Ein Richter a.D. will in dem Buch "Das späte Urteil" erklären, wieso die Aufarbeitung der NS-Verbrechen scheiterte. Das gelingt ihm nicht. Vielmehr wird offenbar, dass er moralisch von dem Verfahren überfordert war, so Lorenz Leitmeier.
Wenn ein Richter einen von ihm geführten NS-Prozess zum Brennglas dafür macht, warum die Nachkriegsjustiz bei der Aufarbeitung der NS-Verbrechen versagt hat, und sogar erklären will, wie es zu diesem Menschheitsverbrechen kommen konnte, um dadurch den freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat zu verteidigen, ist die Fallhöhe enorm. Und so scheitert "Das späte Urteil" des pensionierten Richters Jürgen Hanreich grandios.
Leicht verwundert ist der Leser bereits im Vorwort, geschrieben von einem für die Fernsehserie "Tatort" tätigen Drehbuchautoren. Der stellt den Richter vor, der diese übergroßen Fragen von Recht und Gerechtigkeit bearbeitet hat: Hanreich war demzufolge wegen "seiner Deals mit reichen Angeklagten – Abgabe des Vermögens an soziale Stiftungen gegen Bewährungsstrafe" einst "Münchens teuerster Richter". Hierfür habe er sich "auf juristisch dünnem Eis bewegt", bis heute sei er im Vorstand der Stiftungen tätig.
Juristen wissen: Das Bundesverfassungsgericht entschied schon 1987, dass Gerichten jeder "Vergleich" im Gewande des Urteils, jeder "Handel mit der Gerechtigkeit" verboten ist (Urt. v. 27.01.1987, Az. 2 BvR 1133/86). Im Jahr 2013 hat das BVerfG diese Grundsätze in einer weiteren Entscheidung über Verständigungen im Strafprozess noch einmal sehr eindringlich klargestellt (Urt. v. 19. März 2013; Az. 2 BvR 2628/10). Wer also im Jahr 2019 ein Vorwort zu diesem Thema schreibt, sollte das wissen. Aber gut, für den "Tatort" reichen die Kenntnisse, lesen wir also den Richter selbst.
Erzählung im jura-üblichen Passivstil
Allerdings ist man auch hier schnell enttäuscht: Im ersten großen Teil des Buches beschreibt Hanreich das Strafverfahren gegen Anton Malloth, der im Mai 2000 im Alter von 89 Jahren festgenommen worden war. Malloth soll zwischen 1940 und 1945 als SS-Oberscharführer im Gestapo-Gefängnis "Kleine Festung Theresienstadt" drei (nachweisbare) Morde begangen haben. Hanreich, der ausdrücklich einen "Bericht" abliefern möchte, schildert "in juristischer Nüchternheit", wie das Ermittlungsverfahren und die Hauptverhandlung verlaufen sind.
Es mag sinnvoll sein, monströse Verbrechen möglichst sachlich zu beschreiben. Für den Leser aber ist es zäh, sich über 150 Seiten durch den jura-üblichen Passivstil und die ewige Hauptwörterei zu kämpfen, dies garniert mit jeder Menge der unvermeidlichen Präpositionen "hinsichtlich" und "bezüglich" ("Die Zuständigkeit des Schwurgerichts für Entscheidungen hinsichtlich der angeordneten Untersuchungshaft des Beschuldigten [in zweiter Instanz] war gegeben und in einigen Monaten war mit dem Eingang einer umfangreichen Anklageschrift zu rechnen. Es war zu erörtern, ob ein Grund vorliegt, der geeignet sein könnte, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit [so die gesetzliche Formulierung] meiner Person als Vorsitzender Richter des Schwurgerichts zu rechtfertigen.")
Selbst wenn man dies als bewusstes Stilmittel des Autors akzeptiert, bleibt das Hauptproblem: Der Leser erfährt nichts Wesentliches über Tat und Täter, alles bleibt fremd. Zwischen die distanziert geschilderten Passagen zum Strafverfahren streut Hanreich Episoden über "die Nachkriegsgeneration" (Überleben im Alltag war entscheidend), das Leben seines Vaters (SA-Mitglied und Oberlandesgerichtsrat), seinen Doktorvater Theodor Maunz (brillanter Rechtsgelehrter der jungen Republik, hatte allerdings die Rassengesetze kommentiert und unbemerkt seine Ansichten weiter vertreten) und ein paralleles Verfahren zur Organisierten Kriminalität (hat viele Ressourcen des Gerichts gebunden). Zwar hängt alles mit allem zusammen, doch bleibt der Autor durch diese zerfaserte Darstellung so stark an der Oberfläche der Geschichten, dass der Leser nicht ernsthaft in die Geschichten vordringen kann.
Belastung "bewusst heruntergespielt"
In der Hauptverhandlung dann beruft sich der Angeklagte Malloth auf sein Schweigerecht, er spricht mit dem Richter nur über seinen Gesundheitszustand, möchte aber das Strafverfahren durchstehen. Ob aus eiserner Disziplin, aus Unfähigkeit zur Umkehr, aus heimlicher Schuldeinsicht, aus Überzeugung selbst Jahrzehnte später? Man kann nur spekulieren, auch hier kommt man dem individuellen Täter, dem "Tätertypus NS-Verbrecher", dem Dritten Reich oder der "Kriegsgeneration" keinen Millimeter näher.
