Zwanzigster Jahrestag Verfassungsentwurf für Deutschland: Ein ver­ges­senes Stück staats­recht­li­cher Phan­tasie

von Martin Rath

03.04.2011

Fort aus dem Gedächtnis ist der im Frühjahr 1991 fertiggestellte Entwurf des "Kuratoriums für einen demokratisch verfassten Bund deutscher Länder". Dabei enthielt dieser vorerst letzte Versuch, das Grundgesetz durch eine neue Verfassung abzulösen, neben bedenklichen auch bedenkenswerte Ideen. Zwanzig Jahre danach lohnt ein Blick auf das juristisch-archäologische Relikt.

Die politischen Weichenstellungen gingen wohl von Anfang an in eine andere Richtung, und auch die westdeutsche Staatsrechtslehre tat ein Übriges, das seit vierzig Jahren liebgewonnene Grundgesetz unter Bestandsschutz zu stellen.

Wann, wenn nicht nach dem wirtschaftlichen und moralischen Zusammenbruch des SED-Regimes 1989/90 wäre die Zeit gewesen, für das wiedervereinigte Deutschland eine neue Verfassung zu schaffen, wie es seit 1949 nach Artikel 146 des Grundgesetzes (GG) vorgesehen war? Der Vereinigungsprozess erfolgte dann allerdings bekanntlich nach Artikel 23 GG durch Beitritt zur weitgehend unangetasteten westdeutschen Rechtsordnung.

Der in Dresden lehrende Politikwissenschaftler Hans Vorländer beklagte noch 2009, anlässlich des zwanzigsten Jahrestages von Mauerfall und "Wende", dass "sich im öffentlichen Bewusstsein noch keine gemeinsame deutsche Verfassungserzählung herausgebildet" habe, "in die sich Ostdeutsche mit ihren Erfahrungen hätten einschreiben können".

Verpasster Luxus einer neuen Verfassung

Während es 1989/90 im Zuge der friedlichen Revolution mit dem SED-Regime zu Ende ging, hatte der Runde Tisch noch den Entwurf für eine moderne Verfassung der DDR vorgelegt. Nachdem im März 1990 zum ersten und zugleich zum letzten Mal die Volkskammer demokratisch gewählt worden war, nahm man sich die Zeit für diesen verfassungsgebenden Prozess nicht mehr – der Wunsch nach Wiedervereinigung schien übermächtig, der Beitritt nach Artikel 23 GG als der schnellste Weg, ihn zu erfüllen.

Bereits im Laufe des Jahres 1990 formulierte der Münchener Staatsrechtslehrer Peter Badura zudem eine Position, die zuvor auch von seinen schwergewichtigen Kollegen Klaus Stern (Köln) und Josef Isensee (Bonn) prominent vorgetragen worden war:

"Soweit Politiker und Juristen vor dem Beitritt der DDR Artikel 146 GG als eine 'Chance' der Verfassungspolitik sahen, die nicht aufgegeben werden dürfe und die nicht durch die Wahl des Weges über Artikel 23 GG hinfällig würde, ist für eine solche Auffassung nunmehr in Artikel 146 kein Rechtsboden mehr zu finden. Artikel 146 GG enthält weder einen Auftrag, noch eine außerordentliche Ermächtigung zu einer Revision des Grundgesetzes oder zu seiner Ersetzung durch eine neue Verfassung."

Danach wandte sich die wohl überwiegende Zahl der westdeutschen Staatsrechtslehrer nicht allein gegen verfassungspolitische Vorstellungen der ostdeutschen Bürgerrechtsbewegung. Man wollte im Zuge der Wiedervereinigung auch keinesfalls rechtspolitische Schlachten von Neuem schlagen, die im Westen bereits ausgetragen worden waren. Zum Beispiel um ein Verbot von Aussperrungen im Arbeitskampf, gegen das Badura beispielhaft ausgerechnet in den "Gewerkschaftlichen Monatsheften" Stellung bezog.

