Recht und Literatur: Mit Shakespeare durch die Blume sprechen

von Martin Rath

08.02.2015

Juristen, die über schöngeistige Literatur schreiben: Das zu lesen, macht nicht immer Freude. Die Ausführungen eines US-amerikanischen Juraprofessors über das hierzulande weniger geläufige Shakespearestück "Henry V." überzeugen Martin Rath auch eher durch ihren bösen Sarkasmus und den erstaunlichen Bezug zu den dunklen Seiten heutiger Machthaber und dem Begründungsaufwand für ihre Kriege. 

Voraussichtlich werden es, bei freundlicher Betrachtung, die bei Veranstaltungen dieser Art einschlägigen Männer mittleren Alters sein, die sich im kommenden Herbst in altertümlichen Uniformen über die mehr aufgeräumten denn schlammigen Äcker und Wiesen im äußersten Nordosten Frankreichs trollen, um mit altertümlichen Waffen aufeinander loszugehen. Hierzulande braucht man davon glücklicherweise gar nichts mitzubekommen, denn auf den Feldern unweit eines rund 300 Seelen zählenden Bauernnests werden keine Ereignisse des Ersten Weltkriegs nachgestellt – davon hat man ja auch einstweilen genug –, sondern die Schlacht von Azincourt, die hier in ihrer Erstaufführung am 25. Oktober 1415 stattfand, ganz ohne deutsche Beteiligung.

Angeführt wurden die englischen Truppen durch König Heinrich V. (1387-1422), dem knapp 200 Jahre später ein unter dem Namen William Shakespeare bekannt gewordener Theatermann eine dramatische Figur von anhaltender Nachwirkung widmete. Mit der Motivationsrede, die Shakespeare seinem Bühnenkönig in den Mund legte, um Bühnensoldaten zum Kampf zu animieren, werden beispielsweise noch heute US-amerikanische Sportler von ihren Trainern traktiert: "We few, we happy few, we band of brothers." Selbst dann, wenn sie keinen Funken Verständnis für englisch-monarchistische Kriegsdinge haben dürften.

In einem 2014 publizierten Aufsatz behandelt der US-amerikanische Juraprofessor Robert J. Delahunty einige juristische Aspekte des Shakespeare-Stücks: "The Conscience of a King: Law, Religion, and War in Shakespeare’s King Henry V". Dass es sich dabei um etwas mehr handelt, als um den gemischten Obstsalat aus Juristerei und hochgeistiger Literatur, wie ihn hierzulande zum Beispiel die "NJW" jedes Jahr zur Frankfurter Buchmesse einmal zusammenrührt, wird sich am Ende dieses kleinen Essays zeigen.

"Let's kill all the lawyers"

Shakespeare und das Recht, das ist ein Thema, das kein Ende finden wird. Vermutlich werden sich noch Generationen von Rechtsanwälten darüber streiten, was der Barde mit dem bösen "The first thing we do, let’s kill all the lawyers" schlussendlich meinte. Über die schuldrechtlichen Fragen im "Kaufmann von Venedig" vermutlich noch ein wenig länger, eine vergiftete Materie.

Regelrecht komisch kommt dagegen in "Henry V." die Rechtsfrage auf die Bühne, ob der englische König einen rechtmäßigen Anspruch auf den Thron Frankreichs habe.  Eine Idee, die in Ermangelung eines völkerrechtlichen Gerichtsvollzieherwesens die gekrönten Potentaten Englands und Frankreichs zu einer Selbsthilfeveranstaltung veranlasste, die unter dem Titel "Hundertjähriger Krieg" bekannt wurde.

Verhandelt wird die Frage nach dem "salischen Gesetz (Lex Salica)" des Erzbischofs von Canterbury, das auf die Merowingerkönige zurückzuführen ist. Wo dieses Recht Anwendung findet, schließt seine bekannteste Regel Frauen von der Erbfolge an Grund und Boden, namentlich von der Thronfolge der höheren Fürstenhäuser aus.

Das bischöfliche Rechtsgutachten

Shakespeare geht mit diesem Prinzip sehr komisch um: Sein Bühnenbischof erklärt, dass der erbrechtliche Grundsatz irgendwo am deutschen Flüsschen Saale entstanden sei, vielleicht in Meißen Geltung habe, jedenfalls in einer Gegend, in der kein Franzose freiwillig leben wolle. Mit diesem, pardon my French, winkeladvokatorischen Argument des Bischofs wird der Anspruch Henrys auf den französischen Fürstentitel hergeleitet und der Grund für einen "gerechten Krieg" gelegt.

Der US-amerikanische Shakespeare-Leser Robert J. Delahunty entwickelt plausibel den Gedanken, dass der König schon vor dem bischöflich-rechtsgelehrten Gutachten zum Krieg entschlossen gewesen sein könnte und er seinen Wunsch nach klerikal-rechtlicher Beratung nur zum Schein geäußert habe.

Delahunty sieht in dem mittelalterlichen Verfassungsrecht dennoch ein Prinzip, nach dem die Herrscher gut daran tun, sich über die Rechtfertigungsgründe eines Krieges juristischen Rat zu suchen. Shakespeare habe, was seinen politisch denkenden Kopf beweise, zudem gezeigt, dass ein juristisches Gutachten, das einen Krieg rechtfertige, die Entscheidungsfreiheit des Herrschers erhöhe – ihn aber nicht dazu zwinge, zu den Waffen zu greifen.

Zitiervorschlag

Martin Rath, Recht und Literatur: . In: Legal Tribune Online, 08.02.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14614 (abgerufen am: 04.11.2024 )

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