Mord, Liebe und allerhand Intrigen: Nicht jede Inszenierung vermag den Theaterbesucher zu überzeugen; manch Musenfreund verlässt den Zuschauerraum sogar mit einer Platzwunde. Den Epilog spricht dann nicht selten der Richter.
Ein Familienvater aus Hamburg freute sich auf opulenten Kunstgenuss: Für 90 Euro hatte der Hanseat drei Karten für Shakespeares "Viel Lärm um nichts" erworben. Was er, Frau und Tochter zu sehen bekamen, hatte aber wenig mit Renaissance und Komödie zu tun: Statt in edlen Gewändern aus dem Sizilien des 16. Jahrhunderts brausten die Schauspieler mit lauten, rauchenden Mofas auf die Bühne. Auch aus dem von Shakespeare geplanten Happy End wurde nichts: Statt mit einer feucht-fröhlichen Hochzeit endete die Hamburger Produktion mit dem qualvollen Tod eines der Protagonisten.
Der Kunde schrieb dem Geschäftsführer des Theaters eine E-Mail: Ein Stück, das in einer Zeitungsbeilage mit den Worten "von William Shakespeare" umworben werde, sollte auch als Werk des englischen Dichters erkennbar sein. Wegen des "Etikettenschwindels" forderte der Norddeutsche das Eintrittsgeld unter Klageandrohung zurück.
Hochkultur oder überspannter Mist?
Der Theaterchef reagierte indigniert: "Leute wie Sie", so seine Replik an den Familienvater, seien "durch nachgerade heiligen Ernst angetrieben" und durch "nichts auf der Welt" von ihren Handlungen abzuhalten. Für seinen angekündigten Gang vor den Kadi wünschte der Geschäftsführer ausdrücklich "Viel Glück!".
Der Richter wertete den zwischen den Streithähnen geschlossenen Vertrag als "schwerpunktmäßig" dem Werkvertragsrecht zugehörig. Ein Rücktrittsrecht des Theaterbesuchers verneinte der Jurist: Da das Werk nach der "geltenden Verkehrsauffassung" einer üblichen Beschaffenheit entsprochen habe, liege kein Mangel im Rechtssinn vor.
Nach dem "heute in Deutschland üblichen Regietheater", so der Richter, sei auch ein "stark interpretatorischer Zugriff" mit "charakterverändernder Modifikation" möglich. Dies möge dem einen oder anderen Theaterbesucher nicht gefallen, aber eine "Umkehr dieser Verkehrsauffassung und damit der tatsächlichen gesellschaftlichen Verhältnisse" sei auf dem Rechtsweg nicht möglich (Amtsgericht Hamburg, Urt. v. 15.04.2008, Az. 4 C 370/07).
Fliegende Kameras
Für eine Frau aus Coburg wurde der Besuch einer Schultheateraufführung aus ganz anderen Gründen zu einem unvergesslichen Erlebnis.
Die Schulleitung hatte eine Mitwirkende gebeten, das Stück mit einer auf einem Stativ befestigten Videokamera aufzunehmen.
Kurz nachdem die Besucherin auf ihrem Stuhl in der ersten Reihe Platz genommen hatte, stieß die "Kamerafrau" aus Versehen gegen das Gestänge. Das Stück selbst brauchte sich die Besucherin danach nicht mehr anzuschauen: Die Kamera traf sie am Kopf und die Nacht sowie den darauf folgenden Tag durfte die Coburgerin im Krankenhaus verbringen.
Statt der geforderten 10.000 Euro Schmerzensgeld musste sich die niedergestreckte Fränkin vor Gericht jedoch mit schlappen 500 Euro zufrieden geben: Der Sachverständige habe keine gravierenden Verletzungen festgestellt und die Kamera sei eher leicht gewesen (Landgericht Coburg, Urt.v. 12.07.2006, Az. 12 O 459/05).
Tinnitus nach Goethes Faust
Bei Theateraufführungen sollen gerüchteweise bisweilen Zuschauer vom Schlaf übermannt werden. Vielleicht um das zu verhindern, hatte sich das Staatstheater Wiesbaden für eine Inszenierung von Goethes Faust etwa ganz Originelles einfallen lassen: Nach einem längeren Sprechpart sollte ein plötzlich abgefeuerter Schreckschuss die Besucher aufwühlen.
Bei einem der Gäste, einem älteren Herren, hatte die Strategie bleibenden Erfolg: Der Mann bekam einen Hörsturz und litt anschließend unter bleibendem Ohrensausen. Schmerzensgeld bekam das Opfer nicht. "Knalleffekte", so die Richter, seien auf der Bühne nicht unüblich. Warnhinweise für besonders schreckhafte oder gesundheitlich angeschlagene Kunden, müsse das Theater nicht aussprechen, urteilte am Ende sogar Karlsruhe (Bundesgerichtshof, Urt. v. 08.11.2005, Az. VI ZR 332/04).
Uwe Wolf, Theaterbesucher vor Gericht: . In: Legal Tribune Online, 05.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7908 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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