt. v. 23.09.2010, Az. 6 AZR 180/09). Europarechtliche Fragen waren im Jahr 2010 aber nicht Gegenstand der Entscheidung.
Die öffentlichen Arbeitgeber können damit zunächst aufatmen, das BAG hat sie vor steigenden Tarifentgelten vorerst bewahrt.
Es dürfte sich aber nur um eine Atempause handeln, denn die europarechtliche Bewährungsprobe steht noch aus: Hätte die klagende Frau irgendwie einen Auslandsbezug herstellen können, etwa durch Erwerb von einschlägigen Beschäftigungszeiten als Erzieherin im EU-Ausland, dann wäre es im vorliegenden Verfahren entscheidend auf die Auslegung der Europarechts angekommen.
Sobald ein Arbeitnehmer einen derartigen Auslandsbezug aufweist und klagt, ist es absolut möglich, dass das angerufene Arbeitsgericht ungeachtet der jetzigen BAG-Entscheidung ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH einleiten wird, um die Rechtfertigung dieses Privilegs auf die Vereinbarkeit mit Unionsrecht prüfen zu lassen. Und auf das Ergebnis einer solchen Prüfung dürfen wir dann sehr gespannt sein.
Der Autor Dr. Roland Klein ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kanzlei Beiten Burkhardt in Berlin. Er hat über über ein Thema zur Arbeitnehmerfreizügigkeit am Max-Planck-Institut für Ausländisches und Internationales Sozialrecht promoviert. Zu seinen Mandanten zählen Arbeitgeber aus den Bereichen Automotive, Pharma und der Öffentlichen Hand.
BAG zur Eingruppierung nach dem TV-L: . In: Legal Tribune Online, 23.02.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22200 (abgerufen am: 23.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag