3D-Drucker: Erinnerung an die digitale Revolution des Musikmarkts

von Martin Mengden

23.05.2014

2/2: Gewerblicher Rechtsschutz: Hochladen von 3D-Vorlagen verboten

Auch der gewerbliche Rechtsschutz erlaubt grundsätzlich Privatkopien. Sofern man das Erstellen von 3D-Vorlagen bereits als Teil der maßgeblichen Herstellungshandlung ansieht, ist diese zulässig, wenn sie im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken erfolgt, §§ 11 Nr. 1 Patentgesetz (PatG), 12 Nr. 1 Gebrauchsmustergesetz (GebrMG), 40 Nr. 1 Designgesetz (DesignG). Allerdings lässt sich auch sehr gut begründen, dass in dem bloßen Erstellen einer 3D-Vorlage noch eine Vorbereitungshandlung liegt, die dem tatbestandlichen Herstellen vorgelagert ist.

Das Hochladen der Vorlagen ist – auch im nichtkommerziellen Bereich – dagegen insgesamt unzulässig. Denn darin liegt eine sogenannte mittelbare Schutzrechtsverletzung: Durch das Hochladen wird nämlich einem nichtberechtigten Dritten ein Mittel angeboten, mit dem er das geschützte Objekt reproduzieren kann. Dafür müsste man §§ 10 PatG, 11 Abs. 2 GebrMG (bzw. analoge Anwendung auf eingetragene Designs) allerdings auch auf "digitale Hilfsmittel" anwenden – sowohl BGH als auch herrschende Lehre sehen bislang nur körperliche Gegenstände als Mittel im Sinne der Vorschrift an.

Dann begehen möglicherweise auch Onlineplattformen, die diese 3D-Vorlagen bereithalten, eine mittelbare Schutzrechtsverletzung. In jedem Fall kann die Anbieter eine Störerhaftung treffen.

Anonymisiertes Prüfverfahren gegen Rechtsverstöße

Das Immaterialgüterrecht hält also ein ganzes Vorschriftenbündel bereit, welches die Interessen der Rechteinhaber mit den Interessen der Verbraucher an einer Kopie für den Privatgebrauch grundsätzlich angemessen ausgleicht. Das materielle Recht ist für den 3D-Druck gerüstet.

Schwierig könnte dagegen die Rechtsdurchsetzung werden. Auch hier lassen sich Parallelen zur "digitalen Revolution" des Musikmarktes in den 2000er-Jahren ziehen: Es ist kaum möglich, unzulässige oder gar strafbare Rechtsverstöße im Rahmen des 3D-Drucks zu erkennen und zu sanktionieren.

Dem 3D-Druck könnte ein anderes modernes, algorithmengesteuertes Verfahren entgegengesetzt werden: So ist es zumindest denkbar, ein anonymisiertes Prüfverfahren zu etablieren. Bevor ein 3D-Druck ausgeführt werden könnte, müsste ein automatischer, internetgestützter Abgleich mit beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zukünftig freiwillig zu hinterlegenden geschützten "Bauplänen" durchgeführt werden. Dies wäre ein Weg, Verstöße gegen das Immaterialgüterrecht zu verhindern und auch den 3D-Druck von Waffen zumindest zu erschweren. Ein Hersteller von 3D-Druckern hat bereits freiwillig einen solchen Prüfalgorithmus in seine Geräte implementiert.

Eine solche Software kann aber natürlich stets gehackt werden. Außerdem wäre die Prüfpflicht nur dann gerechtfertigt, wenn tatsächlich reale Gefahren für die Rechteinhaber bestehen. Dies ist zurzeit noch nicht absehbar. Damit bleibt dem Recht wohl doch nichts anderes übrig, als sich auf seine Kernkompetenz zu beschränken: die Reaktion.

Der Autor Martin Mengden ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Medienrecht, Kulturrecht, Öffentliches Recht von Prof. Dr. Matthias Cornils an der Universität Mainz.

Zitiervorschlag

3D-Drucker: . In: Legal Tribune Online, 23.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12073 (abgerufen am: 01.11.2024 )

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