Rechtsfragen im Advent: Weihnachtsmann zu vermieten

von Prof. Dr. Roland Schimmel

15.12.2014

Weihnachtsmänner sieht man derzeit überall – im trauten Heim, in Kindergärten oder auf Betriebsfeiern tauchen die bärtigen Herren auf. Doch was, wenn der "gemietete" nette Onkel sturzbetrunken ist, die Kinder traumatisiert und im schlimmsten Fall ihren Glauben an die Legende zerstört? Dann muss ein Jurist her! Roland Schimmel illustriert, welche rechtlichen Fallstricke man dabei zu beachten hat.

In der Kaffeepause versucht man möglichst, juristische Themen zu vermeiden. Das gelingt nicht immer. In den erfreulicheren Momenten guckt einer aus dem Fenster, sieht – leicht möglich in diesen Tagen – einen Weihnachtsmann vorüberziehen und fragt die Kollegen: "Was macht der da eigentlich, rechtlich betrachtet?" Bestenfalls kommt man dann mit einem Stückchen kollektiv hergestellter Jurisprudenz des täglichen Lebens aus der Pause zurück.

Wer sich nun von den professionellen Deformationen der Kollegen mit Grausen abwenden will, hat natürlich Recht. Aber stellen Sie sich nur mal vor, Sie sitzen in der Ersten Juristischen Prüfung und Ihr Prüfer im zivilrechtlichen Teil fragt ein paar "einfache Sachen zum Aufwärmen", jahreszeitabhängig. Schon haben Sie den Salat.

Es gibt vermutlich massenhaft Rechtsfragen rund um den Weihnachtsmann. Klammern wir hier die komplizierteren Dinge aus: Arbeitsrechtliche Beziehungen zu Knecht Ruprecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitszeitgesetzes etwa. Oder die zahlreichen internationalprivatrechtlichen Fragen, die sich aus der weltweiten Tätigkeit ergeben können. Damit bleibt zum Einstieg das simple Problem: Haftet eigentlich so ein Weihnachtsmann, wenn bei seinem Auftritt etwas schief geht? Auf Schadensersatz? Auf Nacherfüllung kraft Mangelgewährleistung?

Oma mit dem Rauschebart

Sicherheitshalber sollte man allerdings noch überlegen, ob es sich beim Weihnachtsmann-Besuch im Kindergarten wirklich um ein Vertragsverhältnis handelt. Oft übernimmt ein Vater oder eine Großmutter diese Rolle (der Verfasser weiß, wovon er spricht). Das geschieht nicht nur unbezahlt, sondern auch rechtlich eher auf Gefälligkeits- als auf Vertragsgrundlage.

Auch wenn die Kindergartenleitung minutengenaues Erscheinen fordert und den Auftritt inhaltlich recht genau abspricht ("Keinesfalls die Kleinen mit der Reisigrute traumatisieren! Interkulturell kompatibel bleiben! Alle liebhaben!"), erklären die Beteiligten dies meist ohne den erforderlichen Rechtsbindungswillen.

Schlimmste Konsequenz des Weihnachtsmann-Versagens ist dann die anderweitige Auftragsvergabe im Folgejahr und die vorübergehende soziale Ächtung in der Elternschaft. Gehen wir also für das Folgende von der entgeltlichen Auftragserteilung an einen professionell handelnden Unternehmer aus, mag dieser auch nur saisonal tätig sein.

Kann man den Weihnachtsmann mieten?

Auch wenn man im Internet zahlreiche Anzeigen findet, den "Weihnachtsmann zu mieten", dürfte bei kurzem Überlegen doch das Werkvertragsrecht die einschlägige Regelungsmaterie sein.

Dass man Menschen nicht mieten kann, hat man im ersten Semester schon gelernt. Also: Falsa demonstratio non nocet, Werk- oder Dienstvertragsrecht. Verspricht der Weihnachtsmann denn nun aber einen Erfolg oder doch nur ein Bemühen? Kommt drauf an, wie immer.

Bei einem dreiviertelstündigen Besuch im Kindergarten mit Vorlesen und Geschenkeverteilen wird man einen erfolgsbestimmten Werkvertrag annehmen dürfen. Schließlich kommt es auch im Theater und im Kino nicht darauf an, wie gut sich der Zuschauer amüsiert hat, sondern nur darauf, ob das vereinbarte Spektakel vollständig aufgeführt wurde.

Zitiervorschlag

Roland Schimmel, Rechtsfragen im Advent: . In: Legal Tribune Online, 15.12.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14098 (abgerufen am: 04.11.2024 )

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