Knallbunte Wundertüte in der grauen Staatsrechtswelt

Die Weichen in Politik und Staatsrechtslehre waren damit schon 1990 auf weitgehenden Erhalt und bestenfalls vorsichtige Reformen des bewährten westdeutschen Verfassungsrechts gestellt. Organisiert in einem "Kuratorium für einen demokratisch verfassten Bund deutscher Länder" mühten sich ostdeutsche Bürgerrechtler im Verbund mit westdeutschen Linken und Linksliberalen, diesem konservativen Trend doch noch etwas entgegenzusetzen.

Was das Kuratorium mit dem umständlichen Namen bis ins Frühjahr 1991 diskutierte und schließlich als eigenständigen Verfassungsentwurf vorlegte, wirkt heute wie ein anarchisch-bunter Kindergeburtstag im konservativ-grauen Seniorenheim der deutschen Staatsrechtslehre.

Beispielsweise schlägt der west-östliche Verfassungsentwurf, der sich in seiner Textgestalt am Grundgesetz orientiert, eine Ergänzung des allgemeinen persönlichen Freiheitsrechts vor, Artikel 2 Absatz 3 solle lauten: "Jeder Mensch hat das Recht, in Staat und Gesellschaft seine Belange durch demokratische Teilhabe zu wahren." Ostdeutschen Revolutionären mag das als schlicht legitime Forderung aus dem friedlichen Umsturz gegolten haben. Westdeutsche Rechtsgelehrte dürften eher ein großes demokratisches Durcheinander durch eine solche normative Idee befürchtet haben – vom kollektiven Arbeitsrecht bis zum öffentlichen Planungsrecht. William Goldings "Herr der Fliegen" lugte da wohl um die Ecke.

Demokratisierung schlug das Kuratorium beispielweise auch für den parlamentarischen Betrieb vor. Die Leblosigkeit des Bundestags wird ja nicht erst seit gestern beklagt. Der Entwurf des Kuratoriums sieht hingegen scharfe Instrumente gegen Erstarrungserscheinungen vor, beispielsweise mit einem Artikel 43b Absatz 1: "Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen haben die Bundesregierung oder ihre Mitglieder und Beauftragten ... nach bestem Wissen unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten."

Ergänzt um verschärfte Rechte der Opposition bei Einsetzung von und  Verfahren in parlamentarischen Untersuchungsausschüssen müsste sich der amtierende Bundestagspräsident Norbert Lammert heute keine Sorgen darum machen, dass die politische Diskussion demnächst vollständig in den Talkshows der ARD versandet. Allein, in den Verfassungsreformen nach 1990 kamen solche Ideen kaum auf die Tagesordnung der zuständigen Gremien.

Interessante Gedankenspiele enthielt der Verfassungsentwurf des Kuratoriums auch zum Umweltschutz. Zu einer Staatszielbestimmung hat sich die Politik zwar inzwischen hinreißen lassen, doch schlugen die "Kuratoren" vor, einen ständigen und machtvollen Ausschuss für Technologiefolgen-Abschätzung einzurichten, einen "Ökologischen Rat" als eine Art dritter Kammer neben Bundestag und Bundesrat einzurichten und dem Bundesumweltminister ein Vetorecht in wichtigen Umweltfragen zu geben – analog zum bestehenden Einspruchsrecht des Bundesfinanzministers in bedeutenden Haushaltsfragen.

Verfassungsentwurf erlaubt schräge Fragen

Ob heute in Stuttgart ein neuer Bahnhof gebaut würde, allerdings friedlich und ohne Proteste, wenn beizeiten ein demokratisches Beteiligungsrecht als subjektives Grundrecht geschaffen worden wäre, ist eine interessante Spekulation, die sich dank des Kuratoriums-Entwurfs anstellen ließe.

Selbst wenn ein "Ökologischer Rat" und ein mit Vetorechten ausgestatteter Bundesumweltminister wohl nie eine realpolitische Chance auf verfassungsrechtliche Festschreibung gehabt haben dürfte, ein fruchtbares Gedankenspiel lässt sich auch daran anknüpfen: Ob sich wohl östliche wie westliche Bürgerrechtsbewegte mit einem klimaschutzversessenen Atomkraftbefürworter anfreunden könnten, dem so scharfe Waffen in die Hand gelegt würden?