Wirklich unverständlich für einen juristischen Leser ist allerdings, dass Hanreich die fundamentalen Rechtsfragen nicht einmal im Ansatz problematisiert. Dabei hätte es davon wirklich viele gegeben, vor allem in einem Buch mit derartig hohem moralischen Anspruch: Hanreich schreibt, dass er zu einer ungewöhnlichen Maßnahme gegriffen habe, um den Prozess durchführen zu können. Er sei nach Prag gefahren, um die seinerzeitigen Lagerinsassen, die zunächst nicht nach München kommen wollten, "zu überreden, in der Hauptverhandlung auszusagen". Dabei habe er das Ausmaß der Belastung für die hochbetagten Zeugen "bewusst heruntergespielt". Weiter schreibt Hanreich, dass es für die Zeugen über die Grenze des Erträglichen hinaus gegangen sei, das damals Erlebte zu schildern; ein Zeuge habe Weinkrämpfe erlitten.
Hier müsste man sehr grundsätzlich fragen: Heiligt der Zweck jedes Mittel? Ist die Durchführung des Strafverfahrens ein solcher Wert, dass die Qualen der Zeugen gerechtfertigt sind? Ein Strafverfahren, das der greisenalte Angeklagte jederzeit durch einen (auch vorgetäuschten) Schwächeanfall beenden könnte, wie Hanreich selbst schreibt? Man kann diese Rechtsfrage bejahen, sollte als Jurist aber sensibel sein für dieses hochkomplexe Problem. Hanreich streift diese Frage bestenfalls.
Wahrheitsfindung auf dem Rücken der Zeugen
Man kann mit guten Gründen auch für eine späte Durchführung von Strafverfahren gegen NS-Täter eintreten – aber Argumente möchte man schon lesen, nicht bloß die Route nach Prag. Und wenn Hanreich über Seiten schreibt, wie die NS-Vergangenheit seines Vaters das Verfahren belastete – hätte der Richter sich nicht selbst für befangen erklären können? Wäre es nicht ein Zeichen von Größe gewesen, sich aus dem Verfahren zu nehmen, um die Durchführung zu erleichtern? Ein Richter, der allein nach Prag fährt und nach eigener Einschätzung sein Ermessen ausschöpft, hätte dies begründen können.
Und noch grundsätzlicher: Hanreich schreibt, es klinge "zwar zynisch und gefühlskalt", sei aber "eine Tatsache, dass die Wahrheitsfindung im Rahmen eines Strafverfahrens mitunter auf dem Rücken der Zeugen ausgetragen wird". Doch muss ein Richter, nur weil er durch sein Amt Zugriff auf solche Akten hat, die Zeugen mit Klarnamen noch einmal als Opfer darstellen? Reproduziert ein Autor nicht auf bestimmte Art das Leid, das die Zeugen durchlebt haben? Muss er Lagerinsassen wirklich individuell der Öffentlichkeit präsentieren, wie es Hanreich in seinem Buch macht? All dies ist ethisch höchst schwierig, Hanreich thematisiert es aber nicht.
Im zweiten Teil wird es noch schlimmer
Noch schlimmer ist dann der zweite Teil des Buchs, der Überlegungen "über das Verfahren hinaus" anstellt. Hier macht sich Hanreich Gedanken, was einen "normalen" Kapitalverbrecher von einem NS-Täter unterscheidet, wie das alles passieren konnte seinerzeit, ob jeder Mensch ein Gewissen hat und welche Rolle die Propaganda spielt.
In diesen Kapiteln wird dann alles zum großen Brei: Hier wird ein bisschen die jüdische deutsch-amerikanische Autorin Hannah Arendt zitiert, dort ein bisschen der jüdische russische Autor Elias Canetti, selbst der alte Philosoph Sokrates hat einen Auftritt, auch wenn man nicht genau weiß, warum. Natürlich wird Kant bemüht, Strafe sei ja die "Negation der Negation des Rechts". Das stammt zwar von dem anderen Berühmten (Hegel), trifft aber die Quintessenz ganz gut: Alles ist irgendwo im Nebel, die grobe Richtung könnte stimmen, ist aber auch nicht wichtig, denn ankommen muss man nirgends. Richtige Erkenntnisse gibt es nicht, letztlich ist das Unerklärliche ja doch unerklärlich. Der Leser darf den Autor aber immerhin dabei beobachten, wie er mit den Schwierigkeiten kämpft. Im Ergebnis ist deshalb "Das späte Urteil" ein ziemlich egales Buch.
Der Autor Dr. Lorenz Leitmeier ist Richter am Amtsgericht und hauptamtlicher Dozent an der Hochschule für den öffentlichen Dienst (HföD) in Starnberg.
Rezension "Das späte Urteil": . In: Legal Tribune Online, 08.04.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34775 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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