Mit dem zwanzig Jahre alten Kuratoriumsentwurf ließe sich noch manche aktuelle Debatte bereichern. Obwohl sich seine linken bis linksliberalen Autoren zu einer "Friedensstaatlichkeit" Deutschlands bekannten, ließen sie die Wehrpflicht (Artikel 12a GG, Artikel 12c des Entwurfs) im Wesentlichen unangetastet. Eingriffe in die Berufsfreiheit, wie sie die Wehrverfassung des Grundgesetzes aber bis heute vorsieht, wollte man mit dem Entwurf jedoch aufgehoben sehen: Die Kriegswirtschaft sollte sich im Ernstfall ihre Leistungen am Markt einkaufen müssen, nicht durch staatliche Eingriffe in den Arbeitsmarkt beschaffen dürfen.

Bedenklich, dass mit der Aussetzung der Wehrpflicht, effektiv also der Schaffung eines Söldnerheeres, dieser marktwirtschaftliche Realismus heute sogar in den Kernbereich militärischer Leistungen Einzug erhält.

Nachspiel als Endspiel?

Die vom "Kuratorium für einen demokratisch verfassten Bund deutscher Länder" mit großem Eifer und Liebe zum Detail ausformulierten Reformvorschläge schafften es 1991/92 zum Teil sogar bis in den Bundestag. Bundesjustizminister Edzard Schmidt-Jortzig (FDP) hatte gar an einer Anhörung des Kuratoriums teilgenommen.

Mit zart vorgetragenen Forderungen nach einer Ergänzung des Sozialstaatsgebots, nach Elementen direkter Demokratie, der erwähnten "Friedensstaatlichkeit" oder dem ökologischen Vetorecht des Umweltministers bissen die wenigen DDR-Bürgerrechtler, die wie der Theologe Wolfgang Ullmann ins hohe Haus gewählt worden waren, bei der Bundestagsmehrheit aber auf Granit. DER SPIEGEL dokumentierte 1992, wie wenig ernst man die eben noch gefeierten Revolutionäre aus dem Osten nun zu nehmen bereit war.

Nicht "Friedensstaatlichkeit" oder eine Erweiterung bürgerlicher und parlamentarischer Beteiligungsrechte sollten seit dem Frühjahr 1991 die verfassungspolitische Diskussion bewegen, sondern die weitgehende Einschränkung des Asylgrundrechts (1993), die Einführung des "großen Lauschangriffs" (1998) oder die "Schuldenbremse" (2009).

Wegen seiner zahlreichen diskussionswürdigen Ansätze, beispielsweise zum Staatskirchenrecht, zu einer Reform des Richterwahlverfahrens und einer Belebung des parlamentarischen Betriebs lohnt es sich, auf den – andererseits in nicht wenigen Details etwas abwegigen – Verfassungsentwurf des Kuratoriums zurückzugreifen.

Von schwer zu überbietendem Unfug, auf den man bei der erneuten Lektüre auch stößt, wird man aber mit Sicherheit Abstand nehmen. Wozu etwa den Staat in "Bund deutscher Länder" umbenennen?

So viele Schilder wird doch niemand ernsthaft abschrauben wollen.

Martin Rath ist freier Lektor und Journalist in Köln.

 

Literatur:

"Vom Grundgesetz zur deutschen Verfassung". Denkschrift und Verfassungsentwurf, herausgegeben vom Kuratorium für einen demokratisch verfassten Bund deutscher Länder in Zusammenarbeit mit der Heinrich-Böll-Stiftung, Köln 1991

Peter Badura: "Das Grundgesetz – Verfassung für Deutschland", in: Gewerkschaftliche Monatshefte 1990, Seiten 622-629.

Hans Vorländer: "Die Deutschen und ihre Verfassung", in: "Aus Politik und Zeitgeschichte" 2009, Heft 18/19

Zu den Voraussetzungen für einen gelingenden Prozess der Generalreform einer Verfassung instruktiv: Johannes Pollak / Peter Slominski,  "Konstitutioneller Moment" und Verfassungsreform: Eine Einschätzung des Österreich-Konvents, in: Österreichische Zeitschrift für Politikwissenschaft 2005, Seiten 337–350

 

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Zitiervorschlag

Martin Rath, Zwanzigster Jahrestag Verfassungsentwurf für Deutschland: . In: Legal Tribune Online, 03.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2931 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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